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KAPITEL
III - DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN
49.
Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig
gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten
Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten Tag — also am
15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder, gemäß der
Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht später als am 20. Tag — die
wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der
Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort,
um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa19
teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag
geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden
Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.
50.
Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu
geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten
Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni
Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische
Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl.
51.
Die wesentlichen Elemente des Konklave bleiben bestehen, doch werden einige
zweitrangige Modalitäten geändert, die durch die Änderung der Umstände für den
Zweck, dem sie vorher dienten, unnötig geworden sind. Mit dieser Konstitution
bestimme und verfüge ich deshalb, daß alle Handlungen der Papstwahl gemäß den
Vorschriften in den folgenden Nummern ausschließlich in der sogenannten
Sixtinischen Kapelle des Apostolischen Palastes stattfinden; diese bleibt also
ein absolut abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl, so daß die strengste
Geheimhaltung über all das, was dort direkt oder indirekt, in welchem Bezug zur
Papstwahl auch immer, geschieht und gesagt wird, sichergestellt ist.
Es obliegt der Sorge des
Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des
Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser
Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und
in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter
äußerer Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der
geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden.
Es sind besonders, auch mit
Hilfe zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge
Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise
audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert
werden.
52.
Sobald die wahlberechtigten Kardinäle gemäb den Bestimmungen in Nr. 50 in die
Sixtinische Kapelle gelangt sind, legen sie noch in
Gegenwart derjenigen, die am feierlichen Geleit teilgenommen haben, nach der in
der nächsten Nummer festgelegten Formel den Eid ab.
Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal liest laut die
Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr. 9 dieser Konstitution: Am Ende
wird dann jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal unter Berührung des heiligen
Evangeliums die Eidesformel laut vorlesen, wie in der folgenden Nummer
beschrieben ist.
Nach der Eidesablegung des
letzten wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister
das extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die
Sixtinische Kapelle verlassen.
In der Kapelle bleiben nur
der Päpstliche Zeremonienmeister und der bereits erwählte Kleriker, um den
wahlberechtigten Kardinälen die zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende
Aufgabe vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit,
mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum Deum
prae oculis habentes.
53.
Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer Verfügten trägt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal folgende
Eidesformel vor:
Wir alle und jeder
einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal
versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle
Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes
Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und
schwören, daß jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt
wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in
Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die
Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber
versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es
Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner
Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt
oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise
während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst
selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen
versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch
irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche
Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen
oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.
Darauf leisten die
einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden
Formel den Eid:
Und ich, N. Kardinal N.,
verspreche, verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die
Hand auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen
Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.
54.
Nach der Betrachtung verläbt der Kleriker, der diese gehalten hat, zusammen mit
dem Päpstlichen Zeremonienmeister die Sixtinische
Kapelle. Nach Beendigung der Gebete, die im entsprechenden Ordo
enthalten sind, hören die wahlberechtigten Kardinäle den Kardinaldekan (oder
seinen Stellvertreter) an, der dem Kollegium der Wähler insbesondere die Frage
stellt, ob nunmehr mit dem Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch
Unklarheiten bezüglich der Normen und der Modalitäten, die in dieser
Konstitution festgelegt worden sind, zu klären sind, ohne daß jedoch erlaubt
sei, auch wenn unter den Wählern darüber Einigkeit herrschte, — und dies unter
Strafe der Nichtigkeit der Beschlußfassung selbst — diese zu verändern oder zu
ersetzen, insbesondere jene, die wesentlich mit den Wahlhandlungen
zusammenhängen.
Wenn dann nach dem Urteil
der Mehrheit der Wähler dem Beginn dem Wahlverfahrens nichts mehr im Wege
steht, geht man gemäß den in dieser Konstitution festgelegten Modalitäten
unverzüglich zur Wahl über.
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