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Johannes Paul II.
Universi dominici gregis

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  • ZWEITER TEIL - DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM
    • KAPITEL III - DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN
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KAPITEL III - DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN

 

49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten Tag — also am 15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder, gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht später als am 20. Tag — die wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa19 teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.

50. Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl.

51. Die wesentlichen Elemente des Konklave bleiben bestehen, doch werden einige zweitrangige Modalitäten geändert, die durch die Änderung der Umstände für den Zweck, dem sie vorher dienten, unnötig geworden sind. Mit dieser Konstitution bestimme und verfüge ich deshalb, daß alle Handlungen der Papstwahl gemäß den Vorschriften in den folgenden Nummern ausschließlich in der sogenannten Sixtinischen Kapelle des Apostolischen Palastes stattfinden; diese bleibt also ein absolut abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl, so daß die strengste Geheimhaltung über all das, was dort direkt oder indirekt, in welchem Bezug zur Papstwahl auch immer, geschieht und gesagt wird, sichergestellt ist.

Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden.

Es sind besonders, auch mit Hilfe zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert werden.

52. Sobald die wahlberechtigten Kardinäle gemäb den Bestimmungen in Nr. 50 in die Sixtinische Kapelle gelangt sind, legen sie noch in Gegenwart derjenigen, die am feierlichen Geleit teilgenommen haben, nach der in der nächsten Nummer festgelegten Formel den Eid ab.

Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal liest laut die Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr. 9 dieser Konstitution: Am Ende wird dann jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal unter Berührung des heiligen Evangeliums die Eidesformel laut vorlesen, wie in der folgenden Nummer beschrieben ist.

Nach der Eidesablegung des letzten wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die Sixtinische Kapelle verlassen.

In der Kapelle bleiben nur der Päpstliche Zeremonienmeister und der bereits erwählte Kleriker, um den wahlberechtigten Kardinälen die zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende Aufgabe vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit, mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum Deum prae oculis habentes.

53. Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer Verfügten trägt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal folgende Eidesformel vor:

Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, daß jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.

Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden Formel den Eid:

Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

54. Nach der Betrachtung verläbt der Kleriker, der diese gehalten hat, zusammen mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle. Nach Beendigung der Gebete, die im entsprechenden Ordo enthalten sind, hören die wahlberechtigten Kardinäle den Kardinaldekan (oder seinen Stellvertreter) an, der dem Kollegium der Wähler insbesondere die Frage stellt, ob nunmehr mit dem Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch Unklarheiten bezüglich der Normen und der Modalitäten, die in dieser Konstitution festgelegt worden sind, zu klären sind, ohne daß jedoch erlaubt sei, auch wenn unter den Wählern darüber Einigkeit herrschte, — und dies unter Strafe der Nichtigkeit der Beschlußfassung selbst — diese zu verändern oder zu ersetzen, insbesondere jene, die wesentlich mit den Wahlhandlungen zusammenhängen.

Wenn dann nach dem Urteil der Mehrheit der Wähler dem Beginn dem Wahlverfahrens nichts mehr im Wege steht, geht man gemäß den in dieser Konstitution festgelegten Modalitäten unverzüglich zur Wahl über.




19 Missale Romanum Nr. 4, S. 795.






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