Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Johannes Paul II.
Universi dominici gregis

IntraText CT - Text

  • ZWEITER TEIL - DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM
    • KAPITEL IV - GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

KAPITEL IV - GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE

 

55. Der Kardinal-Camerlengo und die pro tempore assistierenden drei Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet, damit die Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen Kapelle geschieht, wo die Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden Räumlichkeiten, sei es vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner Weise verletzt wird.

Ganz besonders werden sie auch unter Zuhilfenahme der Erfahrung zweier vertrauenswürdiger Techniker darauf achten, daß die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in der Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist, indem sie sich vergewissern, daß kein Aufnahme - oder audiovisuelles Sendegerät von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wird.

Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen und entdeckt werden würde, sollen sich die Täter bewubt sein, daß sie mit schwerwiegenden Strafen nach Ermessen des künftigen Papstes belegt werden.

56. Solange die Wahlhandlungen andauern, sind die wahlberechtigten Kardinäle angehalten, sich schriftlicher Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon oder Funk, mit Personen, die nicht rechtens in den reservierten Gebäuden zugelassen sind, zu enthalten.

Nur aus ganz schwerwiegenden und dringenden Gründen, die von der Sonderkongregation der Kardinäle gemäß Nr. 7 geprüft werden müssen, können solche Gespräche geführt werden.

Die wahlberechtigten Kardinäle müssen also vor Beginn der Wahlhandlungen dafür sorgen, daß alles, was ihr Amtsgeschäft oder persönliche Angelegenheiten betrifft und nicht auf später verlegt werden kann, so geregelt werden soll, daß solche Gespräche nicht mehr notwendig sind.

57. Gleichermaßen dürfen die wahlberechtigten Kardinäle weder Botschaften jedweder Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei es natürlich verboten ist, daß dort rechtmäßig zugelassene Personen diese Korrespondenz vermitteln. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es in besonderer Weise verboten, solange das Wahlverfahren andauert, Zeitungen und Zeitschriften jeglicher Art zu erhalten, wie auch Radio - oder Fernsehsendungen zu verfolgen.

58. Diejenigen, die in irgendeiner Weise gemäß der in Nr. 46 vorgesehenen Bestimmungen dieser Konstitution ihren Dienst durch mit der Wahl zusammenhängende Aufträge verrichten und die direkt oder indirekt die Geheimhaltung verletzen könnten,sei es durch Wort, Schrift, Zeichen oder dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie ansonsten die Strafe der Exkommunikation latae sententiae auf sich ziehen würden, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

59. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es insbesondere verboten, irgendeiner anderen Person direkt oder indirekt Auskunft über die Abstimmungen zu geben, wie auch darüber, was über die Wahl des Papstes in den Zusammenkünften der Kardinäle vor oder während der Zeit der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese Pflicht zur Geheimhaltung betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle, die an den Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der vorliegenden Konstitution teilnehmen.

60. Überdies verordne ich den wahlberechtigten Kardinälen, graviter onerata ipsorum conscientia, die Geheimhaltung über diese Angelegenheiten auch nach der erfolgten Wahl des neuen Papstes zu wahren, eingedenk dessen, daß diese auf keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht diesbezüglich eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung von seiten des Papstes selbst erteilt worden ist.

61. Zum Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Kardinäle gegen die Indiskretion anderer und gegen etwaige Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit ihres Urteils und gegen ihre Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten, verbiete ich schließlich unter allen Umständen, daß unter welchem Vorwand auch immer, technische Geräte jedweder Art in die Räumlichkeiten, in denen die Wahlhandlungen stattfinden, eingeführt werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen, oder dab von ihnen, falls solche schon vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird.




zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License