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KAPITEL
IV - GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE
55.
Der Kardinal-Camerlengo und die pro tempore assistierenden drei
Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet, damit die
Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen Kapelle geschieht, wo die
Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden Räumlichkeiten, sei es
vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner Weise verletzt wird.
Ganz besonders werden sie
auch unter Zuhilfenahme der Erfahrung zweier vertrauenswürdiger Techniker
darauf achten, daß die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in
der Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist,
indem sie sich vergewissern, daß kein Aufnahme - oder audiovisuelles Sendegerät
von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wird.
Wenn ein Verstoß gegen
diese Norm begangen und entdeckt werden würde, sollen sich die Täter bewubt
sein, daß sie mit schwerwiegenden Strafen nach Ermessen des künftigen Papstes
belegt werden.
56.
Solange die Wahlhandlungen andauern, sind die wahlberechtigten Kardinäle
angehalten, sich schriftlicher Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon oder
Funk, mit Personen, die nicht rechtens in den reservierten Gebäuden zugelassen
sind, zu enthalten.
Nur aus ganz
schwerwiegenden und dringenden Gründen, die von der Sonderkongregation der
Kardinäle gemäß Nr. 7 geprüft werden müssen, können solche Gespräche geführt
werden.
Die wahlberechtigten
Kardinäle müssen also vor Beginn der Wahlhandlungen dafür sorgen, daß alles,
was ihr Amtsgeschäft oder persönliche Angelegenheiten betrifft und nicht auf
später verlegt werden kann, so geregelt werden soll, daß solche Gespräche nicht
mehr notwendig sind.
57.
Gleichermaßen dürfen die wahlberechtigten Kardinäle weder Botschaften jedweder
Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei es natürlich verboten
ist, daß dort rechtmäßig zugelassene Personen diese
Korrespondenz vermitteln. Den wahlberechtigten Kardinälen ist
es in besonderer Weise verboten, solange das Wahlverfahren andauert, Zeitungen
und Zeitschriften jeglicher Art zu erhalten, wie auch Radio - oder
Fernsehsendungen zu verfolgen.
58.
Diejenigen, die in irgendeiner Weise gemäß der in Nr. 46 vorgesehenen
Bestimmungen dieser Konstitution ihren Dienst durch mit der Wahl
zusammenhängende Aufträge verrichten und die direkt oder indirekt die
Geheimhaltung verletzen könnten,sei es durch Wort,
Schrift, Zeichen oder dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie
ansonsten die Strafe der Exkommunikation latae sententiae auf sich
ziehen würden, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
59.
Den wahlberechtigten Kardinälen ist es insbesondere verboten, irgendeiner
anderen Person direkt oder indirekt Auskunft über die Abstimmungen zu geben,
wie auch darüber, was über die Wahl des Papstes in den Zusammenkünften der Kardinäle
vor oder während der Zeit der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese
Pflicht zur Geheimhaltung betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle,
die an den Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der
vorliegenden Konstitution teilnehmen.
60.
Überdies verordne ich den wahlberechtigten Kardinälen, graviter onerata
ipsorum conscientia, die Geheimhaltung über diese Angelegenheiten auch nach
der erfolgten Wahl des neuen Papstes zu wahren, eingedenk dessen, daß diese auf
keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht diesbezüglich eine besondere und
ausdrückliche Ermächtigung von seiten des Papstes selbst erteilt worden ist.
61.
Zum Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Kardinäle gegen die Indiskretion
anderer und gegen etwaige Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit ihres
Urteils und gegen ihre Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten, verbiete
ich schließlich unter allen Umständen, daß unter welchem Vorwand auch immer,
technische Geräte jedweder Art in die Räumlichkeiten, in denen die
Wahlhandlungen stattfinden, eingeführt werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe
oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen, oder dab von ihnen, falls
solche schon vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird.
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