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KAPITEL
V - DER ABLAUF DER WAHL
62.
Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per
acclamationem seu inspirationem und per compromissum, wird der Papst
von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt.
Ich lege also fest, daß zur
gültigen Papstwahl zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler
erforderlich sind.
Für den Fall, daß die
Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr
erforderlich.
63.
Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser Konstitution genannten
Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten.
Falls dies schon am
Nachmittag des ersten Tages stattfindet, wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an
den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang
erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag
gehalten, wobei die Uhrzeit des Beginns der Wahlgänge vorher durch die
vorbereitenden Kongregationen oder während der Wahlperiode gemäß der in den
Nummern 64 ff. dieser Konstitution bestimmten Modalitäten festgelegt wird.
64.
Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man
als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1)
die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die jedem
wahlberechtigten Kardinal wenigsten zwei oder drei davon aushändigen; 2) die
Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten
Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii
genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten
der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht,
die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der
Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von
wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger
Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die
Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst
Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten
als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer.
65.
Für diese Phase der Abstimmung sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) der
Stimmzettel muß rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte, möglichst im
Vordruck, die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem, während die
untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben;
deswegen ist der Zettel so beschaffen, daß er doppelt gefaltet werden kann; 2)
die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim
zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den
Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen
angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muß
dann zweimal gefaltet werden; 3) während der Wahlvorgänge dürfen nur die
wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle sein; deshalb haben der
Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister und die
Zeremoniäre sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die Wähler zu
schreiben beginnen, den Raum zu verlassen; nachdem sie hinausgegangen sind,
schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, die er jeweils wieder öffnet
und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B. wenn die Infirmarii
hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken einzusammeln, und in die Kapelle
zurückkehren.
66.
Die zweite Phase, die man als den eigentlichen Wahlgang
bezeichnen kann, umfaßt: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die dafür
bereitgestellte Urne; 2) das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die
öffentliche Auszählung der Stimmen. Jeder wahlberechtigte Kardinal bringt den
Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt und gefaltet hat, nach der Rangordnung
und allen sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, an dem die Wahlhelfer stehen
und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet, um die Zettel
aufzunehmen. Dort angekommen, spricht der
wahlberechtigte Kardinal mit erhobener Stimme folgende Eidesformel: Ich rufe
Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an,
daß ich den gewählt habe, von dem ich glaube, daß er nach Gottes Willen gewählt
werden sollte. Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und gibt ihn
damit in die Urne. Hierauf macht er eine Verneigung zum Altar hin und kehrt an seinen Platz zurück.
Wenn einer der in der
Kapelle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle sich aus Krankheitsgründen nicht
zum Altar begeben kann, begibt sich der letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener
Wähler übergibt, nachdem er den obengenannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer
den gefalteten Zettel, bringt ihn, allen sichtbar, zum Altar, legt ihn, ohne
den Eid zu sprechen, auf den Teller und führt ihn damit in die Urne.
67.
Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle in
ihren Zimmern gemäß Nr. 41 ff. dieser Konstitution, gehen die drei Infirmarii
mit einem Kästchen zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch die ein
gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen
den Infirmarii übergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die
übrigen Wähler feststellen können, daß es leer ist: darauf verschließen sie es
und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich die Infirmarii
mit dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln,
die auf einem kleinen Teller liegen, unter vorschriftsmäßiger Begleitung ins Domus Sanctae Marthae zu jedem einzelnen Kranken.
Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den
Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den
obengenannten Eid geleistet hat. Ist ein Kranker
außerstande zu schreiben, führt einer der drei Infirmarii oder ein
anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die
voraufbeschriebenen Handlungen aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid über
die Geheimhaltung in die Hand der Infirmarii zu leisten hat. Danach
bringen die Infirmarii das Kästchen in die Kapelle, dieses wird von den
Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden Kardinäle ihre Stimme abgegeben
haben; daraufhin zählen sie die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie,
wenn feststeht, daß ihre Zahl der Zahl der Kranken entspricht, einen nach dem
anderen auf den Teller und geben sie mit dessen Hilfe alle zusammen in die
Urne. Um den Wahlablauf nicht allzusehr aufzuhalten, können die Infirmarii
ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die
Urne legen, um sich dann in der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der
Stimmen der Kranken zu begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler
ihre Stimmzettel abgeben.
68.
Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt,
schüttelt der erste Wahlhelfer diese mehrmals, um die Stimmzettel zu mischen;
darauf schreitet der letzte Wahlhelfer sogleich zur Zählung der Stimmzettel,
indem er einen nach dem andern, allen sichtbar, aus der Urne nimmt und sie in
einen anderen dafür bereitstehenden leeren Behälter legt. Wenn die Zahl der
Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, muß man alle Zettel
verbrennen und sogleich einen neuen Wahlgang beginnen; stimmen hingegen die
Zettel mit der Zahl der Wähler überein, folgt die öffentliche Auszählung der
Stimmen, die folgendermaßen vor sich geht.
69.
Die Wahlhelfer sitzen an einem Tisch vor dem Altar: der erste nimmt einen
Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den Namen des Gewählten fest, gibt ihn an
den zweiten Wahlhelfer weiter, der seinerseits den Namen des Gewählten einsieht
und den Stimmzettel an den dritten weiterreicht, der dann den Namen laut und
verständlich vorliest, so daß alle anwesenden Wähler die hier getroffene
Entscheidung in eine dafür vorgesehene Liste eintragen können. Auch er selbst
notiert den vom Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die Wahlhelfer bei der
öffentlichen Auszählung zwei Stimmzettel finden sollten, die so ineinander
gefaltet sind, daß beide offensichtlich vom gleichen Wähler stammen, gelten sie
als eine einzige Stimme, sofern sie denselben Namen enthalten; falls sie aber
verschiedene Namen aufweisen, sind beide ungültig; die Wahl selbst jedoch wird
in keinem der beiden Fälle annulliert.
Nach der öffentlichen
Auszählung der Stimmzettel zählen die Wahlhelfer die Stimmen zusammen, die auf
die einzelnen Namen entfielen, und vermerken die Ergebnisse auf einem
gesonderten Blatt. Der letzte der Wahlhelfer locht, nachdem er die einzelnen
Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer Nadel an der Stelle, wo das Wort Eligo
steht, und reiht sie an einer Schnur auf, damit sie sicherer aufbewahrt
werden können. Wenn alle Namen verlesen sind, werden die Enden der Schnur zu
einem Knoten zusammengeknüpft und die so zusammengebundenen Stimmzettel in eine
Urne oder seitlich auf den Tisch gelegt.
70.
Darauf folgt die dritte und letzte Phase, die man den Wahlabschluß
nennen kann. Er besteht aus 1) der Auswertung der Stimmen; 2) deren Kontrolle;
3) der Verbrennung der Stimmzettel.
Die Wahlhelfer stellen die
Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in
jenem Wahlgang zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch
nicht gewählt worden; hat aber einer zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die
kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt.
Die Wahlprüfer haben in
beiden Fällen unabhängig davon, ob es zur Wahlentscheidung kam oder nicht, die
Kontrolle der Stimmzettel vorzunehmen und die Niederschrift der Wahlhelfer über
das Abstimmungsergebnis zu prüfen, um Gewibheit zu haben, daß diese ihre
Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft erfüllt haben.
Sofort nach der Prüfung,
noch ehe die wahlberechtigten Kardinäle die Sixtinische Kapelle verlassen,
müssen alle Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der
Sekretär des Kollegiums und die Zeremoniäre helfen, die inzwischen von dem
letzten der Kardinaldiakone hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar
ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist, werden die
Stimmzettel der ersten Wahl erst am Schluß zusammen mit denen des zweiten
Wahlgangs verbrannt.
71.
Allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle schreibe ich vor, zur
sicheren Wahrung der Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie über das
Ergebnis der einzelnen Wahlgänge neben sich liegen haben, dem
Kardinal-Camerlengo oder einem der drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen.
Diese Aufzeichnungen sollen mit den Stimmzetteln verbrannt
werden.
Ferner ordne ich an, daß
der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche am Ende der Wahl einen
Bericht anfertigt, der auch die Zustimmung der drei assistierenden Kardinäle
finden muß, worin er das Abstimmungsergebnis jedes Wahlganges feststellt. Dieser Bericht wird dem Papst übergeben, und dann im dafür
vorgesehenen Archiv in einem versiegelten Umschlag verschlossen aufbewahrt, der
ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes von niemandem geöffnet werden darf.
72.
Indem ich die Anordnungen meiner Vorgänger, des hl.
Pius X.,20 Pius XII.21 und Paul VI.22 bestätige,
schreibe ich vor, daß — mit Ausnahme des Nachmittags des Einzugs ins Konklave —
die wahlberechtigten Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang, sei es
vormittags oder nachmittags, sofort sich zu einem zweiten zu begeben haben, bei
dem sie erneut ihre Stimme abgeben. In diesem zweiten Wahlgang sind alle
Modalitäten des ersten zu beachten mit Ausnahme des Eides, den die Wähler nicht
von neuem ablegen müssen, wie auch keine neuen Wahlhelfer, Infirmarii
und Wahlprüfer zu bestellen sind, so daß zu diesem Zweck ohne irgendeine
Wiederholung auch für den zweiten Wahlgang in Geltung bleibt, was beim ersten
diesbezüglich festgelegt worden ist.
73.
Alles, was oben über den Wahlablauf festgelegt worden ist, muß von den
wahlberechtigten Kardinälen bei allen Wahlgängen sorgfältig beachtet werden,
die im Anschluß an die liturgischen Funktionen und Gebete nach dem bereits
erwähnten Ordo rituum conclavis an jedem Tag morgens und nachmittags
durchgeführt werden müssen.
74.
Im Falle, daß die wahlberechtigten Kardinäle Schwierigkeiten haben sollten,
sich über die zu wählende Person zu einigen, werden die Abstimmungen, nachdem
diese drei Tage hindurch in der in Nr. 62 ff. beschriebenen Weise ergebnislos
durchgeführt worden sind, höchstens einen Tag unterbrochen, um eine Pause für
das Gebet, für ein zwangloses Gespräch unter den Wählern und für eine kurze
geistliche Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der
Diakone zu haben. Darauf werden die Abstimmungen, die
in der gleichen Form vorgenommen werden müssen, wieder fortgesetzt. Wenn nach
weiteren sieben Wahlgängen keine Wahl erfolgt ist,
wird erneut eine Pause eingelegt zum Gebet, zur gegenseitigen Aussprache und zu
ermahnenden Worten durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der
Priester. Danach sollen wiederum sieben Abstimmungen
durchgeführt werden. Falls auch diese ergebnislos verlaufen,
folgt eine neue Pause des Gebets, des Kolloquiums und einer vom ranghöchsten
Kardinal aus der Ordnung der Bischöfe gehaltenen Ermunterung. Darauf
werden die Abstimmungen in der gleichen Form wiederaufgenommen, die, falls sie
nicht zur Wahl führen, sieben sein müssen.
75.
Wenn die Abstimmungen auch nach der in der vorangehenden Nummer festgelegten
Vorgehensweise nicht zum Erfolg führen, wird der Camerlengo die
wahlberechtigten Kardinäle einladen, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung
zu bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren,
was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat.
Dennoch wird man nicht
davon abweichen können, daß zu einer gültigen Wahl entweder die absolute
Mehrheit der Stimmen vorhanden sein muß oder daß zwischen den beiden Namen, die
in dem unmittelbar vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten
haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem zweiten Fall nur die absolute
Mehrheit erforderlich ist.
76.
Wenn eine Wahl in Abweichung von der in dieser Konstitution vorgeschriebenen
Form oder unter Nichteinhaltung der von ihr
festgesetzten Bedingungen erfolgt sein sollte, ist sie aus diesem selben Grund
nichtig und ungültig, ohne daß es einer diesbezüglichen Erklärung bedarf und
die Wahl deshalb dem Gewählten keinerlei Rechtsanspruch gibt.
77.
Ich bestimme, daß die Anordnungen, die all das betreffen, was der Wahl des
Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf selbst, auch dann gänzlich zu beachten
sind, wenn die Vakanz des Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht des
Papstes gemäß can. 332, § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 44, § 2 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen erfolgen
sollte.
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