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KAPITEL
VI - WAS BEI DER WAHL DES PAPSTES ZU BEACHTEN ODER ZU VERMEIDEN IST
78.
Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie —
Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte,
beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen
sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch
erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl
aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde —
wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.23
79.
Indem ich auch die Vorschriften meiner Vorgänger bestätige, verbiete ich jedem,
auch wenn er die Kardinalswürde besitzt, zu Lebzeiten des Papstes und ohne
Beratung mit ihm, über die Wahl seines Nachfolgers zu verhandeln oder
Wahlversprechen zu machen oder diesbezüglich in heimlichen
Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen.
80.
Ebenso will ich bekräftigen, was meine Vorgänger festgelegt haben, um jeden
Eingriff von außen in die Papstwahl auszuschlieben. Aus diesem Grunde verbiete
ich von neuem kraft des heiligen Gehorsams und unter Strafe der Exkommunikation
latae sententiae allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle,
den jetzigen und den künftigen, ebenso dem Sekretär des Kardinalskollegiums und
allen anderen, die an der Vorbereitung und an der Durchführung alles dessen,
was für die Wahl nötig ist, beteiligt sind, unter welchem Vorwand auch immer,
von einer beliebigen weltlichen Autorität den Auftrag entgegenzunehmen, das Veto
- oder das sogenannte Ausschlußrecht vorzuschlagen,sei es auch in
Form eines einfachen Wunsches, oder dieses bekanntzugeben, sei es vor dem
ganzen versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern, sei es
schriftlich oder mündlich, sei es direkt und unmittelbar, sei es indirekt oder
durch andere, sei es vor Beginn der Wahl oder während des Wahlverlaufs. Ich
möchte, daß dieses Verbot sich auf alle möglichen Einmischungen, Widerstände
und Wünsche erstreckt, durch die weltliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden
Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen versuchen sollten, sich in
die Papstwahl einzumischen.
81.
Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich außerdem jeder Form von
Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger
Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen
die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so erkläre
ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid
eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu
halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes mit der
Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich nicht zu
verbieten, daß während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl
stattfinden kann.
82.
Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen
einzugehen, d. h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie
für den Fall einzulösen, daß einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erkläre ich für
nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären.
83.
Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die
wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht
von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung
noch von den persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch
sich von der Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender
Gruppen oder vom Einfluß der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht
oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen. Vielmehr sollen sie
einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre Stimme
nach Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen auch außerhalb des
Kardinalskollegiums geben, den sie vor allen anderen für geeignet halten, die Gesamtkirche
zum Segen und Nutzen aller zu leiten.
84.
Während der Sedisvakanz und ganz besonders während der Zeitdauer, in der die
Wahl des Nachfolgers Petri erfolgt, ist die Kirche in ganz besonderer Weise mit
den Hirten und vor allem mit den Kardinälen, die den Papst wählen, verbunden
und erfleht von Gott den neuen Papst als Geschenk seiner Güte und Vorsehung.
Deshalb muß die Gesamtkirche nach dem Beispiel der christlichen Urgemeinde, von
der die Apostelgeschichte (vgl. 1, 14) spricht, mit Maria, der Mutter Jesu,
geistig vereint einmütig im Gebet verharren; so wird die Wahl des neuen Papstes
kein vom Volk Gottes isoliertes Geschehen sein, das ausschließlich das
Wahlkollegium betrifft, sondern in gewissem Sinn eine Handlung der ganzen Kirche.
Ich ordne daher an, daß nach der Nachricht von der Vakanz des Apostolischen
Stuhles und in besonderer Weise nach dem Tode des Papstes und nach seinen
Beisetzungsfeierlichkeiten in allen Städten und den übrigen Orten, wenigstens
in den wichtigsten, demütig und inständig zum Herrn gebetet werde (vgl. Mt
21, 22; Mk 11, 24), damit er die Wähler erleuchte und sie bei ihrer
Aufgabe zu solcher Eintracht führe, daß es eine rasche, einmütige und
segensreiche Wahl wird, wie sie das Heil der Seelen und das Wohl des gesamten
Volkes Gottes erfordern.
85.
Dies empfehle ich in lebendiger und herzlichster Weise den ehrwürdigen
Kardinälen, die aufgrund ihres Alters nicht mehr das Recht besitzen, an der Wahl des Papstes teilzunehmen. Wegen der ganz besonderen
Bindung zum Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur mit sich bringt,
sollen sie sich an die Spitze des Volkes Gottes stellen, das insbesondere in
den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom und auch in den Kultstätten der anderen
Teilkirchen versammelt ist, damit durch das beharrliche und inständige Gebet,
vor allem während des Wahlverlaufs, den wählenden Mitbrüdern vom allmächtigen
Gott der notwendige Beistand und die notwendige Erleuchtung des Heiligen
Geistes zuteil werde, und sie auf diese Weise wirksam und wirklich an der
schwierigen Aufgabe teilhaben, die Universalkirche mit ihrem Hirten zu
versehen.
86.
Sodann bitte ich denjenigen, der gewählt werden wird, sich dem Amt, zu dem er
berufen ist, nicht aus Furcht vor dessen Bürde zu entziehen,
sondern sich in Demut dem Plan des göttlichen Willens zu fügen. Gott nämlich,
der ihm die Bürde auferlegt, stützt ihn auch mit seiner Hand, damit er imstande
ist, sie zu tragen; der ihm die schwere Aufgabe überträgt, gibt ihm auch den
Beistand, sie zu erfüllen, und verleiht ihm, indem er ihm die Würde zuteil
werden läbt, die Kraft, daß er unter der Bürde des Amtes nicht zusammenbricht.
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