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KAPITEL
VII - ANNAHME, PROKLAMATION UND BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES
87.
Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den
Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen Zeremonienmeister in den
Wahlraum; darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste
Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der
Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum
Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie
willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister,
der als Notar wirkt und zwei Zeremoniäre, die in diesem Moment herbeigerufen
werden, als Zeugen hat, über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den
von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück an.
88.
Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat,
unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des
Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über
die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben.
Wenn der Gewählte hingegen
noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich zum
Bischof geweiht werden.
89.
Nachdem in der Zwischenzeit die übrigen Formalitäten abgeschlossen sind, die
der Ordo rituum conclavis vorschreibt, treten die wahlberechtigten
Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die
Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten. Hierauf folgt
ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet der erste der Kardinaldiakone dem
wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der
sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der
Vatikanischen Basilika erteilt.
Wenn der Gewählte noch
nicht Bischof ist, erfolgen die Huldigung und die
Bekanntgabe erst, nachdem er feierlich zum Bischof geweiht worden ist.
90.
Wenn der Gewählte sich außerhalb der Vatikanstadt befindet,
müssen die im genannten Ordo rituum conclavis enthaltenen Richtlinien
beachtet werden.
Die Bischofsweihe des neugewählten
Papstes, der entsprechend den Nummern 88 und 89 dieser Konstitution noch nicht
Bischof ist, erfolgt gemäß dem Brauch der Kirche durch den Dekan des
Kardinalskollegiums oder, bei dessen Abwesenheit, durch den Subdekan; falls
auch dieser verhindert ist, durch den ältesten der Kardinalbischöfe.
91.
Das Konklave endet gleich, nachdem der neugewählte Papst seine Wahl angenommen
hat, es sei denn, Er verfügt etwas anderes. Von diesem Zeitpunkt an können zum
neuen Papst der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariats, der Sekretär für
die Beziehungen zu den Staaten, der Präfekt des Päpstlichen Hauses und jeder
vortreten, der mit dem gewählten Papst in diesem Moment notwendige
Angelegenheiten behandeln muß.
92.
Nach der feierlichen Zeremonie des Beginns des Pontifikates und innerhalb einer
angemessenen Zeit ergreift der Papst nach dem vorgeschriebenen Ritus Besitz von
der Patriarchalen Erzbasilika am Lateran.
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