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Johannes Paul II.
Universi dominici gregis

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EINFÜHRUNG

 

JOHANNES PAUL, BISCHOF
DIENER DER DIENER GOTTES
ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG

 

1. Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat. Daher ist es leicht verständlich, daß die rechtmäßige apostolische Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen des auberordentlichen Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muß«,1 schon immer ein besonderes Anliegen gewesen ist.

2. Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius X.,2 Pius XI.,3 Pius XII.,4 Johannes XXIII.5 und zuletzt Paul VI.,6 ein jeder in der Absicht, den Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie haben diesbezüglich für den Erlaß weiser und geigneter Regeln Sorge getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden ist, den Papst von Rom zu wählen.

3. Wenn ich mich heute anschicke, dieses Thema aufzugreifen, dann tue ich das nicht etwa, weil ich die genannten Normen geringschätze — im Gegenteil, ich schätze sie sehr hoch und möchte sie größtenteils auch bestätigen, zumindest in der Substanz und in den Grundprinzipien, die sie inspiriert haben. Was mich zu diesem Schritt bewegt, ist das Bewußtsein der veränderten Situation, in der heute die Kirche lebt, und ferner die Notwendigkeit, sich die allgemeine Revision des kanonischen Rechtes zu vergegenwärtigen, die mit Zustimmung des gesamten Episkopates durch die Veröffentlichung und die Promulgation zuerst des Kodex des kanonischen Rechtes und dann des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen in trefflicher Weise verwirklicht worden ist. Nach dieser vom II. Vatikanischen Konzil hervorgegangenen Revision ist es mein Bemühen gewesen, darauf die Reform der Römischen Kurie mit der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus7 in Gang zu setzen. Die von can. 335 des Kodex des kanonischen Rechtes aufgestellte und die von can. 47 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen wiederholte Anordnung macht übrigens gerade die Pflicht zum Erlaß und zur dauernden Überarbeitung besonderer Gesetze deutlich, die die kanonische Besetzung des Bischöflichen Stuhles in Rom regeln, wenn dieser aus irgendeinem Grund vakant werden sollte.

4. Wenn auch die Anforderungen unserer Zeit berücksichtigt worden sind, habe ich mich bei der Formulierung der neuen Ordnung dafür eingesetzt, in der Substanz nicht von der Linie der weisen und bis zum heutigen Tag geltenden verehrungswürdigen Tradition abzuweichen.

5. In der Tat scheint das Prinzip unangefochten zu sein, wonach es den Päpsten zusteht, unter Anpassung an die Änderung der Zeiten die Art und Weise zu bestimmen, wie die Ernennung der Person vonstatten gehen soll, die bestellt wird, die Nachfolge des heiligen Petrus auf dem Bischöflichen Stuhl in Rom anzutreten. Dies betrifft an erster Stelle das Organ, dem die Aufgabe übertragen ist, für die Wahl des Römischen Papstes zu sorgen: dieses Organ besteht gemäß einer tausendjährigen Praxis, bestätigt durch genaue kanonische Normen, die auch durch eine ausdrückliche des geltenden Kodex des kanonischen Rechts bekräftigt sind (vgl. can. 349 CIC), aus dem Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche. Wenn es tatsächlich Glaubenslehre ist, daß die Vollmacht des Papstes direkt von Christus abgeleitet wird, dessen Stellvertreter er auf Erden ist,8 so steht auch auber Zweifel, daß diese höchste Gewalt in der Kirche ihm »durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe«9 zuteil wird. Die Aufgabe, die diesem zur Wahl bestimmten Organ obliegt, ist also sehr gewichtig. Dementsprechend genau und klar werden auch die Normen sein müssen, die den Hergang regeln, damit die Wahl selbst in einem möglichst würdigen und dem äußerst verantwortungsvollen Amt entsprechenden Rahmen ablaufen kann, das der Gewählte kraft göttlicher Einsetzung mit seiner eigenen Zustimmung auf sich wird nehmen müssen.

6. Deswegen bestätige ich die Norm des in Kraft befindlichen Kodex des kanonischen Rechtes (vgl. can. 349 CIC), in dem sich die nunmehr tausendjährige Praxis der Kirche widerspiegelt, und bekräftige nochmals, daß das Kollegium der Wähler des Papstes einzig aus den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zusammengesetzt ist. In ihnen kommen die beiden Aspekte, die die Gestalt und das Amt des Römischen Papstes charakterisieren, gleichsam in einer wunderbaren Synthese zum Ausdruck: Römisch, weil er identifiziert wird mit der Person des Bischofs der Kirche, die in Rom ist, und daher in enger Beziehung mit dem Klerus dieser Stadt steht, der repräsentiert wird durch die Kardinäle der Presbyteral - und Diakonatstitel von Rom, und mit den Kardinalbischöfen der suburbikarischen Sitze; Pontifex der universalen Kirche, weil er bestellt worden ist, sichtbar den unsichtbaren Hirten zu vertreten, der die gesamte Herde zu den Weiden des ewigen Lebens führt. Die Universalität der Kirche nimmt in dieser Weise trefflich Gestalt an durch die Zusammensetzung des Kardinalskollegiums selbst, das aus Purpurträgern aller Kontinente besteht.

7. Unter den aktuellen historischen Umständen scheint die universale Dimension der Kirche genügend zum Ausdruck gebracht durch das Kollegium der einhundertzwanzig wahlberechtigten Kardinäle, das aus Purpurträgern zusammengesetzt ist, die von allen Teilen der Erde und von den verschiedensten Kulturen kommen. Ich bestätige also diese Höchstzahl von wahlberechtigten Kardinälen und mache gleichzeitig deutlich, daß die Beibehaltung der von meinem Vorgänger Paul VI. aufgestellten Norm, gemäß der alle, die am Tag des Beginns der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das achtzigste Lebensjahr vollendet haben,10 nicht an der Wahl teilnehmen, keineswegs ein Zeichen von Geringschätzung darstellen soll. Der Grund dieser Verfügung ist im Willen zu suchen, solch einem verehrungswürdigen Alter nicht noch die zusätzliche Last aufzubürden, die in der Verantwortung besteht, jemanden zu wählen, der die Herde Christi in einer den Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muß. Dies stellt jedoch kein Hindernis dar, daß die über achtzigjährigen Kardinäle an den Vorbereitungssitzungen zum Konklave gemäß den weiter unten festgelegten Vorschriften teilnehmen. Von ihnen wird weiterhin in besonderer Weise erwartet, daß sie während der Sedisvakanz und insbesondere während des Ablaufs der Papstwahl die Aufgabe der Wähler mit intensivem Gebet und Fürbitten zum Heiligen Geist unterstützen und sich so gleichsam zu Führern des Volkes Gottes machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt, um den wählenden Kardinälen die nötige Erleuchtung zu erflehen, damit sie einzig Gott vor Augen haben und nur auf »das Heil der Seelen« bedacht, »das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß«,11 ihre Wahl treffen.

8. Besondere Aufmerksamkeit habe ich der altehrwürdigen Institution des Konklave gewidmet: die Vorschriften hierzu und das Verfahren sind auch geheiligt und festgelegt durch feierliche Anordnungen vieler meiner Vorgänger. Eine aufmerksame geschichtliche Erforschung bestätigt nicht nur die Zweckmäßigkeit dieser Institution wegen der Umstände, die zu ihrer Entstehung und allmählichen Normierung und Festlegung geführt haben, sondern auch ihre beständige Nützlichkeit für den geordneten, raschen und geregelten Verlauf der Handlungen der Wahl selber, insbesondere in Augenblicken der Spannung und Unruhe.

9. Genau deswegen und trotz des Wissens um die Bewertung durch Theologen und Kanonisten aller Zeiten, die einmütig diese Institution für die gültige Wahl des Papstes von ihrer Natur her für nicht notwendig erachten, bestätige ich mit dieser Konstitution ihr Bestehen in ihrer wesentlichen Struktur mit der Einfügung einiger Modifizierungen, um die Ordnung den heutigen Anforderungen anzupassen. Insbesondere hielt ich es für zweckmäßig anzuordnen, daß während der gesamten Zeitdauer der Wahl die Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle und aller, die berufen sind, zum Zweck des geregelten Wahlverlaufs selbst mitzuarbeiten, in geeigneten Räumen des Vatikanstaates erfolgt. Wenn dieser Staat auch klein ist, so ist er doch ausreichend, um innerhalb der Mauern, dank auch der weiter unten angeführten zweckmäßigen Maßnahmen, jene Abgeschiedenheit und folglich jene Sammlung zu garantieren, die solch eine für die gesamte Kirche lebenswichtige Handlung bei den Wählern erfordert.

10. In Anbetracht des heiligen Charakters der Handlung und folglich der Angemessenheit, daß sie an einer geeigneter Stätte verlaufen kann, in der sich einerseits die liturgischen Handlungen mit den rechtlichen Formalitäten verbinden lassen, und es andererseits den Wählern leichter gemacht werden soll, sich so vorzubereiten, um die inneren Eingebungen des Heiligen Geistes aufnehmen zu können, verfüge ich gleichzeitig, daß die Wahl weiterhin in der Sixtinischen Kapelle stattfinden soll, wo alles dazu beiträgt, das Bewußtein der Gegenwart Gottes zu fördern, vor dessen Angesicht ein jeder eines Tages treten muß, um gerichtet zu werden.

11. Des weiteren bestätige ich mit meiner apostolischen Autorität die Pflicht zur strengsten Geheimhaltung bezüglich all dessen, was direkt oder indirekt die Wahlvorgänge anbelangt: dennoch habe ich auch diesbezüglich die betreffenden Normen vereinfachen und auf das Wesentliche beschränken wollen, um Ratlosigkeit und Zweifel und vielleicht auch nachfolgende Gewissenskonflikte derjenigen zu vermeiden, die an der Wahl teilgenommen haben.

12. Schließlich hielt ich es für meine Pflicht, auch die eigentliche Form der Wahl zu revidieren, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen kirchlichen Anforderungen und der Wertvorstellungen der modernen Kultur. So erschien es mir zweckmäßig, die Wahl durch Akklamation quasi ex inspiratione nicht beizubehalten, da ich sie nunmehr für ungeeignet halte, die Überlegungen eines Wahlkollegiums zu interpretieren, das zahlenmäßig so erweitert und von seiner Herkunft her so verschieden ist. Gleichermaben schien es nötig zu sein, die Wahl der compromissum fallen zu lassen, nicht nur weil sie schwer zu bewerkstelligen ist, wie sich dies anhand der in der Vergangenheit in dieser Hinsicht schier unentwirrbaren Mengen an erlassenen Normen beweisen läßt, sondern auch weil sie von Natur aus eine gewisse Umgehung der Verantwortung der Wähler beinhaltet, die in diesem Fall nicht aufgefordert wären, ihr eigenes Votum persönlich zum Ausdruck zu bringen.

13. Nach reiflicher Überlegung bin ich zum Ergebnis gekommen, daß die einzige Form, mit der die Wähler ihr eigenes Votum für die Papstwahl ausdrücken können, nur die der geheimen Wahl ist, wie sie gemäß den weiter unten aufgezeigten Normen durchgeführt wird. Diese Form bietet tatsächlich die größten Garantien für Klarheit, Geradlinigkeit, Einfachheit, Durchschaubarkeit und vor allem für eine effektive und konstruktive Teilnahme aller einzelnen Kardinäle, die gerufen sind, die Wahlversammlung des Nachfolgers Petri zu bilden.

14. In diesem Sinne erlasse ich diese Apostolische Konstitution, in der die Normen enthalten sind, an die sich im Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhles, aus welchem Grund oder Umstand auch immer, die Kardinäle streng halten müssen, die das verpflichtende Recht besitzen, den Nachfolger Petri zu wählen, der sichtbares Haupt der ganzen Kirche und Diener der Diener Gottes ist.




1 Hl. Irenäus, Adv. haereses. III, 3, 2: SCh 211, 33.



2 Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904): Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288.



3 Vgl. Motu proprio Cum Proxime (1. März 1922): AAS 14 (1922), 145-146; Apost. Konst. Quae divinitus (25. März 1935): AAS 27 (1935), 97-113.



4 Vgl. Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945): AAS 38 (1946), 65-99.



5 Vgl. Motu proprio Summi Pontificis electio (5. September 1962): AAS 54 (1962), 632-640.



6 Vgl. Apost. Konst. Regimini Ecclesiae universae (15. August 1967): AAS 59 (1967), 885-928; Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. November 1970): AAS 62 (1970), 810-813; Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975): AAS 67 (1975), 609-645.



7 Vgl. AAS 80 (1988), 841-912.



8 Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Christi Pastor aeternus, III; II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 18.



9 Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 1; cvgl. Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 1.



10 Vgl. Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. november 1970), II, 2: AAS 62 (1970), 811; Apost Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 33: AAS 67 (1975), 622.



11 Kodex des kanonischen Rechtes, can. 1752.






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