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Johannes Paul II.
Universi dominici gregis

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  • ZWEITER TEIL - DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM
    • KAPITEL VII - ANNAHME, PROKLAMATION UND BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES
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KAPITEL VII - ANNAHME, PROKLAMATION UND BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES

 

87. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen Zeremonienmeister in den Wahlraum; darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniäre, die in diesem Moment herbeigerufen werden, als Zeugen hat, über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück an.

88. Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben.

Wenn der Gewählte hingegen noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich zum Bischof geweiht werden.

89. Nachdem in der Zwischenzeit die übrigen Formalitäten abgeschlossen sind, die der Ordo rituum conclavis vorschreibt, treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet der erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Vatikanischen Basilika erteilt.

Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, erfolgen die Huldigung und die Bekanntgabe erst, nachdem er feierlich zum Bischof geweiht worden ist.

90. Wenn der Gewählte sich außerhalb der Vatikanstadt befindet, müssen die im genannten Ordo rituum conclavis enthaltenen Richtlinien beachtet werden.

Die Bischofsweihe des neugewählten Papstes, der entsprechend den Nummern 88 und 89 dieser Konstitution noch nicht Bischof ist, erfolgt gemäß dem Brauch der Kirche durch den Dekan des Kardinalskollegiums oder, bei dessen Abwesenheit, durch den Subdekan; falls auch dieser verhindert ist, durch den ältesten der Kardinalbischöfe.

91. Das Konklave endet gleich, nachdem der neugewählte Papst seine Wahl angenommen hat, es sei denn, Er verfügt etwas anderes. Von diesem Zeitpunkt an können zum neuen Papst der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariats, der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten, der Präfekt des Päpstlichen Hauses und jeder vortreten, der mit dem gewählten Papst in diesem Moment notwendige Angelegenheiten behandeln muß.

92. Nach der feierlichen Zeremonie des Beginns des Pontifikates und innerhalb einer angemessenen Zeit ergreift der Papst nach dem vorgeschriebenen Ritus Besitz von der Patriarchalen Erzbasilika am Lateran.




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