Kapitel, Paragraph
1 I,8 | Partikularkonzilien, den Bischofskonferenzen, der Römischen Kurie, den
2 II,24 | nationalen und regionalen Bischofskonferenzen als auch von den kontinentalen
3 II,25 | oder von Fall zu Fall die Bischofskonferenzen, dafür einsetzen, durch
4 III,30| Zusammenarbeit zwischen den Bischofskonferenzen sowohl auf nationaler wie
5 IV,35 | in Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und den zuständigen liturgischen
6 VI,57 | Bischöfen – einzeln oder in Bischofskonferenzen – und den Dikasterien der
7 VI,58 | jedoch auch die Beiträge der Bischofskonferenzen, von denen sie entsandt
8 VI,59 | und die Arbeitsweise der Bischofskonferenzen betrifft, seit dem Zweiten
9 VI,59 | Bischöfe und die jeweiligen Bischofskonferenzen aufmerksam die Möglichkeit
10 VI,59 | verschiedenen Gremien der Bischofskonferenzen einsetzen können.246 ~
11 VI,62 | kann daher nicht von den Bischofskonferenzen eingenommen werden, wie
12 VI,62 | neuer Kraft aufblühen. Die Bischofskonferenzen können dagegen ein nützliches
13 VI,63 | Die Bischofskonferenzen~63. Mit all dem wird durchaus
14 VI,63 | Bedeutung und den Nutzen der Bischofskonferenzen zu verschweigen, die im
15 VI,63 | umzusetzen. Daher sind die Bischofskonferenzen letztlich in ihrer ganzen
16 VI,63 | ausgezeichnet sind, Mitglieder der Bischofskonferenzen sind,265 bildet im Unterscheid
17 VI,63 | dies nur indirekt.~Da die Bischofskonferenzen auf jeden Fall ein beständiges,
18 VI,63 | die mitgliederstärkeren Bischofskonferenzen eine umfassende Organisation,
19 VI,63 | zu vermeiden« .268 Die Bischofskonferenzen sind nämlich »mit ihren
20 VI,63 | Bischöfen zu bilden. Die Bischofskonferenzen können dem Heiligen Stuhl
21 VI,63 | Sodann bringen die Bischofskonferenzen den kollegialen Geist, der
22 VI,63 | Zuständigkeiten zukommen, die den Bischofskonferenzen zuerkannt werden. Diese
23 VI,63 | Zusammenarbeit zwischen den Bischofskonferenzen der verschiedenen Länder
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