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Johannes Paulus II
Pastores gregis

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  • SECHSTES KAPITEL IN DER GEMEINSCHAFT DER KIRCHEN
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SECHSTES KAPITEL

IN DER GEMEINSCHAFT DER KIRCHEN

 »Die Sorge für alle Gemeinden« (2 Kor 11, 28)

55. In seinem Brief an die Christen in Korinth ruft der Apostel Paulus all das in Erinnerung, was er für das Evangelium erlitten hat: »Ich war oft auf Reisen, gefährdet durch Flüsse, gefährdet durch Räuber, gefährdet durch das eigene Volk, gefährdet durch Heiden, gefährdet in der Stadt, gefährdet in der Wüste, gefährdet auf dem Meer, gefährdet durch falsche Brüder. Ich erduldete Mühsal und Plage, durchwachte viele Nächte, ertrug Hunger und Durst, häufiges Fasten, Kälte und Blöße. Um von allem anderen zu schweigen, weise ich noch auf den täglichen Andrang zu mir und die Sorge für alle Gemeinden hin« (2 Kor 11, 26-28). Die Schlußfolgerung, zu der er gelangt, ist eine leidenschaftliche Frage: »Wer leidet unter seiner Schwachheit, ohne daß ich mit ihm leide? Wer kommt zu Fall, ohne daß ich von Sorgen verzehrt werde?« (2 Kor 11, 29). Die gleiche Frage stellt sich dem Gewissen eines jeden Bischofs als Mitglied des Bischofskollegiums.

Daran erinnert ausdrücklich das Zweite Vatikanische Konzil, wenn es feststellt, daß alle Bischöfe als Mitglieder des Bischofskollegiums und als die durch Einsetzung und Weisung Christi legitimen Nachfolger der Apostel angehalten sind, ihre Sorge auf die ganze Kirche auszuweiten. »Alle Bischöfe müssen nämlich die Glaubenseinheit und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen sowie die Gläubigen anleiten zur Liebe zum ganzen mystischen Leibe Christi, besonders zu den armen und leidenden Gliedern und zu jenen, die Verfolgung erdulden um der Gerechtigkeit willen (vgl. Mt 5, 10). Endlich müssen sie alle Bestrebungen fördern, die der ganzen Kirche gemeinsam sind, vor allem dazu, daß der Glaube wachse und das Licht der vollen Wahrheit allen Menschen aufgehe. Im übrigen aber gilt unverbrüchlich: Indem sie ihre eigene Kirche als Teil der Gesamtkirche recht leiten, tragen sie wirksam bei zum Wohl des ganzen mystischen Leibes, der ja auch der Leib der Kirchen ist« .206

So kommt es, daß jeder Bischof zugleich in Beziehung zu seiner Teilkirche und zur Universalkirche steht. Derselbe Bischof, der ja sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit der eigenen Teilkirche ist, ist ebenfalls das sichtbare Band der kirchlichen Gemeinschaft zwischen seiner Teilkirche und der Gesamtkirche. Alle Bischöfe residieren daher in ihren Teilkirchen über die ganze Welt verteilt, bewahren aber zugleich die hierarchische Gemeinschaft mit dem Oberhaupt des Bischofskollegiums und mit dem Kollegium selbst. Sie verleihen somit der Katholizität der Kirche Festigkeit und Ausdruck und geben zugleich ihrer Teilkirche das Merkmal der Katholizität. Jeder Bischof ist deshalb so etwas wie ein Verbindungspunkt seiner Teilkirche mit der Universalkirche und sichtbares Zeugnis der Gegenwart der einzigen Kirche Christi in seiner Teilkirche. In der Gemeinschaft der Kirchen vertritt der Bischof also seine Teilkirche, während er in dieser die kirchliche Gemeinschaft darstellt. Mittels des bischöflichen Dienstamtes nehmen nämlich die portiones Ecclesiae an der Gesamtheit der Una Sancta teil, während diese – immer durch das Amt – in der einzelnen Ecclesiae Portio gegenwärtig gesetzt wird.207

Die universale Dimension des Bischofsamtes wird in vollem Umfang manifest und verwirklicht, wenn alle Bischöfe in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Papst als Kollegium handeln. Feierlich zu einem Ökumenischen Konzil versammelt oder in der Welt verstreut, aber stets in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Papst, bilden sie die Weiterführung des Apostelkollegiums.208  Jedoch auch in anderen Formen arbeiten alle Bischöfe untereinander und mit dem Papst zusammen in bonum totius Ecclesiæ; Dies geschieht vor allem, damit das Evangelium in der ganzen Welt verkündigt werde und um den mannigfachen Problemen zu begegnen, die die verschiedenen Teilkirchen bedrängen. Gleichzeitig ist auch die Ausübung des Petrusamtes für das Wohl der ganzen Kirche und jeder Teilkirche eine echte Hilfeebenso wie auch das Handeln des Kollegiums als solches –, damit in den der Hirtensorge der einzelnen Diözesanbischöfe anvertrauten Teilkirchen die Einheit im Glauben und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin gewahrt wird. In der Cathedra Petri finden die Bischöfe, sei es als einzelne oder im Kollegium untereinander geeint, das beständige und sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit des Glaubens und der Gemeinschaft.209

Der Diözesanbischof im Verhältnis zur höchsten Autorität

56. Das Zweite Vatikanische Konzil lehrt, daß »den Bischöfen als Nachfolgern der Apostel in den ihnen anvertrauten Diözesen von selbst jede ordentliche, eigenständige und unmittelbare Gewalt zusteht, die zur Ausübung ihres Hirtenamtes erforderlich ist. Die Gewalt, die der Papst kraft seines Amtes hat, sich selbst oder einer anderen Obrigkeit Fälle vorzubehalten, bleibt dabei immer und in allem unangetastet« .210

In der Synodenaula wurde die Frage aufgeworfen, ob das Verhältnis, das zwischen dem Bischof und der höchsten kirchlichen Autorität besteht, nicht im Lichte des Subsidiaritätsprinzips zu behandeln sei, insbesondere hinsichtlich der Beziehungen zwischen Bischof und Römischer Kurie. Dabei bestand der Wunsch, diese Beziehungen im Sinne einer Communio-Ekklesiologie unter Achtung der jeweiligen Kompetenzen und demnach unter Verwirklichung einer größeren Dezentralisation zu gestalten. Es ist auch gebeten worden, über die Möglichkeit nachzudenken, dieses Prinzip auf das Leben der Kirche anzuwenden, wobei auf jeden Fall der Tatsache Rechnung getragen werden müsse, daß das konstitutive Prinzip für die Ausübung der bischöflichen Gewalt die hierarchische Gemeinschaft der einzelnen Bischöfe mit dem Papst und mit dem Bischofskollegium ist.

Wie man weiß, wurde das Subsidiaritätsprinzip von meinem Vorgänger seligen Angedenkens Pius XI. für die bürgerliche Gesellschaft formuliert.211  Das Zweite Vatikanische Konzil hat den Terminus »Subsidiarität« nie gebraucht. Es hat jedoch zu einer Aufteilung unter den Organen der Kirche ermutigt und dabei ein neues Nachdenken über die Theologie des Episkopats in Gang gesetzt, die bei der konkreten Anwendung des Kollegialitätsprinzips auf die kirchliche Gemeinschaft schon Früchte trägt. Hinsichtlich der Ausübung der bischöflichen Gewalt haben die Synodenväter jedoch gemeint, daß sich der Begriff der Subsidiarität als zweideutig erweist. Sie haben darauf bestanden, das Wesen der bischöflichen Autorität im Lichte des Communio-Prinzips theologisch zu vertiefen.212

In der Synodenversammlung war mehrmals vom Communio-Prinzip die Rede.213  Es handelt sich hierbei um eine organische Gemeinschaft im Sinne des Bildes vom Leibe Christi, von dem der Apostel Paulus spricht, wenn er die Aufgaben der gegenseitigen Unterstützung und Ergänzung unter den verschiedenen Gliedern des einen Leibes hervorhebt (vgl. 1 Kor 12, 12-31).

Wenn also der Rückgriff auf das Communio-Prinzip korrekt und wirksam erfolgen soll, werden einige Fixpunkte unvermeidlich sein. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Diözesanbischof in seiner Teilkirche die gesamte, ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt besitzt, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist. Ihm kommt deshalb ein eigener Bereich zur selbständigen Ausübung seiner Autorität zu, der von der allgemeinen Gesetzgebung anerkannt und geschützt wird.214  Andererseits koexistiert die Gewalt des Bischofs mit der höchsten Gewalt des Papstes, die ebenfalls bischöflich, ordentlich und unmittelbar über alle Kirchen im einzelnen sowie ihre Gruppierungen ist, über alle Hirten und Gläubigen.215

Ein anderer Fixpunkt ist zu beachten: Die Einheit der Kirche gründet auf der Einheit des Episkopats, der, um eins zu sein, eines Hauptes des Kollegiums bedarf. In analoger Weise braucht die Kirche, um eins zu sein, eine Kirche als Haupt der Kirchen, nämlich jene von Rom, deren Bischof, der Nachfolger Petri, das Oberhaupt des Kollegiums ist.216  Damit also »die Teilkirche voll Kirche sei, das heißt konkrete Präsenz der universalen Kirche mit allen ihren Wesenselementen, und somit nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet, muß in ihr als ureigenes Element die höchste Autorität der Kirche gegenwärtig sein [...]. Der Primat des Bischofs von Rom und das Bischofskollegium sind Wesenselemente der Gesamtkirche, ,,die sich nicht aus der Partikularität der Kirchen ableiten'', die aber dennoch auch jeder Teilkirche innerlich zu eigen sind [...] Die Tatsache, daß das Amt des Petrusnachfolgers innerlich zum eigentlichen Kirche- sein jeder Teilkirche gehört, ist notwendiger Ausdruck jenes schon erwähnten Verhältnisses grundlegender gegenseitiger Innerlichkeit zwischen Gesamtkirche und Teilkirchen« .217

Was das Merkmal der Katholizität betrifft, verwirklicht sich die Kirche Christi vollständig in jeder Teilkirche, die alle natürlichen und übernatürlichen Mittel zur Erfüllung der Sendung empfängt, die Gott der Kirche in der Welt aufgetragen hat. Unter diesen Mitteln befindet sich auch die ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Amtsgewalt des Bischofs, die für die Ausübung seines pastoralen Dienstes (munus pastorale) erforderlich ist, deren Ausübung jedoch von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes den allgemeinen Gesetzen und Vorbehalten, der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität unterliegt.218

Die Befähigung zur eigenberechtigten Amtsführung, zu der auch die Ausübung des authentischen Lehramtes 219  zählt, das dem Bischof in seiner Diözese wesensgemäß zusteht, hat ihren Ursprung in jener mystischen Wirklichkeit der Kirche, die sicherstellt, daß in der Teilkirche die Gesamtkirche immanent ist, welche auch die höchste Autorität gegenwärtig macht, das heißt den Papst und das Bischofskollegium mit ihrer höchsten, vollen, ordentlichen und unmittelbaren Amtsgewalt über alle Gläubigen und Hirten.220

In Übereinstimmung mit der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils ist festzuhalten, daß die Aufgabe des Lehrens (munus docendi) und die der Leitung (munus regendi) – also auch die entsprechende Vollmacht des Lehramtes und des Leitungsamtes – in der Teilkirche von jedem Diözesanbischof ausgeübt wird, naturgemäß in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Oberhaupt des Kollegiums und mit dem Kollegium selbst.221  Dies schwächt die bischöfliche Autorität nicht; im Gegenteil, es stärkt sie, insofern die Bande der hierarchischen Gemeinschaft, die den Bischof an den Apostolischen Stuhl binden, eine notwendige Koordinierung zwischen der Verantwortung des Diözesanbischofs und jener der obersten Autorität erfordern, die vom Wesen der Kirche vorgegeben ist. Das göttliche Recht selbst setzt der Ausübung der einen wie der anderen Grenzen. Folglich wird die Gewalt der Bischöfe »von der obersten und allgemeinen Gewalt nicht ausgeschaltet, sondern im Gegenteil bestätigt, gestärkt und in Schutz genommen, weil der Heilige Geist die von Christus dem Herrn in seiner Kirche festgesetzte Form der Leitung unverändert bewahrt« .222

Daher hat Papst Paul VI. bei der Eröffnung der dritten Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils treffend bemerkt: »Wie ihr, verehrte Mitbrüder im Bischofsamt, über die Erde verteilt seid, um der wahren Katholizität der Kirche Bestand und Ausdruck zu verleihen, so habt ihr eine Mitte nötig, ein Prinzip der Einheit des Glaubens und der Gemeinschaft; und dies findet ihr eben in dieser Cathedra Petri. Ebenso bedürfen Wir immer eurer Nähe, um dem Gesicht des Apostolischen Stuhls mehr und mehr seine Stattlichkeit, seine menschliche und historische Wirklichkeit, ja sogar den Gleichklang mit seinem Glauben, das Beispiel zur Erfüllung seiner Pflichten und den Trost in seinen Drangsalen zu geben« .223

Die Realität der Gemeinschaft, die allen innerkirchlichen Beziehungen zugrunde liegt 224  und die auch bei der Diskussion in der Synode hervorgehoben wurde, stellt eine Wechselbeziehung zwischen dem Papst und den Bischöfen dar. Wenn nämlich einerseits der Bischof für den vollen Ausdruck seines Dienstes und für die Begründung der Katholizität seiner Kirche die ihm eigene Leitungsgewalt (munus regendi) in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Papst und dem Bischofskollegium ausüben muß, handelt andererseits der Papst als Oberhaupt des Kollegiums in Ausübung seines Dienstes als oberster Hirte der Kirche (munus supremi Ecclesiae pastoris) immer in Gemeinschaft mit allen anderen Bischöfen, ja sogar mit der ganzen Kirche.225  Wie der Bischof in der kirchlichen Gemeinschaft nie alleine sondern fortwährend auf das Kollegium und sein Haupt bezogen ist und von ihnen gestützt wird, so ist auch der Papst nie allein, sondern immer in Beziehung zu den Bischöfen und wird von ihnen gestützt. Dies ist ein weiterer Grund dafür, daß die Ausübung der höchsten Amtsgewalt des Papstes die ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Vollmacht des Bischofs in seiner Teilkirche nicht aufhebt, sondern sie bekräftigt, stärkt und geltend macht.

Die Besuche »ad limina Apostolorum«

57. Ausdruck und zugleich Mittel der Gemeinschaft unter den Bischöfen und der Cathedra Petri sind die Besuche ad limina Apostolorum.226  Ein solches Ereignis hat nämlich drei wesentliche Momente von je eigener Bedeutung.227  Vor allem verweist die Wallfahrt zu den Gräbern der Apostelfürsten Petrus und Paulus auf den Bezug zu dem einen Glauben, für den sie mit ihrem Martyrium Zeugnis ablegten.

Damit verbunden ist die Begegnung mit dem Nachfolger Petri. Beim Ad limina-Besuch versammeln sich die Bischöfe um ihn zu einem Austausch all jener Gaben, die der Heilige Geist der Kirche geschenkt hat, sei es auf örtlicher Ebene und in der Teilkirche, sei es auf Weltebene.228  Dabei vollzieht sich nicht einfach ein Informationsaustausch, sondern vor allem eine Bekräftigung und Festigung der Kollegialität (collegialis confirmatio) im Leib der Kirche. Die Kollegialität bewirkt Einheit in der Verschiedenheit und erzeugt eine Art »perichoresis« zwischen der Gesamtkirche und den Teilkirchen, die man mit dem Blutkreislauf vergleichen kann, der vom Herzen zu den Gliedern und von diesen wieder zum Herzen geht.229  Der von Christus ausgehende Lebensstrom vereinigt alle Teile, wie der Saft vom Weinstock in die Reben dringt (vgl. Joh 15, 5). Das wird besonders augenfällig in der Eucharistiefeier der Bischöfe mit dem Papst. Jede Eucharistie wird in der Tat in Gemeinschaft mit dem eigenen Bischof, mit dem Papst und mit dem Bischofskollegium gefeiert, und durch diese mit den Gläubigen der Teilkirche und der ganzen Kirche. Auf diese Weise ist die Universalkirche in der Teilkirche gegenwärtig, und diese ist mit den anderen Teilkirchen in die Gemeinschaft der Gesamtkirche eingeordnet.

Seit den ersten Jahrhunderten ist die Kirche von Rom, in der Petrus und Paulus ihr Glaubenszeugnis abgelegt haben, der letztgültige Bezugspunkt für die Gemeinschaft. Aufgrund ihrer herausragenden Stellung muß jede Teilkirche mit ihr in Übereinstimmung sein, weil sie die letzte Gewähr der Unversehrtheit der von den Aposteln überkommenen Tradition darstellt.230  Die Kirche von Rom steht der universalen Gemeinschaft der Liebe vor.231  Sie schützt die legitime Vielfalt und wacht zugleich darüber, daß die Besonderheit der Einheit nicht nur nicht schadet, sondern ihr dient.232  All dies bringt die Notwendigkeit der Gemeinschaft der verschiedenen Kirchen mit der Kirche von Rom mit sich, damit sich alle in der Reinheit der Apostolischen Tradition und der Einheit der kanonischen Disziplin für die Bewahrung des Glaubens, der Sakramente und des konkreten Weges zur Heiligkeit wiederfinden können. Diese Gemeinschaft unter den Kirchen kommt in der hierarchischen Gemeinschaft der einzelnen Bischöfe mit dem Papst zum Ausdruck.233  Aus der Gemeinschaft aller Bischöfe cum Petro et sub Petro, die sich in der Liebe erfüllt, erwächst die Verpflichtung der Zusammenarbeit aller mit dem Nachfolger Petri zum Wohl der gesamten Kirche und demnach auch jeder Teilkirche. Der Ad limina-Besuch gilt gerade diesem Zweck.

Der dritte Aspekt der Ad limina-Besuche besteht in der Begegnung mit den Verantwortlichen der Dikasterien der Römischen Kurie: In der Unterredung mit ihnen erhalten die Bischöfe direkte Kenntnis der Fragen, die im Kompetenzbereich der einzelnen Dikasterien liegen, und werden so in die unterschiedlichen Themen der gemeinsamen pastoralen Sorge eingeführt. In diesem Zusammenhang haben die Synodenväter darum angesucht, die Beziehungen zwischen den Bischöfeneinzeln oder in Bischofskonferenzen – und den Dikasterien der Römischen Kurie im Sinne der gegenseitigen Kenntnis und des Vertrauens zu vermehren.234  Auf diese Weise wären die Dikasterien direkt über die konkreten Probleme der Kirchen informiert und könnten ihren universalen Dienst besser ausüben.

Zusammen mit dem Fünfjahresbericht über den Status der Diözese 235  sind ohne Zweifel die Ad-limina-Besuche wirksame Mittel zur Erfüllung des Erfordernisses der gegenseitigen Kenntnis, die aus dieser realen Gemeinschaft unter den Bischöfen und mit dem Papst erwächst. Der Rombesuch der Bischöfe kann sogar eine gute Gelegenheit bieten, um einerseits die Antwort auf die von ihnen den Dikasterien vorgelegten Fragen zu beschleunigen und um andererseitsje nach ihrem Wunsch – eine individuelle oder kollektive Konsultation im Hinblick auf die Vorbereitung von Dokumenten von beträchtlicher allgemeiner Tragweite zu erleichtern. Überdies können bei dieser Gelegenheit zweckmäßigerweise den Bischöfen eventuell zur Veröffentlichung anstehende Dokumente erläutert werden, die der Heilige Stuhl an die Kirche im ganzen oder an ihre Teilkirchen im besonderen zu richten beabsichtigt.

Die Bischofssynode

58. Entsprechend einer schon gesicherten Erfahrung läßt jede Generalversammlung der Bischofsynode – in gewisser Hinsicht als Ausdruck des Episkopats – auf eine besondere Art den Geist der Gemeinschaft erkennen, der die Bischöfe mit dem Papst und die Bischöfe untereinander vereint. Sie erlaubt, unter der Führung des Heiligen Geistes ein vertieftes kirchliches Urteil zu den verschiedenen Problemen abzugeben, die die Kirche bedrängen.236

Bekanntlich ergab sich während des Konzils die Forderung, die Bischöfe sollten den Papst in der Ausübung seines Amtes besser unterstützen können. Aus eben dieser Überlegung heraus schuf mein Vorgänger seligen Angedenkens Paul VI. die Bischofssynode 237  – wobei er freilich nicht den Beitrag vergaß, den schon das Kardinalskollegium dem Papst leistete. Mittels dieses neuen Organs konnte die kollegiale Herzlichkeit und die Sorge der Bischöfe für das Wohl der gesamten Kirche wirksamer zum Ausdruck gebracht werden.

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, daß die Bischöfe in der Einheit des Glaubens und der Liebe mit ihrem Rat dem Papst in der Ausübung seines Apostolischen Dienstes wertvolle Hilfe leisten können, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewahrung des Glaubens und der Sitten wie auch bezüglich der Beachtung der kirchlichen Disziplin. Der Austausch von Kenntnissen über die Teilkirchen ist in der Tat ein wertvolles Mittel zur Stärkung der Gemeinschaft, vereinfacht er doch die Übereinstimmug der Entscheidungen, auch was Lehrfragen anbelangt.238

Jede Generalversammlung der Bischofssynode ist eine tiefe Erfahrung von Kirche, wenn sie auch in ihren Verfahrensmodalitäten stets verbesserungsfähig bleibt.239  Die in der Synode versammelten Bischöfe vertreten vor allem ihre eigenen Teilkirchen; sie berücksichtigen jedoch auch die Beiträge der Bischofskonferenzen, von denen sie entsandt sind und deren Stellungnahme zu den zu behandelnden Fragen sie vortragen. Sie bringen so Wünsche des ganzen hierarchischen Leibes der Kirche und in gewisser Weise jene des gesamten Gottesvolkes, dessen Hirten sie sind, zum Ausdruck.

Die Synode ist ein Ereignis, in dem besonders sichtbar wird, daß der Nachfolger Petri bei der Ausübung seines Amtes stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen und mit der ganzen Kirche steht.240  »Sache der Bischossynode ist es« – legt diesbezüglich der Codex des kanonischen Rechts fest – »über die Verhandlungsthemen zu beraten und Wünsche zu äußern, nicht aber diese zu entscheiden und über sie Dekrete zu erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen der Papst ihr Entscheidungsgewalt übertragen hat; in diesem Fall ist es seine Sache, die Entscheidungen der Synode in Kraft zu setzen« .241  Die Tatsache, daß der Synode normalerweise beratende und nur in Ausnahmefällen beschließende Funktion zukommt, mindert nicht ihre Bedeutung. In der Kirche ist nämlich der Zweck eines jeden Kollegialorgans, sei es beratend oder beschließend, immer auf die Wahrheit oder auf das Wohl der Kirche ausgerichtet. Wenn es sich dann um die Feststellung des gemeinsamen Glaubens handelt, wird der consensus Ecclesiae nicht durch die Auszählung der Stimmen gewonnen, sondern ist Frucht des Wirkens des Geistes, der die Seele der einzigen Kirche Christi ist.

Gerade weil die Synode im Dienst der Wahrheit und der Kirche steht und damit die wahre Mitverantwortung seitens des ganzen Episkopats in Einheit mit seinem Haupt in Bezug auf das Wohl der Kirche zum Ausdruck bringt, nehmen die Bischöfe bei der Abgabe ihrer beratenden oder beschließenden Voten gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Synode, auf jeden Fall ihre Teilhabe an der Leitung der Gesamtkirche wahr. Wie mein verehrter Vorgänger Paul VI., so habe auch ich immer die Vorschläge und Stellungnahmen der Synodenväter hochgeschätzt und sie in die Erarbeitung jenes Dokumentes einfließen lassen, das die Ergebnisse der Synode zusammenfaßt, weshalb ich dieses gerne als »nachsynodal« bezeichne.

Die Gemeinschaft unter den Bischöfen und den Teilkirchen auf lokaler Ebene

59. Außer der gesamtkirchlichen Ebene bestehen viele und verschiedene Formen, in denen die bischöfliche Gemeinschaft und demnach die Sorge um alle Schwesterkirchen Ausdruck finden kann und sich tatsächlich äußert. Die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Bischöfen gehen zudem weit über den institutionellen Rahmen hinaus. Das lebendige Bewußtsein der kollegialen Dimension des ihnen übertragenen Dienstes muß sie dazu bewegen, untereinander, vor allem im Bereich der Bischofskonferenz, und zwar sowohl innerhalb der Kirchenprovinz als auch der kirchlichen Region, vielfältige Formen der sakramentalen Brüderlichkeit zu schaffen, die von gegenseitiger Annahme und Wertschätzung bis zu unterschiedlichen Gesten des Liebesdienstes und der konkreten Zusammenarbeit reichen.

Wie ich bereits früher einmal ausgeführt habe, ist »auch was die Reform der Römischen Kurie, die Organisation der Synoden und die Arbeitsweise der Bischofskonferenzen betrifft, seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil viel geschehen. Aber es bleibt sicherlich noch viel zu tun, um die Möglichkeiten dieser Instrumente der Gemeinschaft besser zum Ausdruck zu bringen. Sind diese doch heute besonders notwendig, da man unverzüglich und wirkungsvoll auf die Probleme antworten muß, mit denen sich die Kirche in den sich überstürzenden Veränderungen unserer Zeit auseinanderzusetzen hat« .242  Das neue Jahrhundert muß uns alle mehr denn je bemüht sehen, die Bereiche und die Mittel auszuwerten und zu entwickeln, die zur Sicherung der Gemeinschaft unter den Bischöfen und den Kirchen dienen.

Alles Handeln des Bischofs in seinem eigenen pastoralen Dienst ist immer ein Handeln innerhalb des Kollegiums. Ob es sich nun um den Dienst am Wort Gottes oder um die Leitung der eigenen Teilkirche handelt, oder auch um eine in mitbrüderlichem Einvernehmen getroffene Entscheidung bezüglich der anderen Teilkirchen der selben Bischofskonferenz, in der Kirchenprovinz oder in der Region, es bleibt immer ein Handeln im Kollegium, weil es unter Wahrung der Gemeinschaft mit allen anderen Bischöfen und mit dem Oberhaupt des Kollegiums geschieht, wobei auch die eigene pastorale Verantwortung wahrgenommen wird. All dies gründet dann nicht schon in nützlicher menschlicher Koordination, sondern vielmehr in einer Mitsorge um die anderen Kirchen, die daher rührt, daß jeder Bischof in eine Körperschaft oder Kollegium eingefügt und einbezogen ist. Tatsächlich ist ein jeder Bischof gleichzeitig, wenn auch auf verschiedene Weise, verantwortlich für die Teilkirche, für die benachbarten Schwesterkirchen und für die Gesamtkirche.

Angemessenerweise haben daher die Synodenväter bekräftigt: »Weil sie in Gemeinschaft miteinander leben, sollen die Bischöfe die Schwierigkeiten und die Leiden ihrer Mitbrüder im Episkopat wie ihre eigenen verspüren. Damit diese Gemeinschaft gefestigt und immer stärker wird, sollen die einzelnen Bischöfe und die jeweiligen Bischofskonferenzen aufmerksam die Möglichkeit untersuchen, die ihren Kirchen zur Verfügung steht, um den ärmeren Kirchen zu helfen« .243  Wir wissen, daß eine derartige Armut sowohl in einem großen Mangel an Priestern oder anderen seelsorglichen Kräften, als auch in einem besorgniserregenden Fehlen von materiellen Mitteln bestehen kann. Im einen wie im anderen Fall leidet darunter die Verkündigung des Evangeliums. Deshalb mache ich mir auf der Linie dessen, was schon das Zweite Vatikanische Konzil einprägte,244  den Gedanken der Synodenväter zu eigen, welche die Beziehungen brüderlicher Solidarität zwischen den Kirchen der ersten Evangelisation und den sogenannten »jungen Kirchen« zu fördern wünschten, was sich – auch durch Gründung von »Partnerschaften« – im Austausch von Erfahrungen und pastoralen Vorhaben sowie finanzieller Hilfen konkretisieren soll. So erscheint die Kirche wahrhaft als »Familie Gottes« , in der die Stärkeren die Schwächeren zum Wohl aller stützen.245

Auf diese Weise verwirklicht sich in der Gemeinschaft der Kirchen die Gemeinschaft der Bischöfe, die sich ebenso in der liebevollen Zuwendung gegenüber jenen Hirten äußert, die mehr als ihre Mitbrüder und vor allem unter den ortsbedingten Verhältnissen zu leiden hatten oder immer noch leiden, weil sie meist die Leiden ihrer Gläubigen teilen. Eine weitere Gruppe von Hirten, die auf Grund ihrer wachsenden Anzahl eine besondere Aufmerksamkeit verdient, bilden die emeritierten Bischöfe. In der Liturgie zum Abschluß der X. Vollversammlung habe ich zusammen mit den Synodenvätern öfters an sie gedacht. Die ganze Kirche hat eine große Wertschätzung für diese geliebten Brüder, die wichtige Mitglieder des Bischofskollegiums bleiben. Sie dankt ihnen für den seelsorglichen Dienst, den sie geleistet haben und immer noch leisten, indem sie ihre Weisheit und ihre Erfahrung der Gemeinschaft zur Verfügung stellen. Die zuständige Autorität möge es nicht versäumen, dieses persönliche spirituelle Erbe zu nützen, das auch einen kostbaren Teil der Erinnerung der Kirchen, die sie über Jahre geleitet haben, darstellt. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um ihnen Lebensbedingungen, frei von geistlichen und wirtschaftlichen Sorgen, in der von ihnen vernünftigerweise gewünschten Umgebung zu gewährleisten. Außerdem möge man erkunden, wie sie ihre Erfahrungen in den verschiedenen Gremien der Bischofskonferenzen einsetzen können.246

Die katholischen Ostkirchen

60. Unter demselben Blickwinkel der Gemeinschaft der Bischöfe untereinander und zwischen den Kirchen haben die Synodenväter eine ganz besondere Aufmerksamkeit den katholischen Ostkirchen gewidmet, indem sie die altehrwürdigen Reichtümer ihrer Tradition in Betracht zogen, die einen lebendigen Schatz bilden, der mit den analogen Formen der lateinischen Kirche koexistiert. Beide zusammen beleuchten klarer die katholische Einheit des heiligen Gottesvolkes.247

Es besteht kein Zweifel darüber, daß den katholischen Ostkirchen aufgrund ihrer spirituellen, geschichtlichen, theologischen, liturgischen und disziplinären Nähe zu den orthodoxen Kirchen und den anderen orientalischen Kirchen, die noch nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, eine ganz besondere Rolle vor allem zur Förderung der Einheit der Christen des Ostens zukommt. Sie sind dazu berufen, dies wie alle Kirchen durch das Gebet und ein vorbildliches christliches Leben zu verwirklichen. Außerdem sind sie aufgerufen, ihre Treue zu den alten östlichen Traditionen als ihren spezifischen Beitrag zu leisten.248

Die Patriarchalkirchen und ihre Synode

61. Unter den spezifischen Einrichtungen der katholischen Ostkirchen ragen die Patriarchalkirchen heraus. Sie gehören zu jenen Gruppen von Kirchen, die, wie das Zweite Vatikanische Konzil 249  feststellt, sich durch göttliche Vorsehung im Laufe der Zeit organisch herausgebildet haben und sich sowohl einer eigenen Disziplin und eigener liturgischer Gebräuche wie auch eines gemeinsamen theologischen und spirituellen Erbes erfreuen, wobei sie immer die Einheit des Glaubens und der einzigen göttlichen Verfassung der Universalkirche bewahrten. Ihre besondere Würde besteht darin, daß sie gleichsam als Mütter im Glauben andere Kirchen hervorgebracht haben, die wie ihre Töchter sind und daher bis in unsere Zeiten herauf durch ein engeres Band der Liebe im sakramentalen Leben und im gegenseitigen Respekt der Rechte und Pflichten an sie gebunden sind.

Die Institution des Patriarchats ist innerhalb der Kirche sehr alt. Sie ist bereits auf dem ersten Ökumenischen Konzil von Nizäa bezeugt und hat auf den ersten Ökumenischen Konzilien Anerkennung gefunden. Bis heute bildet sie die traditionelle Form der Leitung in den Ostkirchen.250  Ihrem Ursprung nach und gemäß ihrer besonderen Struktur verdankt sie sich kirchlicher Errichtung. Eben deswegen hat das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch geäußert, daß, »wo es nötig ist, neue Patriarchate gegründet werden.

Ihre Errichtung ist dem Ökumenischen Konzil oder dem Bischof von Rom vorbehalten« .251  Wer auch immer also in den Ostkirchen eine überbischöfliche und überregionale Gewalt ausübt – wie die Patriarchen und die Synoden der Patriarchalkirchen –, hat Anteil an der höchsten Autorität, die der Nachfolger Petri über die ganze Kirche innehat. Diese seine Gewalt übt er unter Beachtung des Primats des Bischofs von Rom 252  und darüber hinaus auch des Amtes der einzelnen Bischöfe aus, ohne in ihren Kompetenzbereich einzudringen oder die freie Ausübung ihrer eigenen Aufgaben zu beschränken.

Die Beziehungen zwischen den Bischöfen einer Patriarchalkirche und dem Patriarchen, der seinerseits der Bischof der patriarchalen Eparchie ist, entfalten sich auf der Grundlage der schon in der Antike festgelegten Canones Apostolorum: »Die Bischöfe jeder einzelnen Nation müssen wissen, wer unter ihnen der erste ist und sollen ihn als ihr Haupt ansehen und nichts Wichtiges ohne seine Zustimmung tun. Jeder beschäftige sich mit nichts anderem als mit dem, was seinen Bezirk und die von diesem abhängigen Gebiete betrifft. Aber auch der Erste unternehme nichts ohne die Einwilligung aller; so wird die Einmütigkeit herrschen, und Gott verherrlicht werden durch Christus im Heiligen Geist« .253  Dieser Kanon bringt die antike Praxis der Synodalität in den Ostkirchen zum Ausdruck. Zugleich legt er deren theologische Grundlage und ihre doxologische Bedeutung dar, da nämlich klar festgehalten wird, daß das synodale Handeln der Bischöfe in Einmütigkeit dem Dreieinen Gott Verehrung und Verherrlichung erweist.

Im synodalen Leben der Patriarchalkirchen muß also eine wirksame Umsetzung der kollegialen Dimension des bischöflichen Dienstes erkannt werden. Alle erlaubt geweihten Bischöfe nehmen an der Synode ihrer Patriarchalkirche als Hirten eines Teils des Gottesvolkes teil. Die Rolle des Ersten, das heißt des Patriarchen, jedoch wird als ein auf seine Weise konstituierendes Element des kollegialen Handelns anerkannt. Es gibt nämlich keine kollegiale Handlung ohne einen als solchen anerkannten »Ersten«. Die Synodalität ihrerseits aber hebt nicht auf, noch verringert sie die rechtmäßige Autonomie eines jeden Bischofs in der Leitung seiner eigenen Kirche. Sie bekräftigt hingegen die kollegiale Gesinnung der Bischöfe, die für alle Teilkirchen innerhalb des Patriarchates mitverantwortlich sind.

Der Patriarchalsynode wird echte Leitungsgewalt zuerkannt. Sie wählt nämlich den Patriarchen und die Bischöfe für die Ämter innerhalb des Territoriums der Patriarchalkirche, wie auch die Kandidaten zum Episkopat für die Ämter außerhalb der Grenzen der Patriarchalkirche, die dem Papst zur Ernennung vorgeschlagen werden müssen.254  Außer der Zustimmung und der Stellungnahme, die für die Gültigkeit bestimmter Akte im Kompetenzbereich des Patriarchen notwendig sind, obliegt es der Synode, Gesetze zu erlassen, die innerhalb – und im Falle von liturgischen Gesetzen auch außerhalb – der Grenzen der Patriarchalkirche gültig sind.255  Die Synode ist – vorbehaltlich der Zuständigkeit des Heiligen Stuhls – die oberste Gerichtsinstanz innerhalb der Grenzen der Patriarchalkirche selbst.256  Für die Durchführung der wichtigsten Angelegenheiten, insbesondere jener hinsichtlich der Aktualisierung der Apostolatsformen und –arten sowie der kirchlichen Disziplin, bedienen sich der Patriarch und auch die Patriarchalsynode der beratenden Mitarbeit des Patriarchatskonvents, welcher der Patriarch mindestens alle fünf Jahre einberuft.257

Die Organisation der Metropolien und der Kirchenprovinzen

62. Eine konkrete Weise der Förderung der Gemeinschaft zwischen den Bischöfen und der Solidarität unter den Kirchen besteht darin, der sehr alten Institution der Kirchenprovinzen wieder Lebenskraft zu verleihen, in denen die Metropoliten Organ und Symbol sowohl der Brüderlichkeit unter den Bischöfen der Provinz als auch ihrer Gemeinschaft mit dem Papst sind.258  Wegen der Ähnlichkeit der Probleme, die die einzelnen Bischöfe bedrängen, und aufgrund der begrenzten Zahl, die eine bessere und wirkungsvollere Verständigung erlaubt, wird eine gemeinsame Seelsorgsarbeit in den Versammlungen der Bischöfe derselben Kirchenprovinz und vor allem in den Provinzialkonzilien sicher besser geplant werden können.

Wo man für das gemeinsame Wohl die Errichtung kirchlicher Regionen für angebracht hält, wird eine ähnliche Funktion von den Versammlungen der Bischöfe derselben Region oder jedenfalls von Plenarkonzilien ausgeübt werden können. Diesbezüglich ist der vom Zweiten Vatikanischen Konzil geäußerte Wunsch zu bekräftigen, »daß die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufblühen; dadurch soll besser und wirksamer für das Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den verschiedenen Kirchen, entsprechend den Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden« .259  In diesen Einrichtungen können die Bischöfe in ihrem Handeln nicht nur die Gemeinschaft untereinander, sondern auch jene mit allen Gliederungen des ihnen anvertrauten Teils des Volkes Gottes zum Ausdruck bringen; diese Gliederungen sind von Rechts wegen auf den Konzilien vertreten.

Gerade wegen der Teilnahme von Priestern, Diakonen, Ordensleuten und Laien, wenngleich nur mit beratender Stimme, kommt in den Partikularkonzilien nicht nur die Gemeinschaft zwischen den Bischöfen, sondern auch die Gemeinschaft unter den Teilkirchen unmittelbar zum Ausdruck. Außerdem erfordern die Partikularkonzilien als feierlicher Moment kirchlichen Lebens sorgfältige Überlegungen in der Vorbereitung, die alle Kategorien von Gläubigen einbezieht, um so diese Konzilien zu einem geeigneten Ort für die wichtigsten Entscheidungenspeziell für jene bezüglich des Glaubens – zu machen. Der Platz der Partikularkonzilien kann daher nicht von den Bischofskonferenzen eingenommen werden, wie dies das Zweite Vatikanische Konzil selbst präzisiert, während es den Wunsch äußert, daß die Partikularkonzilien mit neuer Kraft aufblühen. Die Bischofskonferenzen können dagegen ein nützliches Instrument zur Vorbereitung von Plenarkonzilien sein.260

Die Bischofskonferenzen

63. Mit all dem wird durchaus nicht beabsichtigt, die Bedeutung und den Nutzen der Bischofskonferenzen zu verschweigen, die im letzten Konzil ihre institutionelle Gestalt gefunden haben, welche im Codex des kanonischen Rechtes und im jüngsten Motu proprio Apostolos suos 261  eine weitere Päzisierung erfahren hat. Analoge Einrichtungen sind in den katholischen Ostkirchen die Konvente der Hierarchen mehrerer Kirchen sui iuris, wie sie vom Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen vorgesehen sind: »Durch die einander mitgeteilte Einsicht aufgrund von Wissen und Erfahrung sowie durch die gemeinsame Beratung soll ein heiliges Zusammenwirken für das gemeinsame Wohl der Kirchen erreicht werden, wodurch das einheitliche Handeln begünstigt, gemeinsame Werke unterstützt, das Gut der Religion leichter gefördert und die kirchliche Disziplin wirksamer bewahrt wird« .262

Diese Versammlungen der Bischöfe sind, wie es auch die Synodenväter äußerten, heute ein wirksames Instrument, um den kollegialen Geist der Bischöfe auszudrücken und auf praktische Weise umzusetzen. Daher sind die Bischofskonferenzen letztlich in ihrer ganzen Leistungsfähigkeit zur Geltung zu bringen.263  Diese haben sich nämlich »in bemerkenswerter Weise zum bevorzugten Organ der Bischöfe eines Landes oder eines bestimmten Gebietes entwickelt, um den Meinungsaustausch, der gegenseitigen Beratung und der Zusammenarbeit zum Wohl der ganzen Kirche zu dienen: ,,Sie sind in diesen Jahren eine konkrete, lebendige und wirksame Wirklichkeit in allen Teilen der Welt geworden''. Ihre Bedeutung wird dadurch deutlich, daß sie tatkräftig zur Einheit unter den Bischöfen und damit zur Einheit der Kirche beitragen, weil sie ein sehr wertvolles Instrument zur Festigung der kirchlichen Gemeinschaft sind« .264

Da nur Bischöfe und all jene, die den Diözesanbischöfen rechtlich gleichgestellt sind, auch wenn sie nicht mit der Bischofswürde ausgezeichnet sind, Mitglieder der Bischofskonferenzen sind,265  bildet im Unterscheid zu den Partikularkonzilien unmittelbar die kollegiale Dimension der Verantwortung in der bischöflichen Leitung das theologische Fundament dieser Versammlungen. Die Gemeinschaft zwischen den Kirchen ist dies nur indirekt.

Da die Bischofskonferenzen auf jeden Fall ein beständiges, regelmäßig zusammentretendes Organ darstellen, kommt ihnen eine wirksame Rolle zu, wenn diese im Hinblick auf jene Aufgabe, welche die einzelnen Bischöfe nach göttlichem Recht in ihrer Teilkirche ausüben, als unterstützend verstanden wird. Auf Ebene der einzelnen Teilkirche weidet nämlich der Bischof im Namen des Herrn die ihm anvertraute Herde als eigenberechtigter, ordentlicher und unmittelbare Hirte. Sein Handeln ist unbedingt persönlich, nicht kollegial, auch wenn es vom gemeinschaftlichen Geist beseelt ist. Auf Ebene der Gruppierungen von Teilkirchen nach geographischen Kriterien (Nation, Region, etc.) üben die ihnen vorstehenden Bischöfe ihre Hirtensorge nicht gemeinsam mit kollegialen Akten gleich denen des Bischofskollegiums aus, das ja als theologisches Subjekt unteilbar ist.266  Deshalb üben die in derselben Bischofskonferenz versammelten Bischöfe nur einige der Aufgaben, die aus ihrem Hirtenamt (munus pastorale) hervorgehen, gemeinsam für das Wohl ihrer Gläubigen aus – innerhalb der Grenzen der ihnen von Rechts wegen oder durch ein Mandat des Heiligen Stuhls verliehenen Zuständigkeiten.267

Sicherlich erfordern die mitgliederstärkeren Bischofskonferenzen eine umfassende Organisation, um ihren Dienst zugunsten der einzelnen Bischöfe, die sie bilden, und folglich zugunsten der einzelnen Kirchen zu erfüllen. Auf jeden Fall ist »die Bürokratisierung der zwischen den Vollversammlungen tätigen Ämter und Kommissionen zu vermeiden« .268  Die Bischofskonferenzen sind nämlich »mit ihren Kommissionen und Büros dazu da, den Bischöfen zu helfen und nicht dazu, ihren Platz einzunehmen« ,269  und noch weniger, um eine Zwischenstruktur zwischen dem Heiligen Stuhl und den einzelnen Bischöfen zu bilden. Die Bischofskonferenzen können dem Heiligen Stuhl wirksame Hilfe anbieten, indem sie ihre Meinung zu spezifischen Problemen allgemeinerer Natur äußern.270

Sodann bringen die Bischofskonferenzen den kollegialen Geist, der die Bischöfe eint, zum Ausdruck und verwirklichen ihn – und folglich die Gemeinschaft zwischen den verschiedenen Kirchen –, indem sie untereinander, besonders zwischen den benachbarten Kirchen, enge Beziehungen auf der Suche nach dem höheren Wohl knüpfen.271  Dies kann auf verschiedene Weise verwirklicht werden: durch Beratungsgremien, Symposien oder Zusammenschlüsse. Von beachtenswerter Bedeutung sind insbesondere die konti- nentalen Zusammenkünfte der Bischöfe, denen jedoch niemals die Zuständigkeiten zukommen, die den Bischofskonferenzen zuerkannt werden. Diese Treffen sind von großer Hilfe, um jene Zusammenarbeit zwischen den Bischofskonferenzen der verschiedenen Länder anzuregen, die sich in dieser Zeit der »Globalisierung« als besonders notwendig erweist, um den Herausforderungen zu begegnen und eine echte »Globalisierung der Solidarität« zu verwirklichen.272

Die Einheit der Kirche und der ökumenische Dialog

64. Das Gebet unseres Herrn Jesus Christus um die Einheit unter seinen Jüngern (ut unum sint: Joh 17, 21) stellt für jeden Bischof einen dringenden Aufruf an eine präzise apostolische Pflicht dar. Man darf sich diese Einheit nicht als die Frucht unserer Bemühungen erwarten; sie ist hauptsächlich die Gabe der Heiligsten Dreifaltigkeit an die Kirche. Dies entbindet die Christen jedoch nicht davon, jede Anstrengung zu unternehmen, beginnend beim Gebet, um den Weg zur vollen Einheit zu beschleunigen. Indem die Kirche auf die Gebete und den Willen des Herrn sowie auf seine Hingabe am Kreuz zur Sammlung der versprengten Söhne (vgl. Joh 11, 52) antwortet, fühlt sie sich in unumkehrbarer Weise zum ökumenischen Dialog verpflichtet. Man muß also auf dem Weg des Dialogs in der Wahrheit und in der Liebe beharrlich weitergehen.

Viele Synodenväter haben an die besondere Berufung erinnert, daß jeder Bischof diesen Dialog in seiner Diözese zu fördern und in veritate e caritate (vgl. Eph 4, 15) zu entfalten hat. Das Ärgernis der Trennung zwischen den Christen wird nämlich von allen als ein der christlichen Hoffnung widersprechendes Signal empfunden. Die konkreten Formen zu dieser Förderung des ökumenischen Dialogs sind dann in der besseren gegenseitigen Kenntnis zwischen der Katholischen Kirche und den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in voller Gemeinschaft mit ihr stehen, benannt worden; ferner in Zusammenkünften und geeigneten Initiativen und vor allem im Zeugnis der Liebe. In der Tat gibt es eine Ökumene des alltäglichen Lebens, die in gegenseitiger Annahme, im Zuhören und in der Zusammenarbeit besteht und die eine einzigartige Wirksamkeit besitzt.

Andererseits haben die Synodenväter auch vor dem Risiko wenig überlegter GestenZeichen eines »ungeduldigen Ökumenismus« – gewarnt, die dem laufenden Weg zur vollen Einheit Schaden zufügen können. Es ist daher sehr wichtig, daß von allen die rechten Prinzipien des ökumenischen Dialogs angenommen und in die Tat umgesetzt werden, als auch daß man auf diesen Prinzipien besteht: in den Seminaren mit den Priesteramtskandidaten, in den Pfarreien und innerhalb der kirchlichen Strukturen. Das innere Leben der Kirche muß ein Zeugnis der Einheit im Respekt und in der Öffnung immer weiterer Räume bieten, in denen die verschiedenen theologischen, spirituellen, liturgischen und disziplinären Traditionen Aufnahme finden und ihre großen Reichtümer entfalten mögen.273

Der missionarische Geist im bischöflichen Dienstamt

65. Als Glieder des Bischofskollegiums sind die Bischöfe nicht nur für eine Diözese, sondern für das Heil aller Menschen geweiht.274  Diese im Zweiten Vatikanischen Konzil dargelegte Lehre ist von den Synodenvätern in Erinnerung gerufen worden, um hervorzuheben, daß sich jeder Bischof der missionarischen Natur seines eigenen Hirtenamtes bewußt sein muß. All sein seelsorgliches Wirken muß demnach von missionarischem Geist gekennzeichnet sein, um im Bewußtsein der Gläubigen das brennende Verlangen nach der Verbreitung des Evangeliums zu wecken und zu bewahren. Daher ist es Aufgabe des Bischofs, in der eigenen Diözese missionarische Aktivitäten und Initiativen – auch unter wirtschaftlich-finanzieller Rücksichtanzuregen, zu fördern und zu leiten.275

Nicht weniger wichtig ist es sodann, wie auf der Synode bestätigt wurde, die missionarische Dimension in der eigenen Teilkircheentsprechend den unterschiedlichen Situationen – durch die Förderung grundlegender Werte wie der Anerkennung des Nächsten, der Achtung der Verschiedenheit der Kulturen und der gesunden Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen Kulturen zu bestärken. Der vermehrt multikulturelle Charakter der Städte und der Gesellschaft wiederumvor allem als Folge der internationalen Migrationenführt zu neuen Situationen, aus denen eine besondere missionarische Herausforderung erwächst.

In der Synodenaula gab es auch Wortmeldungen, die einige Fragen hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Diözesanbischöfen und den missionarischen Ordensgemeinschaften hervorhoben und die Notwendigkeit eines vertieften Nachdenkens darüber unterstrichen. Zugleich ist der große Beitrag an Erfahrung gewürdigt worden, den eine Teilkirche durch diese Ordensgemeinschaften selbst empfangen kann, um das missionarische Bsewußtsein unter den Gläubigen lebendig zu halten.

In diesem seinem Eifer möge sich der Bischof als ein Diener und Zeuge der Hoffnung erweisen. Die Mission ist nämlich ohne Zweifel der genaue Gradmesser für den Glauben an Christus und an seine Liebe zu uns: 276  Sie drängt den Menschen aller Zeiten zu einem neuen Leben, das von der Hoffnung beseelt wird. Denn in der Verkündigung des Auferstandenen stellen die Christen denjenigen vor, der eine neue Ära der Geschichte einleitet; sie rufen der Welt die gute Nachricht eines ganzheitlichen und universalen Heiles zu, das in sich das Unterpfand einer neuen Welt enthält, in welcher der Schmerz und die Ungerechtigkeit der Freude und der Schönheit Platz machen werden. Zu Beginn eines neuen Millenniums, wenn sich das Bewußtsein der Universalität des Heils geschärft hat und man erfährt, daß die Verkündigung des Evangeliums täglich erneuert werden muß, ergeht von der Synodenversammlung die Aufforderung, den missionarischen Einsatz nicht zu verringern, vielmehr ihn auf eine immer intensivere missionarische Zusammenarbeit auszudehnen.




206 Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 23.



207 Vgl. Paul VI., Ansprache zur Eröffnung der dritten Sitzungsperiode des Konzils (14. Sptember 1964): AAS 56 (1964), 813; Kongregation fÜr die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio (28. Mai 1992), 9; 11-14: AAS 85 (1993), 843-845.



208 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 22; Codex des kanonischen Rechtes, cann. 337; 749 § 2; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, cann. 50; 597 § 2.



209 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 23.



210 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 8.



211 Vgl. Enzyklika Quadragesimo anno (15. Mai 1931): AAS 23 (1931), 203.



212 Vgl. Propositio 20.



213 Vgl. Relatio post disceptationem, 15-17: L'Osservatore Romano, 14. Oktober 2001, 4; Propositio 20.



214 Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 381 § 1; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 178.



215 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 22; Codex des kanonischen Rechtes, cann. 331; 333; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, cann. 43; 45 § 1.



216 Vgl. Kongregation fÜr die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio (28. Mai 1992), 12: AAS 85 (1993), 845-846.



217 Ebd., 13: a.a.O., 846.



218 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 27; Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 8; Codex des kanonischen Rechtes, can. 381 § 1; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 178.



219 Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 753; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 600.



220 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 22; Codex des kanonischen Rechtes, can. 333 § 1; 336; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 43; 45 § 1; 49.



221 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 21; Codex des kanonischen Rechtes, can 375 § 2.



222 II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 27; vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can 333 § 1; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 45 § 1.



223  Ansprache bei der Eröffnung der dritten Sitzungsperiode des Konzils (14. September 1964): AAS 56 (1964), 813.



224 Vgl. Bischofssynode, II. Ausserordentliche Generalversammlung, Abschlußbericht Exeunte Coetu (7. Dezember 1985), C. 1: L'Osservatore Romano, 10. Dezember 1985, 7.



225 Vgl. Codex des kanonischen Rechts, can. 333 § 2; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 45 § 2.



226 Vgl. Propositio 27.



227 Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1988), Art. 31: AAS 80 (1988), 868; Adnexum I, 6: a.a.O., 916-917; Codex des kanonischen Rechtes, can. 400 § 1; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 208.



228 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 13.



229 Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1988), Adnexum I, 2; I, 5: AAS 80 (1988), 913; 915.



230 Vgl. Irenäus von Lyon, Adversus Haereses, III, 3,2: PG 7, 848.



231 Vgl. Ignatius von Antiochien, Ad Romanos, 1, 1: PG 5, 685.



232 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 13.



233 Vgl. ebd., 21-22; Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 4.



234 Vgl. Propositiones 26; 27.



235 Vgl. Codex des kanonischen Rechts, can. 399; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 206.



236 Vgl. Propositio 25.



237 Vgl. Motu proprio Apostolica Sollicitudo (15. September 1965): AAS 57 (1965), 775-780; II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 5.



238 Vgl. Paul VI., Motu proprio Apostolica Sollicitudo (15. September 1965): AAS 57 (1965), 776-777; Ansprache an die Synodenväter (30. September 1967): AAS 59 (1967), 970-971.



239 Vgl. Propositio 25.



240 Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 333 § 2; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 45 § 2.



241 Can. 343.



242 Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte (6. Januar 2001), 44: AAS 93 (2001), 298.



243  Propositio 31; vgl. Johannes Paul II., Motu Proprio Apostolos suos (21. Mai 1998), 13: AAS 90 (1998), 650-651.



244 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 6.



245 Vgl. Propositio 32.



246 Vgl. Propositio 33.



247 Vgl. Propositio 21.



248 Vgl. Propositio 22.



249 Vgl. Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 23; Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, 11



250 Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacri Canones (18. Oktober 1990): AAS 82 (1990) 1037.



251 Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, 11.



252 Vgl. Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, cann. 76; 77.



253 Vgl. Canones Apostolorum, VIII, 47, 34: F.X. Funk, I, 572-574.



254 Vgl. Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, cann. 110 § 3; 149.



255 Vgl. ebd., cann. 110 § 1; 150 §§ 2.3.



256 Vgl. ebd., cann. 101 § 2; 1062.



257 Vgl. ebd., cann. 140-143.



258 Vgl. Propositio 28; Codex des kanonischen Rechts, can. 437 § 1; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 156 § 1.



259 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 36.



260 Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, cann. 441; 443.



261 Vgl. Nr. 1: AAS 90 (1998), 641-658.



262 Can. 322 § 1.



263 Vgl. Propositiones 29; 30.



264 Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos (21. Mai 1998), 6: AAS 90 (1998), 645-646.



265 Vgl. Codex des kanonischen Rechts, can. 450.



266 Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos (21. Mai 1998), 10; 12: AAS 90 (1998), 648-650.



267 Vgl. ebd., Nr. 12; 13; 19: a.a.O., 649-651; 653-654; Codex des kanonischen Rechtes, cann. 381 § 1; 447; 455 § 1.



268 Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos (21. Mai 1998), 18: AAS 90 (1998), 653.



269 Ebd.



270 Vgl. Propositio 25.



271 Vgl. Codex des kanonischen Rechts, can. 459 § 1.



272 Vgl. Propositio 30.



273 Vgl. Propositio 60.



274 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes, 38.



275 Vgl. Propositio 63.



276 Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio (7. Dezember 1990), 11: AAS 83 (1991), 259-260.






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