Art.
1. Die
Kongregation für die Glaubenslehre hat die Aufgabe, die Glaubens- und
Sittenlehre in der ganzen katholischen Kirche zu fördern und zu
schützen[1][1]. In der Erfüllung dieser Aufgabe
leistet sie einen Dienst an der Wahrheit und schützt sie das Recht des
Volkes Gottes auf die getreue und vollständige Verkündigung des
Evangeliums. Damit Glaube und Sitten durch verbreitete Irrtümer keinen
Schaden leiden, hat sie auch die Pflicht, Schriften und Meinungen zu
überprüfen, die dem rechten Glauben entgegengesetzt oder
gefährlich scheinen[2][2].
Art.
2. Dieser pastorale Grundauftrag kommt
ferner allen Hirten der Kirche zu. Sie haben die Pflicht und das Recht, sowohl
als einzelne, wie auch in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen
versammelt, darüber zu wachen, daß Glaube und Sitten bei den ihnen
anvertrauten Gläubigen keinen Schaden nehmen[3][3]. Zu diesem Zweck können sie
sich auch der Glaubenskommissionen bedienen, die institutionalisierte
Beratungsorgane für die Bischofskonferenzen und die einzelnen
Bischöfe in ihrer Sorge um die Glaubenslehre darstellen[4][4]. Dabei bleibt aber das Prinzip
unangetastet, daß der Heilige Stuhl zu jeder Zeit intervenieren kann;
dies tut er normalerweise dann, wenn der Einfluß einer
Veröffentlichung über die Grenzen einer Bischofskonferenz hinausgeht
oder der Glaube einer besonders schweren Gefahr ausgesetzt ist[5][5]. In diesem Fall hält sich die
Glaubenskongregation an die im folgenden beschriebene Verfahrensweise.
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