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Kongregation für die Glaubenslehre
Agendi ratio

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  • II.  Studium durch das Ufficio
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IIStudium durch das Ufficio

Art. 4.  Nach Feststellung seiner Authentizität wird die Schrift unter Mitarbeit eines oder mehrerer Konsultoren oder anderer Fachleute einer sorgfältigen Prüfung unterzogen[6][6] .

Art. 5.  Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Congresso vorgetragen, der darüber entscheidet, ob es ausreichend ist, um bei den örtlichen Autoritäten zu intervenieren, oder ob eine ausführlichere Prüfung gemäß den beiden vorgesehenen Verfahrensweisen, dem ordentlichen oder dringlichen Lehrprüfungsverfahren[7][7], erforderlich ist.

Art. 6.  Die Kriterien für diese Entscheidung ergeben sich von den möglichen vorhandenen Irrtümern, wobei deren Offensichtlichkeit, Schwere, Verbreitung, Einfluß und Gefahr für die Gläubigen zu berücksichtigen sind.

Art. 7.  Hält der Congresso die durchgeführte Prüfung für ausreichend, kann er den Fall direkt dem Ordinarius übergeben und durch dessen Vermittlung dem Autor die in der Schrift enthaltenen lehrmäßigen Probleme zur Kenntnis bringen. In diesem Fall wird der Ordinarius[8][8] aufgefordert, die Frage zu vertiefen und den Autor zu ersuchen, daß er die notwendigen Klarstellungen vornehme, die anschließend dem Urteil der Kongregation zu unterbreiten sind.

 




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