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II. Studium durch
das Ufficio
Art.
4. Nach Feststellung seiner
Authentizität wird die Schrift unter Mitarbeit eines oder mehrerer
Konsultoren oder anderer Fachleute einer sorgfältigen Prüfung
unterzogen[6][6] .
Art.
5. Das Ergebnis dieser Prüfung
wird dem Congresso vorgetragen, der
darüber entscheidet, ob es ausreichend ist, um bei den örtlichen
Autoritäten zu intervenieren, oder ob eine ausführlichere
Prüfung gemäß den beiden vorgesehenen Verfahrensweisen, dem
ordentlichen oder dringlichen Lehrprüfungsverfahren[7][7], erforderlich ist.
Art.
6. Die Kriterien für diese
Entscheidung ergeben sich von den möglichen vorhandenen Irrtümern,
wobei deren Offensichtlichkeit, Schwere, Verbreitung, Einfluß und Gefahr
für die Gläubigen zu berücksichtigen sind.
Art.
7. Hält der Congresso die durchgeführte Prüfung für ausreichend,
kann er den Fall direkt dem Ordinarius übergeben und durch dessen
Vermittlung dem Autor die in der Schrift enthaltenen lehrmäßigen
Probleme zur Kenntnis bringen. In diesem Fall wird der Ordinarius[8][8] aufgefordert, die Frage zu
vertiefen und den Autor zu ersuchen, daß er die notwendigen
Klarstellungen vornehme, die anschließend dem Urteil der Kongregation zu
unterbreiten sind.
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