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III. Ordentliches
Lehrprüfungsverfahren
Art.
8. Das ordentliche
Prüfungsverfahren wird angewandt, wenn eine Schrift schwere
lehrmäßige Irrtümer zu enthalten scheint, deren Aufdeckung ein
sorgfältiges Unterscheidungsvermögen erfordert und deren
möglicher negativer Einfluß auf die Gläubigen nicht zu
besonderer Eile anzutreiben scheint. Dieses Verfahren hat zwei Phasen: die
interne Phase, die aus der am Sitz der Kongregation vorgenommenen Voruntersuchung
besteht[9][9], und die externe Phase, welche die
Beanstandung und den Dialog mit dem Autor vorsieht[10][10].
Art.
9. Der Congresso bestimmt zwei oder mehrere Fachleute, welche die
entsprechenden Schriften einer Prüfung unterziehen, in einem eigenen
Gutachen dazu Stellung nehmen und beurteilen, ob der Text mit der kirchlichen
Lehre übereinstimmt.
Art.
10. Der Congresso bestimmt auch den «relator pro auctore», dessen Aufgabe
es ist, die positiven Aspekte der Lehre und die Vorzüge des Autors
wahrheitsgemäß aufzuzeigen, zur richtigen Interpretation seines
Denkens im allgemeinen theologischen Kontext beizutragen und ein Urteil
über den Einfluß der Ansichten des Autors abzugeben. Zu diesem Zweck
hat er das Recht auf Einsicht in alle den Fall betreffenden Akten.
Art.
11. Der Bericht des Ufficio, der alle zur Prüfung des
Falles nützlichen Unterlagen, die Gutachten der Fachleute und die
Darstellung des «relator pro auctore» enthält, wird der Consulta zugeleitet.
Art.
12. Zur Consulta können neben den Konsultoren, dem «relator pro
auctore», dem Ordinarius des Autors, der sich nicht vertreten lassen kann und
an die Schweigepflicht gebunden ist, auch die Fachleute eingeladen werden,
welche die Gutachten vorbereitet haben[11][11]. Der «relator pro auctore» stellt
zu Beginn der Diskussion den Sachverhalt in einer umfassenden Stellungnahme
dar. Danach geben der Ordinarius des Autors, die Fachleute und alle Konsultoren
mündlich und schriftlich ihr Gutachten zum Inhalt der untersuchten
Veröffentlichung ab. Der «relator pro auctore» und die Fachleute
können auf mögliche Einwände antworten und Klarstellungen
vorschlagen.
Art.
13. Nach Abschluß der Diskussion
bleiben zur allgemeinen Abstimmung über den Ausgang der Prüfung
allein die Konsultoren im Sitzungszimmer, um festzustellen, ob die Schrift
lehrmäßige Irrtümer oder gefährliche Auffassungen
enthält. Diese sind im Licht der in der Professio fidei[12][12] enthaltenen unterschiedlichen
Kategorien der Wahrheitsverkündigung konkret anzugeben.
Art.
14. Das gesamte Dossier mit dem
Protokoll über die Diskussion, dem Abstimmungsergebnis und den Gutachten
der Konsultoren wird der Prüfung der Sessione ordinaria [Ordentlichen Versammlung] der
Kongregation vorgelegt; diese entscheidet, ob eine Beanstandung des Autors
erfolgen soll, und wenn ja, welche Punkte zu beanstanden sind.
Art.
15. Die Entscheidungen der Sessione ordinaria werden dem Papst vorgelegt[13][13].
Art.
16. Falls in der vorausgehenden Phase
entschieden worden ist, eine Beanstandung vorzunehmen, sind der Ordinarius des
Autors oder die betreffenden Ordinarien zu informieren, ebenso die
zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls.
Art.
17. Die Zusammenstellung der zu
beanstandenden irrigen oder gefährlichen Ansichten wird, versehen mit
einer entsprechenden Begründung und der zur Verteidigung erforderlichen
Dokumentation «reticito nomine», durch den Ordinarius dem Autor und seinem
Ratgeber zugestellt. Der Autor hat das Recht, diesen zu seiner
Unterstützung zu benennen; dazu ist das Einverständnis des Ordinarius
erforderlich. Der Autor muß innerhalb einer Frist von drei Monaten
schriftlich seine Antwort vorlegen. Es ist angebracht, daß der Ordinarius
zusammen mit der schriftlichen Antwort des Autors der Kongregation ein eigenes
Gutachten zukommen läßt.
Art.
18. Vorgesehen ist auch die
Möglichkeit einer persönlichen Begegnung des Autors mit Vertretern
der Kongregation. Dabei ist auch dessen Ratgeber anwesend, der an dem
Gespräch aktiv teilnimmt. In diesem Fall haben die Vertreter der
Kongregation, die vom Congresso bestimmt
werden, ein Gesprächsprotokoll abzufassen und dieses zusammen mit dem
Autor und seinem Ratgeber zu unterschreiben.
Art.
19. Falls der Autor die geforderte
schriftliche Antwort nicht übermittelt, trifft die Sessione ordinaria die entsprechenden Entscheidungen.
Art.
20. Der Congresso prüft die schriftliche Antwort des Autors sowie das
Protokoll des eventuell erfolgten Gesprächs. Falls diese wirklich neue
lehrmäßige Elemente enthalten, die eine eingehendere Bewertung
erfordern, entscheidet er, ob die Frage erneut der Consulta vorzulegen ist, die durch andere Fachleute erweitert
werden könnte, auch durch den gemäß Art. 17 bestimmten Ratgeber
des Autors. Im gegenteiligen Fall werden die schriftliche Antwort und das
Gesprächsprotokoll direkt der Sessione ordinaria
zur Beurteilung unterbreitet.
Art.
21. Sollte die Sessione ordinaria die Frage als gelöst und die Antwort für ausreichend erachten,
wird die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. Im gegenteiligen Fall sind, auch
zum Wohl der Gläubigen, die angemessenen Maßnahmen zu ergreifen.
Darüber hinaus entscheidet die Sessione
ordinaria, ob und wie das Ergebnis der Lehrprüfung zu
veröffentlichen ist.
Art.
22. Die Entscheidungen der Sessione ordinaria werden dem Papst zur
Approbation vorgelegt und danach dem Ordinarius des Autors, der
Bischofskonferenz und den zuständigen Dikasterien mitgeteilt.
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