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Kongregation für die Glaubenslehre
Agendi ratio

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  • III.  Ordentliches Lehrprüfungsverfahren
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IIIOrdentliches Lehrprüfungsverfahren

Art. 8.  Das ordentliche Prüfungsverfahren wird angewandt, wenn eine Schrift schwere lehrmäßige Irrtümer zu enthalten scheint, deren Aufdeckung ein sorgfältiges Unterscheidungsvermögen erfordert und deren möglicher negativer Einfluß auf die Gläubigen nicht zu besonderer Eile anzutreiben scheint. Dieses Verfahren hat zwei Phasen: die interne Phase, die aus der am Sitz der Kongregation vorgenommenen Voruntersuchung besteht[9][9], und die externe Phase, welche die Beanstandung und den Dialog mit dem Autor vorsieht[10][10].

Art. 9.  Der Congresso bestimmt zwei oder mehrere Fachleute, welche die entsprechenden Schriften einer Prüfung unterziehen, in einem eigenen Gutachen dazu Stellung nehmen und beurteilen, ob der Text mit der kirchlichen Lehre übereinstimmt.

Art. 10.  Der Congresso bestimmt auch den «relator pro auctore», dessen Aufgabe es ist, die positiven Aspekte der Lehre und die Vorzüge des Autors wahrheitsgemäß aufzuzeigen, zur richtigen Interpretation seines Denkens im allgemeinen theologischen Kontext beizutragen und ein Urteil über den Einfluß der Ansichten des Autors abzugeben. Zu diesem Zweck hat er das Recht auf Einsicht in alle den Fall betreffenden Akten.

Art. 11.  Der Bericht des Ufficio, der alle zur Prüfung des Falles nützlichen Unterlagen, die Gutachten der Fachleute und die Darstellung des «relator pro auctore» enthält, wird der Consulta zugeleitet.

Art. 12.  Zur Consulta können neben den Konsultoren, dem «relator pro auctore», dem Ordinarius des Autors, der sich nicht vertreten lassen kann und an die Schweigepflicht gebunden ist, auch die Fachleute eingeladen werden, welche die Gutachten vorbereitet haben[11][11]. Der «relator pro auctore» stellt zu Beginn der Diskussion den Sachverhalt in einer umfassenden Stellungnahme dar. Danach geben der Ordinarius des Autors, die Fachleute und alle Konsultoren mündlich und schriftlich ihr Gutachten zum Inhalt der untersuchten Veröffentlichung ab. Der «relator pro auctore» und die Fachleute können auf mögliche Einwände antworten und Klarstellungen vorschlagen.

Art. 13.  Nach Abschluß der Diskussion bleiben zur allgemeinen Abstimmung über den Ausgang der Prüfung allein die Konsultoren im Sitzungszimmer, um festzustellen, ob die Schrift lehrmäßige Irrtümer oder gefährliche Auffassungen enthält. Diese sind im Licht der in der Professio fidei[12][12] enthaltenen unterschiedlichen Kategorien der Wahrheitsverkündigung konkret anzugeben.

Art. 14.  Das gesamte Dossier mit dem Protokoll über die Diskussion, dem Abstimmungsergebnis und den Gutachten der Konsultoren wird der Prüfung der Sessione ordinaria [Ordentlichen Versammlung] der Kongregation vorgelegt; diese entscheidet, ob eine Beanstandung des Autors erfolgen soll, und wenn ja, welche Punkte zu beanstanden sind.

Art. 15.  Die Entscheidungen der Sessione ordinaria werden dem Papst vorgelegt[13][13].

Art. 16.  Falls in der vorausgehenden Phase entschieden worden ist, eine Beanstandung vorzunehmen, sind der Ordinarius des Autors oder die betreffenden Ordinarien zu informieren, ebenso die zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls.

Art. 17.  Die Zusammenstellung der zu beanstandenden irrigen oder gefährlichen Ansichten wird, versehen mit einer entsprechenden Begründung und der zur Verteidigung erforderlichen Dokumentation «reticito nomine», durch den Ordinarius dem Autor und seinem Ratgeber zugestellt. Der Autor hat das Recht, diesen zu seiner Unterstützung zu benennen; dazu ist das Einverständnis des Ordinarius erforderlich. Der Autor muß innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich seine Antwort vorlegen. Es ist angebracht, daß der Ordinarius zusammen mit der schriftlichen Antwort des Autors der Kongregation ein eigenes Gutachten zukommen läßt.

Art. 18.  Vorgesehen ist auch die Möglichkeit einer persönlichen Begegnung des Autors mit Vertretern der Kongregation. Dabei ist auch dessen Ratgeber anwesend, der an dem Gespräch aktiv teilnimmt. In diesem Fall haben die Vertreter der Kongregation, die vom Congresso bestimmt werden, ein Gesprächsprotokoll abzufassen und dieses zusammen mit dem Autor und seinem Ratgeber zu unterschreiben.

Art. 19.  Falls der Autor die geforderte schriftliche Antwort nicht übermittelt, trifft die Sessione ordinaria die entsprechenden Entscheidungen.

Art. 20.  Der Congresso prüft die schriftliche Antwort des Autors sowie das Protokoll des eventuell erfolgten Gesprächs. Falls diese wirklich neue lehrmäßige Elemente enthalten, die eine eingehendere Bewertung erfordern, entscheidet er, ob die Frage erneut der Consulta vorzulegen ist, die durch andere Fachleute erweitert werden könnte, auch durch den gemäß Art. 17 bestimmten Ratgeber des Autors. Im gegenteiligen Fall werden die schriftliche Antwort und das Gesprächsprotokoll direkt der Sessione ordinaria zur Beurteilung unterbreitet.

Art. 21.  Sollte die Sessione ordinaria die Frage als gelöst und die Antwort für ausreichend erachten, wird die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. Im gegenteiligen Fall sind, auch zum Wohl der Gläubigen, die angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus entscheidet die Sessione ordinaria, ob und wie das Ergebnis der Lehrprüfung zu veröffentlichen ist.

Art. 22.  Die Entscheidungen der Sessione ordinaria werden dem Papst zur Approbation vorgelegt und danach dem Ordinarius des Autors, der Bischofskonferenz und den zuständigen Dikasterien mitgeteilt.

 




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