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IV. Dringliches
Lehrprüfungsverfahren
Art.
23. Das dringliche
Lehrprüfungsverfahren wird angewandt, wenn eine Schrift offensichtlich und
sicher Irrtümer enthält und wenn durch deren Verbreitung ein schwerer
Schaden für die Gläubigen entstehen könnte oder bereits
entstanden ist. In diesem Fall werden sofort der Ordinarius oder die
betreffenden Ordinarien sowie die zuständigen römischen Dikasterien
benachrichtigt.
Art.
24. Der Congresso bestimmt eine Kommission mit dem besonderen Auftrag, die
irrigen und gefährlichen Ansichten so schnell wie möglich näher
zu bezeichnen.
Art.
25. Die von dieser Kommission ausfindig
gemachten Ansichten werden zusammen mit der entsprechenden Dokumentation der Sessione ordinaria unterbreitet, die der
Prüfung der Frage Vorrang einräumt.
Art.
26. Falls die Sessione ordinaria die genannten Ansichten tatsächlich als
irrig oder gefährlich beurteilt, werden sie nach der Approbation des Papstes
durch den Ordinarius dem Autor übermittelt mit der Aufforderung, diese
innerhalb einer Frist von zwei Monaten richtigzustellen.
Art.
27. Hält es der Ordinarius nach
Anhörung des Autors für notwendig, diesen auch um eine schriftliche
Erklärung zu bitten, muß diese zusammen mit der Stellungnahme des
Ordinarius der Kongregation zugesandt werden. Diese Erklärung wird
daraufhin der Sessione ordinaria zur
Entscheidung vorgelegt.
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