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V.
Maßnahmen
Art.
28. Sollte der Autor die angezeigten
Irrtümer nicht in befriedigender Weise und in angemessener
öffentlicher Form richtigstellen und die Ordentliche Versammlung zur
Schlußfolgerung kommen, daß er sich die Straftat der Häresie,
der Apostasie oder des Schismas zugezogen hat[14][14], schreitet die Kongregation zur
Erklärung der latae sententiae
zugezogenen Strafen[15][15]; gegen diese Erklärung ist
eine Beschwerde nicht zugelassen.
Art.
29. Wenn die Sessione ordinaria das Vorhandensein von lehrmäßigen
Irrtümern feststellt, die keine Strafen latae sententiae vorsehen[16][16], handelt die Kongregation nach
Maßgabe des universalen[17][17] bzw. Eigenrechts[18][18].
Papst Johannes Paul II. hat in der dem unterzeichneten
Kardinalpräfekten am 30. Mai 1997 gewährten Audienz die vorliegende
Ordnung, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen
worden war, gebilligt und die Art. 28-29 in
forma specifica approbiert und deren Veröffentlichung angeordnet contrariis quibuslibet non obstantibus.
Rom,
am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem 29. Juni 1997, am
Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus.
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Joseph Card. RATZINGER
Präfekt
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Tarcisio Bertone, S.D.B.
Erzbischof em. von Vercelli
Sekretär
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