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Kongregation für die Glaubenslehre
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Art. 1.  Die Kongregation für die Glaubenslehre hat die Aufgabe, die Glaubens- und Sittenlehre in der ganzen katholischen Kirche zu fördern und zu schützen[1][1]. In der Erfüllung dieser Aufgabe leistet sie einen Dienst an der Wahrheit und schützt sie das Recht des Volkes Gottes auf die getreue und vollständige Verkündigung des Evangeliums. Damit Glaube und Sitten durch verbreitete Irrtümer keinen Schaden leiden, hat sie auch die Pflicht, Schriften und Meinungen zu überprüfen, die dem rechten Glauben entgegengesetzt oder gefährlich scheinen[2][2].

Art. 2.  Dieser pastorale Grundauftrag kommt ferner allen Hirten der Kirche zu. Sie haben die Pflicht und das Recht, sowohl als einzelne, wie auch in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen versammelt, darüber zu wachen, daß Glaube und Sitten bei den ihnen anvertrauten Gläubigen keinen Schaden nehmen[3][3]. Zu diesem Zweck können sie sich auch der Glaubenskommissionen bedienen, die institutionalisierte Beratungsorgane für die Bischofskonferenzen und die einzelnen Bischöfe in ihrer Sorge um die Glaubenslehre darstellen[4][4]. Dabei bleibt aber das Prinzip unangetastet, daß der Heilige Stuhl zu jeder Zeit intervenieren kann; dies tut er normalerweise dann, wenn der Einfluß einer Veröffentlichung über die Grenzen einer Bischofskonferenz hinausgeht oder der Glaube einer besonders schweren Gefahr ausgesetzt ist[5][5]. In diesem Fall hält sich die Glaubenskongregation an die im folgenden beschriebene Verfahrensweise.

 




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