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| Kongregation für die Glaubenslehre Agendi ratio IntraText CT - Text |
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IV. Dringliches Lehrprüfungsverfahren Art. 23. Das dringliche Lehrprüfungsverfahren wird angewandt, wenn eine Schrift offensichtlich und sicher Irrtümer enthält und wenn durch deren Verbreitung ein schwerer Schaden für die Gläubigen entstehen könnte oder bereits entstanden ist. In diesem Fall werden sofort der Ordinarius oder die betreffenden Ordinarien sowie die zuständigen römischen Dikasterien benachrichtigt. Art. 24. Der Congresso bestimmt eine Kommission mit dem besonderen Auftrag, die irrigen und gefährlichen Ansichten so schnell wie möglich näher zu bezeichnen. Art. 25. Die von dieser Kommission ausfindig gemachten Ansichten werden zusammen mit der entsprechenden Dokumentation der Sessione ordinaria unterbreitet, die der Prüfung der Frage Vorrang einräumt. Art. 26. Falls die Sessione ordinaria die genannten Ansichten tatsächlich als irrig oder gefährlich beurteilt, werden sie nach der Approbation des Papstes durch den Ordinarius dem Autor übermittelt mit der Aufforderung, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten richtigzustellen. Art. 27. Hält es der Ordinarius nach Anhörung des Autors für notwendig, diesen auch um eine schriftliche Erklärung zu bitten, muß diese zusammen mit der Stellungnahme des Ordinarius der Kongregation zugesandt werden. Diese Erklärung wird daraufhin der Sessione ordinaria zur Entscheidung vorgelegt.
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