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2. Spezielle Fragen
Der Autor behauptet, dass die
kontrazeptiven Methoden, die nach der Befruchtung und vor der Einnistung
wirken, nicht abtreibend sind. Im Allgemeinen könnten sie nicht als moralisch
erlaubte Wege der Geburtenregelung betrachtet werden;24 sie seien
jedoch moralisch annehmbar »in besonders schwerwiegenden Situationen, in denen
es unmöglich ist, zu anderen Mitteln zu greifen«.25 Dasselbe
Beurteilungskriterium wendet der Autor auch auf die Sterilisation an, indem er
feststellt, dass sie in einigen Fällen moralisch keine Schwierigkeit bereite,
»weil die Intention darin liegt, in verantwortlicher Weise einen menschlichen
Wert zu verwirklichen«.26 In beiden Fällen
handelt es sich um Ansichten im Gegensatz zur Lehre der Kirche.27
Der Autor ist der Auffassung,
dass die Lehre der Kirche über die Homosexualität eine gewisse Folgerichtigkeit
besitzt, jedoch kein hinreichendes biblisches Fundament hat28 und unter
dem Einfluss gewichtiger Bedingtheiten29 und Zweideutigkeiten30
steht. Sie enthalte die Mängel, die »im gesamten historischen Gebäude der
christlichen Sexualethik« anzutreffen seien.31 In der moralischen
Bewertung der Homosexualität muss man gemäß dem Autor »eine provisorische
Haltung einnehmen« und sie »als noch weiter zu erforschen und offen
formulieren«.32 Für einen irreversibel Homosexuellen gehe das richtige
christliche Verhalten »nicht notwendigerweise über den einzigen Ausweg einer
rigiden Moral: Schritt zur Heterosexualität oder vollkommene Enthaltsamkeit«.33
Diese moralischen Urteile sind mit der katholischen Lehre nicht vereinbar,
gemäß der die objektive moralische Bewertung sexueller Beziehungen zwischen
Personen desselben Geschlechts genau und sicher feststeht.34 Eine
andere Frage, die hier nicht zur Diskussion steht, ist der Grad der subjektiven
moralischen Anrechenbarkeit solcher Beziehungen in jedem einzelnen Fall.
Der Autor behauptet, dass die
»Schwere ex toto genere suo
der Masturbation« nicht erwiesen ist.35 Einige persönliche Umstände
seien in Wirklichkeit objektive Elemente dieses Verhaltens und deswegen sei es
»nicht richtig, von diesen persönlichen Bedingtheiten ‘objektiv zu
abstrahieren‘ und eine allgemein gültige Beurteilung in objektiver Sicht
vorzunehmen«.36 »Nicht jeder Akt der Selbstbefriedigung ist ‘objektiv
schwerwiegende Materie‘«.37 Das Urteil der katholischen Moral, nach der
die Masturbation eine in sich objektiv schlechte Handlung darstellt,38
sei nicht richtig.
Was die verantwortliche
Elternschaft anbelangt, vertritt der Autor die Auffassung, dass keine der
gegenwärtigen Methoden der Geburtenregelung unter allen Aspekten gut ist. »Es
ist inkonsequent und gefährlich, sich in der moralischen Bewertung von einer
bestimmten Methode vereinnahmen zu lassen«.39 Dem kirchlichen Lehramt
komme es wohl zu, bezüglich der Anwendung verschiedener konkreter Lösungen
positiv und negativ Orientierung zu geben;40 im Fall von
Gewissenskonflikten bleibe jedoch »das Grundprinzip der Unverletzlichkeit des
moralischen Gewissens gültig«.41 Auch abgesehen von diesen
Konfliktsituationen »muss die moralische Anwendung der Verhütungsmethoden der
verantwortlichen Unterscheidung der Ehegatten überlassen werden«.42
Unter den verschiedenen Kriterien, die der Autor anführt, um für diese
Unterscheidung Orientierung zu geben,43 wird die moralische Norm, die
in der Enzyklika Humanae vitae44 sowie in den
vorausgehenden45 und nachfolgenden46 Dokumenten des päpstlichen
Lehramtes enthalten ist, nicht in ihrer objektiven und verbindlichen Bedeutung
angeführt.
Im Zusammenhang mit der
homologen In-vitro-Befruchtung entfernt sich der Autor von der kirchlichen
Lehre.47 »Was die Befruchtung ganz innerhalb eines ehelichen
Verhältnisses (‘einfacher Fall‘) anbelangt, meinen wir, dass sie nicht
verweigert werden kann...«.48 Wenn man die Wahrscheinlichkeit von
Risikos für das Kind so gut wie möglich neutralisiere, ein vernünftiges
Verhältnis zwischen Scheitern und grundsätzlich erhofftem Erfolg vorliege und
das Menschsein des Embryos stets geachtet werde, »kann die homologe künstliche
Befruchtung nicht als prinzipiell unmoralisch qualifiziert werden«.49
Auch in anderen Problemen der
speziellen Moral enthält das Handbuch zweideutige Aussagen, wie etwa
hinsichtlich der künstlichen Besamung innerhalb der Ehe mit dem Sperma eines
Spenders,50 der heterologen
In-vitro-Befruchtung51 und der Abtreibung. Der Autor hält mit Recht am
grundsätzlich unmoralischen Charakter der Abtreibung fest, doch hinsichtlich
der therapeutischen Abtreibung ist seine Haltung zweideutig:52 Bei der
Feststellung über die Möglichkeit einiger medizinischer Eingriffe in gewissen
sehr schwierigen Fällen bleibt unklar, ob er sich auf die traditionell als
»indirekte Abtreibung« bewertete Handlungen bezieht, oder ob er Eingriffe für
erlaubt hält, die nicht in die eben genannte traditionelle Kategorie gehören.
Ebenso zweideutig sind die Ausführungen über die eugenische Abtreibung.53
Bezüglich der Abtreibungsgesetze stellt der Autor richtigerweise fest, dass die
Praxis der Abtreibung nicht als Inhalt eines individuellen Rechts verstanden
werden kann.54 Er fügt aber an, dass »nicht jede rechtliche
Liberalisierung [der Abtreibung] frontal den ethischen Gesichtspunkten
entgegengesetzt ist«.55 Es scheint, dass der Autor sich hier auf die
Gesetze bezieht, die eine gewisse Straffreiheit der Abtreibung regeln.56
Weil es jedoch unterschiedliche Arten der Straffreiheit der Abtreibung gibt,
von denen einige praktisch einer Legalisierung gleichkommen und die anderen
jedenfalls für die katholische Lehre nicht annehmbar sind,57 und weil
der Kontext nicht hinreichend klar ist, wird dem Leser nicht die Möglichkeit
geboten, die Art von Gesetzen zur Straffreiheit der Abtreibung zu bestimmen,
welche als »nicht frontal den ethischen Gesichtspunkten entgegengesetzt«
betrachtet werden.
Die Kongregation nimmt mit
Genugtuung die vom Autor bereits unternommenen Schritte sowie seine
Bereitschaft, den lehramtlichen Verlautbarungen zu folgen, zur Kenntnis und hofft,
dass durch seine Zusammenarbeit mit der Glaubenskommission der Spanischen
Bischofskonferenz ein Handbuch entsteht, das für die Ausbildung der Studenten
in Moraltheologie geeignet ist.
Mit dieser Notifikation
möchte die Kongregation auch die Moraltheologen ermutigen, den Weg der
Erneuerung der Moraltheologie weiterzugehen, vor allem in der Vertiefung der
Fundamentalmoral und in der präzisen Anwendung der moraltheologischen Methode
in Treue zu den Lehren der Enzyklika Veritatis splendor und mit echtem kirchlichem Verantwortungssinn.
Papst Johannes Paul II. hat in
der dem unterzeichneten Präfekten am 9. Februar 2001 gewährten Audienz im Licht
der letzten Entwicklungen Seine Approbation der vorliegenden Notifikation, die in der Ordentlichen Versammlung dieser
Kongregation beschlossen worden war, bekräftigt und ihre Veröffentlichung
angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation
für die Glaubenslehre, dem 22. Februar 2001, am Fest Kathedra
Petri.
+ Joseph Card. Ratzinger
Präfekt
+ Tarcisio Bertone, S.D.B.
Erzbischof em. von Vercelli
Sekretär
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