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Kongregation fur Die Glaubenslehre
NOTIFIKATION bezüglich einiger Schriften von P. MARCIANO VIDAL, C.Ss.R.

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  • LEHRMÄßIGE NOTE
    • 2. Spezielle Fragen
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2. Spezielle Fragen

Der Autor behauptet, dass die kontrazeptiven Methoden, die nach der Befruchtung und vor der Einnistung wirken, nicht abtreibend sind. Im Allgemeinen könnten sie nicht als moralisch erlaubte Wege der Geburtenregelung betrachtet werden;24 sie seien jedoch moralisch annehmbar »in besonders schwerwiegenden Situationen, in denen es unmöglich ist, zu anderen Mitteln zu greifen«.25 Dasselbe Beurteilungskriterium wendet der Autor auch auf die Sterilisation an, indem er feststellt, dass sie in einigen Fällen moralisch keine Schwierigkeit bereite, »weil die Intention darin liegt, in verantwortlicher Weise einen menschlichen Wert zu verwirklichen«.26 In beiden Fällen handelt es sich um Ansichten im Gegensatz zur Lehre der Kirche.27

Der Autor ist der Auffassung, dass die Lehre der Kirche über die Homosexualität eine gewisse Folgerichtigkeit besitzt, jedoch kein hinreichendes biblisches Fundament hat28 und unter dem Einfluss gewichtiger Bedingtheiten29 und Zweideutigkeiten30 steht. Sie enthalte die Mängel, die »im gesamten historischen Gebäude der christlichen Sexualethik« anzutreffen seien.31 In der moralischen Bewertung der Homosexualität muss man gemäß dem Autor »eine provisorische Haltung einnehmen« und sie »als noch weiter zu erforschen und offen formulieren«.32 Für einen irreversibel Homosexuellen gehe das richtige christliche Verhalten »nicht notwendigerweise über den einzigen Ausweg einer rigiden Moral: Schritt zur Heterosexualität oder vollkommene Enthaltsamkeit«.33 Diese moralischen Urteile sind mit der katholischen Lehre nicht vereinbar, gemäß der die objektive moralische Bewertung sexueller Beziehungen zwischen Personen desselben Geschlechts genau und sicher feststeht.34 Eine andere Frage, die hier nicht zur Diskussion steht, ist der Grad der subjektiven moralischen Anrechenbarkeit solcher Beziehungen in jedem einzelnen Fall

Der Autor behauptet, dass die »Schwere ex toto genere suo der Masturbation« nicht erwiesen ist.35 Einige persönliche Umstände seien in Wirklichkeit objektive Elemente dieses Verhaltens und deswegen sei es »nicht richtig, von diesen persönlichen Bedingtheitenobjektiv zu abstrahieren‘ und eine allgemein gültige Beurteilung in objektiver Sicht vorzunehmen«.36 »Nicht jeder Akt der Selbstbefriedigung ist ‘objektiv schwerwiegende Materie‘«.37 Das Urteil der katholischen Moral, nach der die Masturbation eine in sich objektiv schlechte Handlung darstellt,38 sei nicht richtig. 

Was die verantwortliche Elternschaft anbelangt, vertritt der Autor die Auffassung, dass keine der gegenwärtigen Methoden der Geburtenregelung unter allen Aspekten gut ist. »Es ist inkonsequent und gefährlich, sich in der moralischen Bewertung von einer bestimmten Methode vereinnahmen zu lassen«.39 Dem kirchlichen Lehramt komme es wohl zu, bezüglich der Anwendung verschiedener konkreter Lösungen positiv und negativ Orientierung zu geben;40 im Fall von Gewissenskonflikten bleibe jedoch »das Grundprinzip der Unverletzlichkeit des moralischen Gewissens gültig«.41 Auch abgesehen von diesen Konfliktsituationen »muss die moralische Anwendung der Verhütungsmethoden der verantwortlichen Unterscheidung der Ehegatten überlassen werden«.42 Unter den verschiedenen Kriterien, die der Autor anführt, um für diese Unterscheidung Orientierung zu geben,43 wird die moralische Norm, die in der Enzyklika Humanae vitae44 sowie in den vorausgehenden45 und nachfolgenden46 Dokumenten des päpstlichen Lehramtes enthalten ist, nicht in ihrer objektiven und verbindlichen Bedeutung angeführt

Im Zusammenhang mit der homologen In-vitro-Befruchtung entfernt sich der Autor von der kirchlichen Lehre.47 »Was die Befruchtung ganz innerhalb eines ehelichen Verhältnisses (‘einfacher Fall‘) anbelangt, meinen wir, dass sie nicht verweigert werden kann...«.48 Wenn man die Wahrscheinlichkeit von Risikos für das Kind so gut wie möglich neutralisiere, ein vernünftiges Verhältnis zwischen Scheitern und grundsätzlich erhofftem Erfolg vorliege und das Menschsein des Embryos stets geachtet werde, »kann die homologe künstliche Befruchtung nicht als prinzipiell unmoralisch qualifiziert werden«.49 

Auch in anderen Problemen der speziellen Moral enthält das Handbuch zweideutige Aussagen, wie etwa hinsichtlich der künstlichen Besamung innerhalb der Ehe mit dem Sperma eines Spenders,50 der heterologen In-vitro-Befruchtung51 und der Abtreibung. Der Autor hält mit Recht am grundsätzlich unmoralischen Charakter der Abtreibung fest, doch hinsichtlich der therapeutischen Abtreibung ist seine Haltung zweideutig:52 Bei der Feststellung über die Möglichkeit einiger medizinischer Eingriffe in gewissen sehr schwierigen Fällen bleibt unklar, ob er sich auf die traditionell als »indirekte Abtreibung« bewertete Handlungen bezieht, oder ob er Eingriffe für erlaubt hält, die nicht in die eben genannte traditionelle Kategorie gehören. Ebenso zweideutig sind die Ausführungen über die eugenische Abtreibung.53 Bezüglich der Abtreibungsgesetze stellt der Autor richtigerweise fest, dass die Praxis der Abtreibung nicht als Inhalt eines individuellen Rechts verstanden werden kann.54 Er fügt aber an, dass »nicht jede rechtliche Liberalisierung [der Abtreibung] frontal den ethischen Gesichtspunkten entgegengesetzt ist«.55 Es scheint, dass der Autor sich hier auf die Gesetze bezieht, die eine gewisse Straffreiheit der Abtreibung regeln.56 Weil es jedoch unterschiedliche Arten der Straffreiheit der Abtreibung gibt, von denen einige praktisch einer Legalisierung gleichkommen und die anderen jedenfalls für die katholische Lehre nicht annehmbar sind,57 und weil der Kontext nicht hinreichend klar ist, wird dem Leser nicht die Möglichkeit geboten, die Art von Gesetzen zur Straffreiheit der Abtreibung zu bestimmen, welche als »nicht frontal den ethischen Gesichtspunkten entgegengesetzt« betrachtet werden.

 

Die Kongregation nimmt mit Genugtuung die vom Autor bereits unternommenen Schritte sowie seine Bereitschaft, den lehramtlichen Verlautbarungen zu folgen, zur Kenntnis und hofft, dass durch seine Zusammenarbeit mit der Glaubenskommission der Spanischen Bischofskonferenz ein Handbuch entsteht, das für die Ausbildung der Studenten in Moraltheologie geeignet ist.

 

Mit dieser Notifikation möchte die Kongregation auch die Moraltheologen ermutigen, den Weg der Erneuerung der Moraltheologie weiterzugehen, vor allem in der Vertiefung der Fundamentalmoral und in der präzisen Anwendung der moraltheologischen Methode in Treue zu den Lehren der Enzyklika Veritatis splendor und mit echtem kirchlichem Verantwortungssinn.

 

Papst Johannes Paul II. hat in der dem unterzeichneten Präfekten am 9. Februar 2001 gewährten Audienz im Licht der letzten Entwicklungen Seine Approbation der vorliegenden Notifikation, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, bekräftigt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

 

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem 22. Februar 2001, am Fest Kathedra Petri.

  

+ Joseph Card. Ratzinger
Präfekt

 

+ Tarcisio Bertone, S.D.B.
Erzbischof em. von Vercelli
Sekretär

 

 

 

 




24 Ma II/2, 574 = 651.



25 Ma II/2, 574 = 651.



26 Ma II/1, 641 = 714. Vgl. auch Ma II/2, 575 = 652, wo die Sterilisation als eine “angemessene Lösungfür einige Fälle betrachtet wird, sowie Det, 225, wo es heißt, dass die Sterilisation in einigen Situationen die »einzig mögliche Methode« ist.



27 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung De abortu procurato (18. November 1974), 12-13: AAS 66 (1974) 737-739; Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae (25. März 1995), 58: AAS 87 (1995) 466-467. Bezüglich der Sterilisation vgl. Paul VI., Enzyklika Humanae vitae (25. Juli 1968), 14: AAS 60 (1968) 490-491 und die dort zitierten Quellen; Kongregation für die Glaubenslehre, Antwort Circa sterilizationem in nosocomiis catholicis (13. März 1975): AAS 68 (1976) 738-740; Katechismus der Katholischen Kirche, 2399.



28 Vgl. Ma II/2, 266-267 = 314-315.



29 Vgl. Ma /II/2, 267 = 315.



30 Vgl. Ma II/2, 268 = 316; sowie DET, 294-295.



31 Vgl. Ma II/2, 268 = 316; sowie DET, 294-295.



32 Ma II/2, 281-282 = 330.



33 Ma II/2, 283 = 332.



34 Vgl. Röm 1,24-27; 1 Kor 6,10; 1 Tim 1,10; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Persona humana (29. Dezember 1975), 8: AAS 68 (1976) 84-85; Schreiben Homosexualitatis problema (1. Oktober 1986), 3-8: AAS 79 (1987) 544-548; Katechismus der Katholischen Kirche, 2357-2359, 2396.



35 Ma II/2, 324 = 374.



36 Ma II/2, 330 = 381; vgl. auch Det, 45.



37 Ma II/2, 332 = 382.



38 Vgl. Erklärung Persona humana, 9: AAS 68 (1976) 85-87; Katechismus der Katholischen Kirche, 2352. Vgl. auch Leo IX., Schreiben Ad splendidum nitentis (1054): DH 687-688.



39 Ma II/2, 576 = 653.



40 Vgl. Ma II/2, 576 = 653.



41 Ma II/2, 576 = 653.



42 Ma II/2, 576 = 653.



43 Vgl. Ma II/2, 576-577 = 653-654.



44 Vgl. Enzyklika Humanae vitae, 11-14: AAS 60 (1968) 488-491.



45 Vgl. die Quellenverweise in der Enzyklika Humanae vitae, 14: AAS 60 (1968) 490-491.



46 Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio (22. November 1981), 32: AAS 74 (1982) 118-120; Katechismus der Katholischen Kirche, 2370, 2399. Vgl. dazu auch Ma II/2, 571-573 = 648-650.



47 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum vitae, II, B, 5: AAS 80 (1988) 92-95.



48 Ma II/1, 597 = 660.



49 Ma II/1, 597 = 661.



50 Vgl. Ma II/1, 586 = 649; DET, 315.



51 Vgl. Ma II/1, 597 = 660.



52 Vgl. Ma II/1, 403 = 437.



53 Vgl. Ma II/1, 403 = 437-438.



54 Vgl. Ma II/1, 412 = 454.



55 Ma II/1, 412 = 454.



56 Vgl. Ma II/1, 408 = 442, 444.



57 Vgl. Erklärung De abortu procurato, 19-23: AAS 66 (1974) 742-744; Enzyklika Evangelium vitae, 71-74: AAS 87 (1995) 483-488.






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