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| Heiligen Franziskus Die Regel IntraText CT - Text |
[7. Kapitel]
Von der Buße, die sündigen Brüdern auferlegt werden soll
Wenn
Brüder auf Anreiz des bösen Feindes tödlich sündigen und es sich um solche
Sünden handelt, für die unter den Brüdern verordnet sein wird, daß man sich
allein an die Provinzialminister wende, sollen diese Brüder sich an sie wenden,
sobald sie können, ohne Verzug.
Die Minister selbst aber, wenn sie Priester sind, sollen ihnen mit Erbarmen
eine Buße auferlegen; wenn sie aber nicht Priester sind, sollen sie die Buße
durch andere Priester des Ordens auferlegen lassen, wie es ihnen vor Gott am
besten scheinen wird.
Und sie müssen sich hüten, wegen der Sünde, die jemand begangen hat, zornig und
verwirrt zu werden; denn Zorn und Verwirrung verhindern in ihnen selbst und in
den anderen die Liebe.