[8. Kapitel]
Von der Wahl des Generalministers dieser Brüderschaft und vom
Pfingstkapitel
Alle
Brüder sollen gehalten sein, immer einen von den Brüdern dieses Ordens als
Generalminister und Diener der gesamten Brüderschaft zu haben, und sollen streng
gehalten sein, ihm zu gehorchen.
Tritt er ab, so geschehe die Wahl des Nachfolgers von den Provinzialministern
und Kustoden auf dem Pfingstkapitel, zu dem die Provinzialminister gehalten
sein sollen, stets zusammenzukommen, wo immer der Generalminister wird
festgelegt haben; und das einmal in drei Jahren oder zu einem anderen, späteren
oder früheren Zeitpunkt, so wie es der genannte Minister wird verordnet haben.
Und sollte jemals der Gesamtheit der Provinzialminister und Kustoden offenbar
werden, der erwähnte Minister sei zum Dienst und gemeinsamen Wohl der Brüder
unzureichend, sollen die genannten Brüder, denen die Wahl zusteht, gehalten
sein, sich im Namen des Herrn einen anderen zum Oberen zu wählen.
Nach dem Pfingstkapitel aber können die einzelnen Minister und Kustoden, wenn
wie wollen und es für nützlich erachten, noch im gleichen Jahre ihre Brüder in
ihren Kustodien einmal zum Kapitel zusammenrufen.
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