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Heiligen Franziskus
Die Regel

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  • [8. Kapitel] Von der Wahl des Generalministers dieser Brüderschaft und vom Pfingstkapitel
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[8. Kapitel]
Von der Wahl des Generalministers dieser Brüderschaft und vom Pfingstkapitel

Alle Brüder sollen gehalten sein, immer einen von den Brüdern dieses Ordens als Generalminister und Diener der gesamten Brüderschaft zu haben, und sollen streng gehalten sein, ihm zu gehorchen.
Tritt er ab, so geschehe die Wahl des Nachfolgers von den Provinzialministern und Kustoden auf dem Pfingstkapitel, zu dem die Provinzialminister gehalten sein sollen, stets zusammenzukommen, wo immer der Generalminister wird festgelegt haben; und das einmal in drei Jahren oder zu einem anderen, späteren oder früheren Zeitpunkt, so wie es der genannte Minister wird verordnet haben.
Und sollte jemals der Gesamtheit der Provinzialminister und Kustoden offenbar werden, der erwähnte Minister sei zum Dienst und gemeinsamen Wohl der Brüder unzureichend, sollen die genannten Brüder, denen die Wahl zusteht, gehalten sein, sich im Namen des Herrn einen anderen zum Oberen zu wählen.
Nach dem Pfingstkapitel aber können die einzelnen Minister und Kustoden, wenn wie wollen und es für nützlich erachten, noch im gleichen Jahre ihre Brüder in ihren Kustodien einmal zum Kapitel zusammenrufen.





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