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Kurze Übersicht über die kirchliche Lehre von der Ehe
im Anschluß an das Rundschreiben Leos XIII. „Arcanum“
Um mit dem eben erwähnten Rundschreiben zu beginnen,
das sich fast nur damit befaßt, die Einsetzung der Ehe durch Gott, ihre
sakramentale Würde und ihre lebenslängliche Dauer sicherzustellen, so muß
zunächst als unverrückbare und unantastbare Grundlage gelten: nicht von
Menschen ist die Ehe eingesetzt und wiederhergestellt worden, sondern von Gott.
Nicht von Menschen, sondern vom Urheber der Natur selbst, von Gott, und vom
Wiederhersteller der Natur, Christus dem Herrn, ist sie durch Gesetze
gesichert, ist sie gefestigt und erhoben worden. Diese Gesetze können also in keiner
Weise dem Gutdünken von Menschen, keiner entgegenstehenden Vereinbarung, auch
der Gatten nicht, unterworfen sein. Das ist die Lehre der Hl. Schrift3die ständige und allgemeine Tradition der Kirche, die feierliche Entscheidung
des Heiligen Konzils von Trient, das mit den Worten der Hl. Schrift selbst
verkündet und bekräftigt: das lebenslängliche und unauflösliche Eheband und
dessen Einheit und Festigkeit haben Gott zum Urheber.4 Wenn nun aber auch die Ehe ihrem Wesen nach von Gott
stammt, so hat doch auch der Wille des Menschen, und zwar in hervorragender
Weise, seinen Anteil an ihr. Denn die einzelne Ehe entspringt, sofern sie die
eheliche Verbindung zwischen diesem Mann und dieser Frau ist, dem freien Jawort
der beiden Brautleute. Diese freie Willensentscheidung, durch die jeder Teil
das der Ehe eigentümliche Recht gibt und nimmt5ist zu einer wahren Eheschließung derart notwendig, daß sie durch keine
menschliche Macht ersetzt werden kann.6Diese Freiheit hat jedoch nur das eine zum Gegenstand, ob die Eheschließenden
wirklich eine Ehe eingehen und ob sie dieselbe mit dieser Person eingehen
wollen. Dagegen ist das Wesen der Ehe der menschlichen Freiheit vollständig
entzogen, so daß jeder, nachdem er einmal die Ehe eingegangen hat, unter ihren
von Gott stammenden Gesetzen und wesentlichen Eigenschaften steht. Denn der
Doctor Angelicus sagt da, wo er von der ehelichen Treue und der
Nachkommenschaft handelt: „Sie gehen in der Ehe aus dem Ehevertrag hervor, und
zwar so, daß, falls in dem Jawort, durch das die Ehe zustande kommt, etwas
ihnen Entgegengesetztes Ausdruck fände, überhaupt keine wahre Ehe
vorläge.“7 Durch die Ehe werden also die Gatten innerlich
verbunden und verschmolzen, und zwar eher und inniger als dem Leibe nach, und nicht
durch vorübergehende Sinneserregung oder bloße Gemütsbewegung, sondern durch
überlegten und festen Willensentschluß: und aus dieser Verschmelzung der Seelen
erwächst, so hat es Gott bestimmt, das heilige und unverletzliche Eheband.
Das ist die unvergleichliche Eigenart des
Ehevertrages. Sie unterscheidet ihn himmelweit von den Verbindungen der
vernunftlosen Lebewesen, die nur aus blindem Naturtrieb erfolgen und in denen
sich nichts von Verstand oder überlegtem Wollen findet, wie auch von den
haltlosen Verbindungen unter Menschen, die nichts an sich haben von einer
wahren und sittengemäßen Vereinigung der Willen und denen jedes Recht auf
Familiengemeinschaft abgesprochen werden muß.
Damit ist schon gegeben, daß die rechtmäßige Autorität
zwar das Recht hat, ja daß ihr sogar die Pflicht obliegt, die unehrbaren,
vernunft- und naturwidrigen Verhältnisse zu hemmen, zu hindern und zu
bestrafen. Da es sich aber um etwas handelt, was unmittelbar aus der Natur
folgt, so gilt ebenso sicher die Mahnung, die Unser Vorgänger Leo XIII. seligen
Angedenkens offen ausgesprochen hat:8Bei der Wahl des Lebensstandes ist es zweifellos dem freien Belieben der
einzelnen anheimgestellt, welchem von beiden sie den Vorzug geben wollen: dem
Rat Christi folgend jungfräulich zu leben oder sich durch die Ehe zu binden.
Kein menschliches Gesetz vermag das naturhafte und ursprüngliche Recht zur Ehe
dem Menschen zu nehmen oder den von Gott im Anfang bestimmten Hauptzweck der
Ehe zu beschränken: ‚Wachset und mehret euch’9 So wird also die heilige Gemeinschaft der wahren Ehe
gleichzeitig durch Gottes und des Menschen Willen begründet: Aus Gott ist die
Einsetzung der Ehe, aus ihm sind ihre Zwecke, ihre Gesetze, ihre Segensgüter.
Von den Menschen aber stammt mit Gottes Hilfe und Gnade durch edelmütige
Hingabe des eigenen Ich an den andern für die ganze Lebensdauer die einzelne
Ehe mit den von Gott gesetzten Pflichten und dem von ihm verheißenen Segen.
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