Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Pius XI
Casti connubii

IntraText CT - Text

  • Einleitung: Die Wiederherstellung der Ehe durch Christus
    • Kurze Übersicht über die kirchliche Lehre von der Ehe im Anschluß an das Rundschreiben Leos XIII. „Arcanum“
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

Kurze Übersicht über die kirchliche Lehre von der Ehe im Anschluß an das Rundschreiben Leos XIII. „Arcanum

 

Um mit dem eben erwähnten Rundschreiben zu beginnen, das sich fast nur damit befaßt, die Einsetzung der Ehe durch Gott, ihre sakramentale Würde und ihre lebenslängliche Dauer sicherzustellen, so muß zunächst als unverrückbare und unantastbare Grundlage gelten: nicht von Menschen ist die Ehe eingesetzt und wiederhergestellt worden, sondern von Gott. Nicht von Menschen, sondern vom Urheber der Natur selbst, von Gott, und vom Wiederhersteller der Natur, Christus dem Herrn, ist sie durch Gesetze gesichert, ist sie gefestigt und erhoben worden. Diese Gesetze können also in keiner Weise dem Gutdünken von Menschen, keiner entgegenstehenden Vereinbarung, auch der Gatten nicht, unterworfen sein. Das ist die Lehre der Hl. Schrift3die ständige und allgemeine Tradition der Kirche, die feierliche Entscheidung des Heiligen Konzils von Trient, das mit den Worten der Hl. Schrift selbst verkündet und bekräftigt: das lebenslängliche und unauflösliche Eheband und dessen Einheit und Festigkeit haben Gott zum Urheber.4

Wenn nun aber auch die Ehe ihrem Wesen nach von Gott stammt, so hat doch auch der Wille des Menschen, und zwar in hervorragender Weise, seinen Anteil an ihr. Denn die einzelne Ehe entspringt, sofern sie die eheliche Verbindung zwischen diesem Mann und dieser Frau ist, dem freien Jawort der beiden Brautleute. Diese freie Willensentscheidung, durch die jeder Teil das der Ehe eigentümliche Recht gibt und nimmt5ist zu einer wahren Eheschließung derart notwendig, daß sie durch keine menschliche Macht ersetzt werden kann.6Diese Freiheit hat jedoch nur das eine zum Gegenstand, ob die Eheschließenden wirklich eine Ehe eingehen und ob sie dieselbe mit dieser Person eingehen wollen. Dagegen ist das Wesen der Ehe der menschlichen Freiheit vollständig entzogen, so daß jeder, nachdem er einmal die Ehe eingegangen hat, unter ihren von Gott stammenden Gesetzen und wesentlichen Eigenschaften steht. Denn der Doctor Angelicus sagt da, wo er von der ehelichen Treue und der Nachkommenschaft handelt: „Sie gehen in der Ehe aus dem Ehevertrag hervor, und zwar so, daß, falls in dem Jawort, durch das die Ehe zustande kommt, etwas ihnen Entgegengesetztes Ausdruck fände, überhaupt keine wahre Ehe vorläge.“7

Durch die Ehe werden also die Gatten innerlich verbunden und verschmolzen, und zwar eher und inniger als dem Leibe nach, und nicht durch vorübergehende Sinneserregung oder bloße Gemütsbewegung, sondern durch überlegten und festen Willensentschluß: und aus dieser Verschmelzung der Seelen erwächst, so hat es Gott bestimmt, das heilige und unverletzliche Eheband.

Das ist die unvergleichliche Eigenart des Ehevertrages. Sie unterscheidet ihn himmelweit von den Verbindungen der vernunftlosen Lebewesen, die nur aus blindem Naturtrieb erfolgen und in denen sich nichts von Verstand oder überlegtem Wollen findet, wie auch von den haltlosen Verbindungen unter Menschen, die nichts an sich haben von einer wahren und sittengemäßen Vereinigung der Willen und denen jedes Recht auf Familiengemeinschaft abgesprochen werden muß.

Damit ist schon gegeben, daß die rechtmäßige Autorität zwar das Recht hat, ja daß ihr sogar die Pflicht obliegt, die unehrbaren, vernunft- und naturwidrigen Verhältnisse zu hemmen, zu hindern und zu bestrafen. Da es sich aber um etwas handelt, was unmittelbar aus der Natur folgt, so gilt ebenso sicher die Mahnung, die Unser Vorgänger Leo XIII. seligen Angedenkens offen ausgesprochen hat:8Bei der Wahl des Lebensstandes ist es zweifellos dem freien Belieben der einzelnen anheimgestellt, welchem von beiden sie den Vorzug geben wollen: dem Rat Christi folgend jungfräulich zu leben oder sich durch die Ehe zu binden. Kein menschliches Gesetz vermag das naturhafte und ursprüngliche Recht zur Ehe dem Menschen zu nehmen oder den von Gott im Anfang bestimmten Hauptzweck der Ehe zu beschränken: ‚Wachset und mehret euch9

So wird also die heilige Gemeinschaft der wahren Ehe gleichzeitig durch Gottes und des Menschen Willen begründet: Aus Gott ist die Einsetzung der Ehe, aus ihm sind ihre Zwecke, ihre Gesetze, ihre Segensgüter. Von den Menschen aber stammt mit Gottes Hilfe und Gnade durch edelmütige Hingabe des eigenen Ich an den andern für die ganze Lebensdauer die einzelne Ehe mit den von Gott gesetzten Pflichten und dem von ihm verheißenen Segen.

 




3 Gen 1,27-28; 2,22-23; Mt 19,3 ff; Eph 5,23 ff.



4 Sess. XXIV.



5 Vgl. CIC, c. 1081 § 2.



6 Vgl. CIC, c. 1081 § 1.



7 Thomas von Aquin, S. theol. Suppl., q.49, a.3.



8 Enzykl. Rerum novarum, 15. Mai 1891.



9 Gen 1,28.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License