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Pius XI
Casti connubii

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  • I. Die wesentlichen Güter der Ehe
    • 4. Das Gut des Sakramentes
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4. Das Gut des Sakramentes

 

Die Fülle dieser Wohltaten erhält aber ihre Vollendung und Krönung durch jenes Segensgut der christlichen Ehe, das Wir mit dem hl. AugustinusSakramentgenannt haben. Es bezeichnet die Unauflöslichkeit des Ehebandes und die Erhebung und Weihe des Ehevertrages durch Christus zu einem wirksamen Zeichen der Gnade.

 

a) Die Unauflöslichkeit der Ehe

 

Was zunächst die Unauflöslichkeit des Ehebundes betrifft, so betont sie Christus selbst mit den eindringlichen Worten: „Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen.“34Und weiter: „Ein jeder, der seine Gattin entläßt und eine andere heiratet, begeht Ehebruch; und wer die vom Gatten Entlassene heiratet, begeht Ehebruch.“35

In die Unauflöslichkeit der Ehe verlegt der hl. Augustinus mit klaren Worten das, was er das Gut des Sakramentes nennt: „Das Sakrament [besagt], daß die Ehe nicht geschieden werde und der Geschiedene oder die Geschiedene, nicht einmal um Nachkommenschaft zu erhalten, mit einem andern eine Verbindung eingehe.“36

Die unantastbare Festigkeit eignet jeder wahren Ehe, wenngleich nicht allen im gleichen und höchsten Grade der Vollkommenheit. Denn das Wort des Herrn: „Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen37ist von der Ehe der Stammeltern, dem Ur- und Vorbild jeder zukünftigen Ehe gesagt und muß folgerichtig von allen wahren Ehen ohne Ausnahme gelten. Mag also auch vor Christus die unnahbare Strenge des paradiesischen Gesetzes so sehr gemildert worden sein, daß Moses sogar dem auserwählten Volk Gottes wegen seiner Herzenshärte erlauben durfte, aus bestimmten Gründen einen Scheidungsbrief auszustellen, so hat jedenfalls Christus kraft seiner höchsten Gesetzgebungsgewalt die zugestandene größere Freiheit widerrufen und das paradiesische Grundgesetz in seiner vollen Unversehrtheit wiederhergestellt durch jene nie zu vergessenden Worte: „Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen.“ Darum sagt Unser Vorgänger seligen Angedenkens, Pius VI., in seinem Schreiben an den Bischof von Erlau sehr weise: „Daraus erhellt ganz klar, daß die Ehe schon im Naturzustand, also lange bevor sie zur Würde eines eigentlichen Sakramentes erhoben wurde, von Gott so gestaltet war, daß sie ein unauflösliches Band auf Lebensdauer in sich begreift, ein Band, das infolgedessen durch kein weltliches Gesetz gelöst werden kann. Mag sich daher auch die sakramentale Natur von der Ehe trennen lassen, wie z.B. bei den Ehen zwischen Ungetauften, so muß doch auch bei einer solchen Ehe, die eine wahre Ehe ist, die Verbindung auf Lebenszeit bestehen bleiben und besteht tatsächlich. Denn sie ist von Urbeginn nach göttlichem Recht derart mit der Ehe verwachsen, daß sie keiner weltlichen Gewalt unterliegt. Das ist so wahr, daß immer, wenn von Eheabschluß die Rede ist, entweder so abgeschlossen wird, daß tatsächlich eine wahre Ehe besteht: dann begreift sie aber auch jene nach göttlichem Recht mit jeder wahren Ehe verknüpfte Bindung auf Lebenszeit in sich; oder man muß annehmen, daß ohne jene Bindung auf Lebenszeit abgeschlossen wird: dann liegt auch keine Ehe vor, sondern eine unerlaubte, dem göttlichen Gesetz innerlich widerstreitende Verbindung. Eine solche darf man natürlich nicht eingehen und erst recht nicht beibehalten.“38

Die Festigkeit des Ehebandes scheint nun freilich Ausnahmen zuzulassen, wenn auch nur in ganz seltenen Fällen, wie z.B. in gewissen Ehen, die nur Naturehen zwischen Nichtgetauften sind, oder in Ehen unter Christen, die geschlossen, aber noch nicht vollzogen sind. Diese Ausnahmen leiten jedoch ihre Gültigkeit nicht von Menschenwillen oder von irgend einem rein menschlichen, sondern vom göttlichen Recht her, dessen ausschließliche Hüterin und Deuterin die Kirche ist. Aber keine derartige Vollmacht wäre je aus irgend einem Grund anwendbar auf die christlich geschlossene und vollzogene Ehe. Denn wie in ihr das eheliche Verhältnis voll und ganz zur Auswirkung kommt, so spiegelt sie auch die von Gott gewollte und durch keines Menschen Autorität zu lockernde unbedingte Festigkeit und Unauflöslichkeit wider.

Wenn Wir, ehrwürdige Brüder, den inneren Grund des sich hier offenbarenden göttlichen Willens in Ehrfurcht erforschen wollen, so finden Wir ihn unschwer in der übernatürlich geheimnisvollen Bedeutung, die der christlichen Ehe zukommt und sich in ihr, der christlichen und auch vollzogenen Ehe, ganz und vollkommen bewahrheitet. Denn nach dem Zeugnis des Apostels in seinem schon am Anfang angedeuteten Brief an die Epheser39ist die christliche Ehe ein Sinnbild der vollkommenen Einheit zwischen Christus und der Kirche: „Dieses Sakrament ist groß, ich sage aber in Christus und seiner Kirche.“ Diese Einheit kann, solange Christus lebt und durch ihn seine Kirche, niemals durch irgendeine Trennung gelöst werden. Das sagen auch ausdrücklich die folgenden Worte des hl. Augustinus: „Das ist in Christus und der Kirche sichergestellt, daß sie, lebend mit dem, der in Ewigkeit lebt, durch keine Scheidung von ihm getrennt werden kann. Die Ehrfurcht vor diesem Geheimnis ist im Reiche unseres Gottes, d.h. in der Kirche Christi ..., so groß, daß auch in den Fällen, wo die Frauen nur der Nachkommenschaft wegen heiraten oder geheiratet werden, es nicht erlaubt ist, die unfruchtbare Gattin zu verlassen, um eine andere, fruchtbare, zu heiraten. Wenn das aber doch jemand tut, dann ist er des Ehebruchs schuldig, nicht zwar nach irdischem Gesetz (das erlaubt ja nach vollzogener Scheidung straflos eine neue Ehe; und der Herr sagt, daß es auch Moses den Israeliten wegen ihrer Herzenshärte erlaubt habe), wohl aber nach dem Gesetz Christi, wie auch sie des Ehebruchs schuldig ist, wenn sie eines anderen Gattin wird.“40

Welch ein reicher Segen aus der Unauflöslichkeit der Ehe erfließt, kann niemandem entgehen, der auch nur flüchtig an das Glück der Ehegatten und Kinder sowie an das allgemeine Wohl der menschlichen Gesellschaft denkt. Zunächst besitzen die Gatten in der Festigkeit des Ehebandes ein sicheres Unterpfand dauerhafter und bleibender Lebensgemeinschaft, und ein solches verlangt naturhaft und dringend die edelmütige Hingabe der eigenen Persönlichkeit und die innige Verschmelzung der Herzen. Denn die Liebe kennt keine Grenzen und kein Ende.41Dann wird durch die Treue in der Keuschheit gegen innere und äußere Verlockungen zur Untreue eine starke Schutzwehr errichtet. Der ängstlichen Besorgnis, daß der Gatte vielleicht doch beim Hereinbrechen von Unglück oder im Alter weggehen werde, ist damit Tür und Tor geschlossen und an ihre Stelle tritt die Ruhe des sicheren Besitzes. Ferner ist für die Menschenwürde der Gatten und für die Aufgabe gegenseitiger Hilfeleistung aufs beste Vorsorge getroffen; denn das unauflösliche und lebenslängliche Eheband erinnert sie ununterbrochen daran, daß sie sich nicht vergänglicher Dinge wegen oder um den Sinnen zu dienen, sondern um sich gegenseitig zu höheren und unvergänglichen Gütern zu helfen, die Hand zum Ehebund gereicht haben, zum Ehebund, den nur der Tod auflösen kann. Auch der Schutz und die Erziehung der Kinder, die ja viele Jahre beanspruchen, sind so aufs beste gewährleistet; denn mit vereinten Kräften können die Eltern die drückende und langwierige Last ihres Elternamtes leichter tragen. Nicht minder wertvoll sind die Segensgüter, die der ganzen menschlichen Gesellschaft aus der unerschütterlichen Festigkeit der Ehe erwachsen. Sie ist, das weiß man aus Erfahrung, eine überreiche Quelle ehrbaren Wandels und reiner Sitte. Wo ihr Bestand gesichert ist, da steht es auch gut um das öffentliche Wohl des Gemeinwesens. Denn der Staat ist so, wie die Familien und Einzelmenschen sind, aus denen er wie der Körper aus den Gliedern zusammengesetzt ist. Wer also die unantastbare Festigkeit der Ehe mit Entschiedenheit verteidigt, erwirbt sich um das Glück der Ehegatten und Kinder im einzelnen wie um das allgemeine Wohl der menschlichen Gesellschaft die größten Verdienste.

 

b) Die Ehe als Quelle der Gnade

 

Außer der unlösbaren Festigkeit enthält jedoch das Gut des Sakramentes noch viel erhabenere, durch das WortSakrament“ sehr treffend bezeichnete Werte. Den Christen ist das Wort ja kein leerer Name: Christus der Herr, „der Stifter und Vollender der Sakramente“, hat die Ehe seiner Gläubigen zu einem wahren und eigentlichen Sakrament des Neuen Bundes erhoben und sie in Wirklichkeit zum Zeichen und zur Quelle der besonderen inneren Gnade gemacht, durch die er „die ihr innewohnende natürliche Liebe vervollkommnen, die untrennbare Einheit festigen und die Gatten heiligen wollte.“42

Und weil Christus gerade den gültigen Ehevertrag zwischen Gläubigen zum sakramentalen Gnadenzeichen bestimmt hat, ist das Wesen des Sakramentes mit der christlichen Ehe so innig verbunden, daß es zwischen Getauften keine wahre Ehe geben kann, „die nicht zugleich Sakrament wäre.“43

Die Gläubigen öffnen sich deshalb von selbst dadurch, daß sie sich aufrichtigen Sinnes das Jawort geben, die Schatzkammer der sakramentalen Gnade, um daraus die übernatürlichen Kräfte zu schöpfen, die sie befähigen, ihre Pflichten und Aufgaben treu, heilig und beharrlich bis zum Tode zu erfüllen.

In denen, die dem Sakrament der Ehe kein sogenanntes Hindernis entgegenstellen, vermehrt es nicht nur das bleibende Prinzip des übernatürlichen Lebens, die heiligmachende Gnade, es verleiht überdies besondere Gaben, Antriebe zum Guten und Gnadenkeime, es erhebt und vervollkommnet die natürlichen Kräfte, so daß die Ehegatten die Aufgaben, Zwecke und Pflichten des Ehestandes nicht nur verstandesmäßig, sondern ebenso innerlich in seelischer Erfahrung erfassen, beharrlich festhalten, ernstlich wollen und im Werk vollbringen können. Das Sakrament verleiht ihnen endlich das Recht auf wirksame Gnadenhilfe, so oft sie deren zur Erfüllung ihrer Standespflichten bedürfen.

Nun gilt aber in der übernatürlichen Ordnung das Gesetz der göttlichen Vorsehung, daß die Menschen aus den Sakramenten, die sie nach erlangtem Gebrauch der Vernunft empfangen, die volle Frucht nur bei persönlichem Mitwirken mit der Gnade schöpfen können. Die Ehegnade wird deshalb zu einem großen Teil ein ungenütztes, im Acker vergrabenes Talent bleiben, wenn die Ehegatten nicht die übernatürlichen Kräfte in die Tat umsetzen und die in sie gelegten Gnadenkeime pflegen und zur Entfaltung bringen. Wenn sie aber tun, was an ihnen ist, und mit der Gnade eifrig mitwirken, dann werden sie die ehelichen Lasten tragen, ihre Ehepflichten erfüllen können und durch das erhabene Sakrament innerlich stark, geheiligt und in gewissem Sinne übernatürlicher Weihe teilhaftig sein. Wie nämlich nach der Lehre des hl. Augustinus der Mensch durch die Taufe und Priesterweihe zu einem christlichen Leben und zu den priesterlichen Amtshandlungen bestimmt und befähigt wird und ihm die sakramentale Hilfe nie fehlt – in beinahe derselben Weise (wenn auch nicht auf Grund eines sakramentalen Charakters) können die durch das Eheband vereinigten Gläubigen der sakramentalen Hilfe und Bindung nie mehr verlustig gehen. Ja sogar nach dem Ehebruch, so fügt der genannte heilige Kirchenlehrer bei, tragen sie noch jenes heilige Band, jetzt freilich nicht mehr als Ehrenmal der Gnade, sondern als Schandmal der schweren Verfehlung, „geradeso wie die abtrünnige Seele, die von der bräutlichen Vereinigung mit Christus zurücktritt, auch nach dem Verlust des Glaubens das sakramentale Merkmal nicht verliert, das sie im Bade der Wiedergeburt empfangen hat.“44

Die Ehegatten aber mögen, durch das goldene sakramentale Band nicht gefesselt, sondern geschmückt, nicht gehemmt, sondern gestärkt, mit allen Kräften danach streben, daß ihre Ehe nicht nur durch die Kraft und den geheimnisvollen Sinn des Sakramentes, sondern ebenso durch ihre Gesinnung und ihr tugendhaftes Leben immer ein lebendiges Bild der überaus fruchtbaren Verbindung Christi mit der Kirche sei und bleibe, jener Verbindung, die in Wahrheit das verehrungswürdige Geheimnis der Vollendung der Liebe ist.

 




34 Mt 19,6.



35 Lk 16,18.



36 Augustinus, De Genesi ad litteram IX 7, n.12.



37 Mt 19,6.



38 Pius VI., Rescript. Ad Episc. Agriens., 11. Juli 1789.



39 Eph 5,32.



40 Augustinus, De nupt. et concup. I 10.



41 1 Kor 13,8.



42 Trid. Sess. XXIV.



43 CIC, c.1012.



44 Augustinus, De nupt. et concup. I 10.






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