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3. Die Verkennung der Ehe im Hinblick auf die Güter
der Ehe im einzelnen
a) Die Mißkennung des ersten Gutes, des Kindes
Der Ehemißbrauch
Aber treten Wir nunmehr, Ehrwürdige Brüder, an die Einzelheiten
heran, mit denen man gegen die Güter der Ehe angeht. Das erste dieser Güter ist
das Kind. Viele gehen so weit, die Nachkommenschaft eine beschwerliche Ehelast
zu nennen und den Rat zu geben, die Eheleute sollten das Kind nicht durch
ehrbare Enthaltsamkeit (die mit beiderseitigem Einverständnis auch in der Ehe
erlaubt ist), sondern durch Verkehrung des natürlichen Aktes fernhalten. Solche
verbrecherische Freiheit nehmen einige für sich in Anspruch, weil sie aus
Widerwillen gegen den Kindersegen die Last vermeiden, aber trotzdem die Lust
genießen wollen; andere, weil sie angeblich keine Enthaltsamkeit beobachten,
aber auch nicht den Kindersegen zulassen können, da es ihre persönlichen
Verhältnisse oder die der Mutter oder die schwierige Vermögenslage nicht
gestatten.
Aber es gibt keinen auch noch so schwerwiegenden
Grund, der etwas innerlich Naturwidriges zu etwas Naturgemäßem und sittlich
Gutem machen könnte. Da nun aber der eheliche Akt seiner Natur nach zur Weckung
neuen Lebens bestimmt ist, so handeln jene, die ihn bei seinem Vollzug
absichtlich seiner natürlichen Kraft berauben, naturwidrig und tun etwas
Schimpfliches und innerlich Unsittliches.
Es ist darum auch nicht zu verwundern, daß die Hl.
Schrift bezeugt, die göttliche Majestät hasse und verabscheue solch
verwerfliches Tun, ja habe es sogar schon mit dem Tode bestraft. Darauf macht
auch der hl. Augustinus aufmerksam, wenn er schreibt: „Unerlaubt und unsittlich
ist der eheliche Verkehr selbst mit der rechtmäßigen Gattin, wenn dabei die Weckung
neuen Lebens verhütet wird. Das hat Onan, des Judas Sohn, getan, und darum hat
ihn Gott getötet.“48 Da nun noch vor kurzem einige in offenkundiger Abweichung
von der in ununterbrochener Folge von Anfang an überlieferten christlichen
Lehre geglaubt haben, amtlich und feierlich über solches Tun anders lehren zu
sollen, erhebt die katholische Kirche, von Gott selbst zur Lehrerin und
Wächterin der Unversehrtheit und Ehrbarkeit der Sitten bestellt, inmitten
dieses Sittenverfalls, zum Zeichen ihrer göttlichen Sendung, um die Reinheit
des Ehebundes von solch schimpflicher Makel unversehrt zu bewahren, durch
Unseren Mund laut ihre Stimme und verkündet von neuem: Jeder Gebrauch der Ehe,
bei dessen Vollzug der Akt durch die Willkür der Menschen seiner natürlichen
Kraft zur Weckung neuen Lebens beraubt wird, verstößt gegen das Gesetz Gottes
und der Natur, und die solches tun, beflecken ihr Gewissen mit schwerer Schuld.
Kraft Unserer höchsten Autorität und wegen der Uns
obliegenden Sorge um das Heil aller Menschen ermahnen wir daher die Beichtväter
und die übrigen Seelsorger, die ihnen anvertrauten Gläubigen über dieses schwer
verpflichtende göttliche Gesetz nicht im Irrtum zu lassen, noch mehr aber, sich
selber von derartigen falschen Meinungen freizuhalten und ihnen nicht aus
Schwäche nachzugeben. Sollte aber ein Beichtvater oder Seelenhirte, was Gott
verhüte, selber die ihm anvertrauten Gläubigen in solche Irrtümer führen oder
durch seine Zustimmung oder durch böswilliges Schweigen sie darin bestärken, so
möge er wissen, daß er dereinst Gott, dem höchsten Richter, ernste Rechenschaft
über den Mißbrauch seines Amtes wird ablegen müssen. Er möge sich das Wort
Christi gesagt sein lassen: „Blinde sind sie und Führer von Blinden. Wenn aber
ein Blinder einen Blinden führt, fallen beide in die Grube.“49 Was nun die Gründe betrifft, mit denen man den
Ehemißbrauch verteidigt, so werden – um von den unsittlichen ganz zu schweigen
– nicht selten erdichtete oder doch übertriebene vorgebracht.
Nichtsdestoweniger kennt die heilige Mutter, die Kirche, nur zu gut die
wirklichen Gefahren für Gesundheit und Leben der Mutter und fühlt sie tief mit.
Wer könnte sie ohne inniges Mitleid überdenken? Wer wird nicht von der höchsten
Bewunderung ergriffen, wenn er sieht, wie eine Mutter in wahrem Heldenmut sich
dem fast sicheren Tode aussetzt, um dem Kind, das sie unter dem Herzen trägt,
das Leben zu erhalten? Was sie alles auf sich nimmt, um allen ihren
Mutterpflichten gerecht zu werden, das kann ihr allein der reiche und
erbarmungsvolle Gott vergelten und er wird ihr ihren Lohn sicherlich nicht nur
in vollem, sondern in überfließendem Maße zukommen lassen.50 Die heilige Kirche weiß ferner sehr gut, daß nicht
selten der eine Eheteil das sündige Tun nur leidet, nicht vollbringt, indem er
aus gewichtigen Gründen die Verkehrung der rechten Ordnung geschehen läßt, ohne
sie selber zu wollen, und daß er darum keine Schuld auf sich lädt, wofern er
nur des Gebotes der Liebe eingedenk bleibt und es nicht unterläßt, dem
Ehegefährten von der Sünde abzuraten und ihn davon zurückzuhalten. Auch jene
Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz natürlicher Weise von ihrem
Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien
es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen
kann. Denn es gibt in der Ehe selbst wie in dem Gebrauch des Eherechts auch
Zwecke zweiter Ordnung: die wechselseitige Hilfe, die Betätigung der ehelichen
Liebe und die Regelung des natürlichen Verlangens, Zwecke, die anzustreben den
Ehegatten keineswegs untersagt ist, vorausgesetzt, daß die Natur des Aktes und
damit seine Unterordnung unter das Hauptziel nicht angetastet wird.
Tief erschüttern Uns auch die Klagen der Eheleute, die
unter dem Druck bitterer Armut kaum wissen, wie sie ihre Kinder aufziehen
sollen.
Aber trotzdem muß man sich davor hüten, daß die
verhängnisvolle Vermögenslage Anlaß zu einem noch verhängnisvolleren Irrtum
wird. Es kann keine Schwierigkeiten geben, die die Verpflichtung des göttlichen
Gebotes, Handlungen zu unterlassen, die ihrer inneren Natur nach sündhaft sind,
aufzuheben vermöchten. Es sind keine Verhältnisse denkbar, unter denen die
Gatten nicht mit Hilfe der göttlichen Gnade ihrer Pflicht treu bleiben und die
eheliche Keuschheit von jener entehrenden Makel rein bewahren könnten. Denn
fest bleibt die Wahrheit des christlichen Glaubens, die das Trienter Konzil in
seiner Lehrentscheidung also ausgedrückt hat: „Niemand darf sich des verwegenen
und von den Vätern unter der Strafe des Bannes verbotenen Wortes bedienen: die
Gebote Gottes zu beobachten, sei dem Gerechtfertigten unmöglich. Denn Gott
befiehlt nichts Unmögliches; indem er befiehlt, mahnt er zu tun, was du tun
kannst, und um das zu bitten, was du nicht kannst, und er hilft, daß du
kannst.“51Die gleiche Lehre wurde von der Kirche wiederholt und feierlich bestätigt
gelegentlich der Verurteilung der jansenistischen Irrlehre, die sich gegen
Gottes Güte den blasphemischen Satz aufzustellen erdreistet hatte: „Einige
Gebote Gottes sind den Gerechten, auch denen, die ernstlich wollen und
versuchen, mit den Kräften, die sie gegenwärtig haben, unmöglich; es fehlt ihnen
auch die Gnade, durch die sie ihnen möglich würden.“52 Die Abtreibung
Aber noch ein anderes schweres Vergehen, Ehrwürdige
Brüder, ist zu erwähnen, das das Leben des Kindes im Mutterschoße bedroht. Es
anzutasten soll nach den einen erlaubt sein, wenn es Vater und Mutter so
gefällt. Andere halten dies für unerlaubt, falls nicht schwerwiegende Gründe
hinzukommen, die sie mit den Namen „medizinische“, „soziale“ und „eugenische
Indikation“ bezeichnen. In bezug auf die staatlichen Strafgesetze, wodurch die
Tötung des Ungeborenen verboten wird, verlangen alle diese Richtungen, daß die
Strafgesetze die von ihnen vertretene Indikation (nicht alle vertreten die gleiche)
anerkennen und für straflos erklären. Einige stellen sogar die Forderung, die
öffentlichen Behörden sollten zu diesen tödlichen Operationen ihre hilfreiche
Hand bieten, was verschiedenenorts, wie allgemein bekannt, nur zu oft
geschieht.
Bezüglich der sogenannten „medizinischen und
therapeutischen Indikation“ haben Wir schon erklärt, Ehrwürdige Brüder, wie
sehr Wir es mitempfinden, daß mancher Mutter aus der Erfüllung ihrer
Mutterpflichten große Gefahren für die Gesundheit oder gar das Leben entstehen.
Aber was für ein Grund vermöchte jemals auszureichen, um die direkte Tötung
eines Unschuldigen zu rechtfertigen? Denn darum handelt es sich hier. Mag man
nun die Mutter oder das Kind töten, es ist gegen Gottes Gebot und die Stimme
der Natur: „Du sollst nicht töten!“53Gleich heilig ist beider Leben, das zu vernichten selbst die Staatsgewalt keine
Befugnis hat. Ganz zu Unrecht wird diese Befugnis gegen Unschuldige aus dem
Recht der Gewalt über Leben und Tod gefolgert, die doch nur Schuldigen
gegenüber Geltung hat. Auch das Recht der gewaltsamen Verteidigung gegen einen
ungerechten Angreifer kommt hier nicht in Frage. (Wer wollte wohl ein
unschuldiges Kind einen ungerechten Angreifer nennen?) Und ein
„Notstandsrecht“, das bis zur direkten Tötung eines Schuldlosen reichte, gibt
es nicht. Daß sich um beider Leben, das der Mutter wie das des Kindes,
gewissenhafte und erfahrene Ärzte bemühen, verdient alles Lob und alle
Anerkennung; dagegen würde sich des edlen Namens und Lobes eines Arztes
unwürdig erweisen, wer unter dem Vorwand, Heilmaßnahmen zu treffen, oder aus
falsch verstandenem Mitleid auf den Tod des einen von beiden abzielte.
Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit den
ernsten Vorwürfen, die der Bischof von Hippo gegen entartete Gatten richtete,
die die Empfängnis zu verhüten suchen und, wenn ihnen das mißlingt, sich nicht
scheuen, in sündhaftem Tun die Frucht zu töten: „Zuweilen“, so sagt er, „gehen
Leidenschaft und Grausamkeit so weit, daß sie mit Gifttränken die
Unfruchtbarkeit herbeizuführen suchen und, wenn sie keinen Erfolg haben, auf
irgend eine Weise die Frucht im Mutterschoße vernichten und entfernen. Ihr
Streben geht also dahin, die Frucht zu vernichten, bevor sie noch zu leben
beginnt, oder, wenn sie im Mutterschoße schon lebte, sie zu töten, bevor sie
geboren wird. Wenn beide Gatten so geartet sind, sind sie in Wirklichkeit keine
Gatten; und wenn sie von Anfang so geartet waren, dann kamen sie nicht zur Ehe,
sondern zur Unzucht zusammen. Sind aber nicht beide so, dann wage ich zu
behaupten: entweder ist sie die Buhlerin des Gatten, oder er ist der Buhle der
Gattin.“54 Der „sozialen und eugenischen Indikation“ sodann kann
und soll mit erlaubten, sittlich einwandfreien Mitteln und innerhalb der
rechten Grenzen Rechnung getragen werden; aber den Notständen, auf denen diese
Indikationen aufbauen, durch Tötung Unschuldiger abhelfen zu wollen, ist
töricht und dem Gebot Gottes zuwider, das der Apostel in die Worte kleidet:
„Man darf nicht Böses tun, um damit Gutes zu stiften.“55 Die Staatenlenker und Gesetzgeber endlich dürfen nicht
vergessen, daß es Sache der staatlichen Autorität ist, durch zweckmäßige
Gesetze und Strafen das Leben der Unschuldigen zu schützen, und zwar um so
mehr, je weniger das gefährdete Leben sich selber schützen kann. Und hier
stehen doch an erster Stelle die Kinder, die die Mutter noch unter dem Herzen
trägt. Sollte jedoch die öffentliche Gewalt diesen Kleinen nicht allein den
Schutz versagen, sie vielmehr durch ihre Gesetze und Verordnungen den Händen
der Ärzte und anderer zur Tötung überlassen oder ausliefern, dann möge sie sich
erinnern, daß Gott der Richter und Rächer unschuldigen Blutes ist, das von der
Erde zum Himmel schreit.56 Die Frage der Eugenik
Zu verwerfen sind zum Schluß noch jene bedenklichen
Bestrebungen, die zwar zunächst das natürliche Recht des Menschen auf die Ehe,
tatsächlich aber unter gewisser Rücksicht auch das Gut der Nachkommenschaft
angehen. Es finden sich nämlich solche, die in übertriebener Sorge um die
„eugenischen“ Zwecke nicht nur heilsame Ratschläge zur Erzielung einer starken
und gesunden Nachkommenschaft geben – was der gesunden Vernunft durchaus nicht
zuwider ist –, sondern dem „eugenischen“ Zweck den Vorzug vor allen andern,
selbst denen einer höheren Ordnung geben. Sie möchten daher von Staats wegen
alle von der Ehe ausschließen, von denen nach den Gesetzen und Mutmaßungen
ihrer Wissenschaft infolge von Vererbungen nur eine minderwertige
Nachkommenschaft zu erwarten ist, auch wenn sie zur Eingehung einer Ehe an sich
tauglich sind. Ja sie gehen so weit, solche von Gesetzes wegen, auch gegen
ihren Willen, durch ärztlichen Eingriff jener natürlichen Fähigkeit berauben zu
lassen, und zwar nicht als Körperstrafe für begangene Verbrechen, noch auch um
künftigen Vergehen solcher Schuldiger vorzubeugen, sondern indem sie gegen
alles Recht und alle Gerechtigkeit für die weltliche Obrigkeit eine Gewalt in Anspruch
nehmen, die sie nie gehabt hat und rechtmäßigerweise überhaupt nicht haben
kann.
Sie vergessen zu Unrecht, daß die Familie höher steht
als der Staat und daß die Menschen nicht an erster Stelle für die Zeit und die
Erde, sondern für den Himmel und die Ewigkeit geboren werden. Und in der Tat,
es ist nicht recht, Menschen, die an sich zur Eingehung einer Ehe fähig sind,
aber trotz gewissenhaftester Sorge voraussichtlich nur einer minderwertigen
Nachkommenschaft das Leben geben können, schon deshalb einer schweren Schuld zu
zeihen, falls sie in die Ehe treten, wenn ihnen auch oft die Ehe zu widerraten
ist.
Was nun die Obrigkeit angeht, so hat sie über die
körperlichen Organe ihrer Untertanen keine direkte Gewalt. Wo keine Schuld und
damit keine Ursache für körperliche Bestrafung vorliegt, kann sie die
Unversehrtheit des Leibes weder aus eugenischen noch aus irgendwelchen Gründen
direkt verletzen oder antasten. Das ist auch die Lehre des hl. Thomas von
Aquin, der bei Erörterung der Frage, ob der weltliche Richter zur Verhütung
künftiger Schäden einem Menschen Übel zufügen könne, dies zwar für gewisse
Sicherungsmaßnahmen zugibt, es aber mit Fug und Recht für jede Art von
Körperverletzung verneint. „Niemals“, so sagt er, „darf ein Schuldloser durch
ein menschliches Gericht mit Körperstrafe belegt werden, die in Tötung oder
Verstümmelung oder Züchtigung besteht.“57 Der einzelne aber hat über die Glieder seines Leibes
kein anderes Verfügungsrecht, als daß er sie ihrem natürlichen Zweck
entsprechend gebrauchen kann. Er darf sie daher weder vernichten noch
verstümmeln, noch auf irgend eine andere Weise sich zu ihren natürlichen
Funktionen untauglich machen, außer wenn sonst für das Wohl des ganzen Körpers
nicht gesorgt werden kann. So sagt es die christliche Sittenlehre und das
gleiche steht schon aus der Vernunft fest.
b) Die Mißkennung des Gutes der Treue
Die dreifache Verletzung dieses Gutes
Gehen Wir über zu einer zweiten Gruppe von Irrtümern, die sich auf die eheliche
Treue beziehen. Jede Sünde gegen die Nachkommenschaft ist in gewissem Sinne
auch eine Verfehlung gegen die eheliche Treue, da das eine Gut der Ehe mit den
andern verkettet ist. Aber davon abgesehen sind so viele Arten besonderer
Irrtümer und Verfehlungen gegen die Ehetreue aufzuzählen, als diese Treue
Tugenden des häuslichen Lebens umfaßt: die treu gehaltene eheliche Keuschheit
jedes Gatten, die ehrenvolle Unterordnung der Frau unter den Mann, die
unwandelbare und aufrichtige gegenseitige Liebe.
Der Ehebruch
Die Treue tasten zunächst jene an, die die Meinung
vertreten, man müsse den Zeitanschauungen über gewisse falsche und durchaus
nicht harmlose Freundschaften mit dritten Personen in etwa Rechnung tragen. Sie
verfechten die Ansicht, man müsse den Ehegatten hier nach außen eine größere
Denk- und Bewegungsfreiheit zugestehen, und das um so mehr, als nicht wenige
von Natur eine so starke Triebveranlagung hätten, daß sie sie innerhalb der
engen Schranken der Einehe nicht befriedigen könnten. Daher halten sie die
strenge Anschauung ehrbarer Gatten, die jede der Leidenschaft entspringende
Zuneigung und Handlung mit einer dritten Person verurteilt und zurückweist, für
eine rückständige Enge des Geistes und Herzens oder sehen in ihr unwürdige und
verächtliche Eifersucht. Und darum wollen sie auch, daß alle staatlichen
Strafgesetze über die Wahrung der ehelichen Treue wirkungslos seien bzw. für
wirkungslos erklärt werden.
Edelgesinnte und keusche Gatten werden schon aus dem
unmittelbaren natürlichen Empfinden heraus all diese Dinge als eitel und
schimpflich zurückweisen und verachten. Und die Stimme der Natur erhält hier
volle Bestätigung und Bekräftigung durch das Gottesgebot: „Du sollst nicht
ehebrechen!“58und durch das Wort Christi: „Wer immer ein Weib anblickt, um ihrer zu begehren,
der hat schon in seinem Herzen die Ehe mit ihr gebrochen.“59Keine menschlichen Gepflogenheiten, keine verkehrten Beispiele, keine Art
angeblichen menschlichen Fortschritts können jemals die Verpflichtung dieses
Gottesgebotes entkräften. Denn gleichwie ein und derselbe „Jesus Christus
gestern, heute und in alle Ewigkeit“60so bleibt auch Christi Lehre immer die gleiche, „kein Jota von ihr wird
vergehen, bis alles geschieht.“61 Die sogenannte Frauenemanzipation
Alle diese nun, die so den Glanz der ehelichen Treue
und Keuschheit zu verdunkeln trachten, sind es auch, die als Lehrer des Irrtums
den treuen und ehrenvollen Gehorsam der Frau gegen den Mann gern erschüttern
möchten. Einige Verwegene gehen noch weiter und bezeichnen diesen Gehorsam als
eine entwürdigende Versklavung des einen Eheteils durch den andern. Beide
Gatten, sagen sie, besäßen völlig gleiche Rechte. Da diese Ebenbürtigkeit durch
die Sklaverei des einen Teiles verletzt werde, so rühmen sie sich stolz, eine
Befreiung der Frau vollzogen zu haben, oder fordern, daß sie in Bälde vollzogen
werde. Je nachdem es sich bei dieser Befreiung um die Leitung der häuslichen
Gemeinschaft oder die Vermögensverwaltung oder die Verhütung bzw. Tötung neuen
Lebens handelt, unterscheiden sie eine dreifache Emanzipation: eine soziale,
wirtschaftliche, physiologische. Die physiologische Emanzipation verstehen sie
dahin, daß es der Frau völlig frei stehen soll, die mit dem Beruf der Gattin
und Mutter verknüpften natürlichen Lasten von sich fernzuhalten (daß dies keine
Befreiung, sondern ein ruchloser Frevel ist, haben Wir schon zur Genüge
dargelegt). Die wirtschaftliche Emanzipation soll der Frau das Recht bringen,
ohne Vorwissen und gegen den Willen des Mannes ihr eigenes Gewerbe zu haben,
ihre Angelegenheiten und Geschäfte selbst zu betreiben, selbst die Verwaltung
in Händen zu halten, gleichgültig, was dabei aus Kindern, Gatten und der ganzen
Familie wird. Die soziale Emanzipation endlich will die Frau dem engen Kreis der
häuslichen Pflichten und Sorgen für Kinder und Familie entheben, um sie
freizumachen für ihre angeborenen Neigungen, damit sie sich anderen Berufen und
Ämtern, auch solchen des öffentlichen Lebens widmen kann.
Aber das ist keine wirkliche Befreiung der Frau; sie
enthält nicht jene der Vernunft entsprechende und gebührende Freiheit, wie sie
die hehre Aufgabe der Frau und Gattin fordert. Sie ist eher eine Entartung des
weiblichen Empfindens und der Mutterwürde, eine Umkehrung der ganzen
Familienordnung, so daß der Gatte der Gattin, die Kinder der Mutter, die ganze
Familie und Hausgemeinschaft der stets wachsamen Hüterin und Wächterin beraubt
werden. Diese falsche Freiheit und unnatürliche Gleichstellung mit dem Manne
wird sich zum eigenen Verderben der Frau auswirken; denn wenn sie einmal von
der Höhe und dem Thron herabsteigt, zu dem sie innerhalb der Familie durch das
Evangelium erhoben wurde, wird sie bald (vielleicht weniger dem äußeren Schein
nach, wohl aber in Wirklichkeit) in die frühere Sklavenstellung zurückgedrängt
und wie im Heidentum zu einem bloßen Werkzeug des Mannes werden.
Jene Rechtsgleichheit aber, die hier in so
übertriebener Weise beansprucht wird, besteht hinsichtlich der
Persönlichkeitsrechte und der Menschenwürde und in dem, was dem Vertrag
entspringt und der Ehe eigentümlich ist; hierin erfreuen sich in der Tat beide
Gatten gleicher Rechte und haben gleiche Pflichten, in den übrigen Dingen aber
muß eine gewisse Ungleichheit und Abstufung herrschen, wie sie das Familienwohl
und die notwendige Einheit und Festigkeit der häuslichen Gemeinschaft und
Ordnung fordern.
Sollte jedoch in einem Lande die soziale und
wirtschaftliche Lage der verheirateten Frau wegen der gewandelten
Kulturverhältnisse eine Abänderung benötigen, so ist es Aufgabe der Staatsgewalt,
die bürgerlichen Rechte der Gattin den Bedürfnissen und Forderungen der
Jetztzeit anzupassen unter Berücksichtigung der Eigenart der weiblichen Natur,
der Sittlichkeit und Ehrbarkeit und des Gemeinwohls der Familie; nur muß die
wesentliche Ordnung der Hausgemeinschaft unangetastet bleiben, da sie durch
eine höhere als die menschliche, nämlich die göttliche Autorität und Weisheit
festgesetzt ist und darum keiner Änderung durch Staatsgesetze oder durch das
Gutdünken der einzelnen unterliegen kann.
Die Ersetzung der sittlich geformten Liebe durch die
„Sympathie“
Die heutigen Feinde der Ehe gehen noch einen Schritt
weiter. An Stelle der echten und wahren Liebe, die das Fundament des Eheglücks
und der innigsten Seelengemeinschaft ist, setzen sie eine mehr triebhafte
Übereinstimmung und Zuneigung, die sie Sympathie nennen. Hört sie auf, so
lockere sich, wie sie behaupten, das Band, durch das allein die Gatten
miteinander verbunden sind; ja es werde völlig gelöst. Was heißt das anders,
als ein Haus auf Sand bauen, das nach dem Worte Christi beim ersten Ansturm der
Wogen des Unglücks sofort ins Wanken gerät und einstürzt? „Und es bliesen die
Winde und stürmten wider jenes Haus, es brach zusammen und sein Fall war
groß.“62Das Haus hingegen, das auf den Felsen der echten gegenseitigen Liebe der Gatten
gebaut ist, einer Liebe, die durch die klar gewollte und dauernde Eintracht der
Seelen gefestigt wird, kann durch kein Unglück erschüttert oder auch nur
schadhaft werden.
c) Die Mißkennung der Ehe als Sakrament
Die Leugnung des religiösen Charakters der Ehe
Bis hierhin, Ehrwürdige Brüder, galt Unsere
Verteidigung den beiden ersten Gütern der christlichen Ehe, denen die heutigen
Umstürzler der Gesellschaftsordnung nachstellen. Da aber das dritte Gut, das
des Sakramentes, die anderen übertrifft, darf es nicht wundernehmen, wenn die
Feinde dieses Gut noch viel heftiger bekämpfen. Zunächst lehren sie, die Ehe
sei eine rein weltliche und bürgerliche Angelegenheit, die keineswegs der
Religionsgemeinschaft, der Kirche Christi, sondern ausschließlich der
staatlichen Gesellschaft zu unterstellen sei. Ferner wollen sie den Ehebund von
jedem unlösbaren Bande befreit wissen; es soll die Trennung oder Scheidung der
Gatten nicht geduldet, sondern auch gesetzlich gutgeheißen werden.
Infolgedessen wird es dahin kommen, daß die Ehe ihres heiligen Charakters
entkleidet und zu den rein weltlichen und bürgerlichen Dingen gerechnet wird.
Als erstes stellen sie also auf, der bürgerliche Akt
sei als der eigentliche Ehevertrag anzusehen (sie nennen das die Zivilehe); der
religiöse Akt hingegen solle eine bloße Zutat sein, die man höchstens dem
abergläubischen Volke gestatten könne. Ferner soll es den Katholiken
freistehen, anstandslos Mischehen mit Nichtkatholiken einzugehen ohne Rücksicht
auf die Religionsvorschriften und ohne vorherige Erlaubnis der kirchlichen
Obrigkeit. Das zweite betrifft die völlige Ehescheidung: sie wird gerechtfertigt,
und Staatsgesetze, die die Lösung des Ehebandes begünstigen, werden gelobt und
empfohlen.
Da der religiöse Charakter jeder Ehe und vor allem des
christlichen Ehesakraments in dem Rundschreiben Leos XIII., das Wir mehrfach
erwähnt und Uns ausdrücklich zu eigen gemacht haben, ausführlich behandelt und
begründet wird, so verweisen Wir hier darauf und wollen nur einige wenige
Punkte wiederholen.
Schon das Licht der bloßen Vernunft, die
Geschichtsquellen des Altertums, die stete Überzeugung der Menschheit, die
Sitten und Gebräuche aller Völker bekunden zur Genüge, daß sogar der Naturehe
ein gewisser heiliger und religiöser Charakter eignet, „nicht als etwas von
außen an sie Herangebrachtes, sondern ihr Angeborenes, nicht als etwas durch
Menschenwillkür Angenommenes, sondern von der Natur Hineingelegtes“, weil die
Ehe Gott zum Urheber hat und von Anfang an eine Andeutung der Menschwerdung des
göttlichen Wortes war.“63Der geheiligte Charakter der Ehe, der mit der Religion und der Ordnung des
Heiligen in innigem Zusammenhang steht, ergibt sich: aus ihrem göttlichen
Ursprung, den Wir oben bereits erwähnt haben; dann aus ihrem Zweck, Kindern für
Gott das Leben zu schenken und sie für Gott zu erziehen sowie die Gatten auf
dem Wege christlicher Liebe und gegenseitiger Hilfe zu Gott zu führen; endlich
aus der Betätigung der ehelichen Naturaufgabe, die nach der Absicht Gottes, des
Schöpfers, Mittel zur Weitergabe des Lebens sein soll, so daß die Eltern
sozusagen als Gehilfen in den Dienst der Allmacht Gottes treten. Dazu kommt die
neue Würde, die die Ehe durch das Sakrament erhält. Sie erhebt die christliche
Ehe zum höchsten Adel und verleiht ihr eine Auszeichnung, daß sie dem Apostel
als ein „großes und überaus verehrungswürdiges Geheimnis“ erschien.64 Der religiöse Charakter der Ehe, ihre erhabene
Bedeutung als Abbild der gnadenvollen Vereinigung zwischen Christus und der
Kirche verlangt von den Brautleuten eine heilige Ehrfurcht vor dem christlichen
Ehestand und ein heiliges und eifriges Streben, ihre eigene Ehe, die sie
eingehen wollen, möglichst nahe an das Vorbild Christi und der Kirche
heranzubringen.
Die Mischehe
Schwer und oft nicht ohne Gefahr für ihr ewiges Heil
fehlen hierin jene, die leichtsinnig eine Mischehe eingehen, von der die mütterliche
Liebe und Vorsicht der Kirche ihre Kinder aus den gewichtigsten Gründen abhält.
Das zeigt sich an der großen Zahl von Äußerungen, die in dem Kanon des
kirchlichen Rechtsbuches zusammengefaßt sind, der bestimmt: „Aufs strengste
verbietet die Kirche die Eingehung einer Ehe zwischen zwei Getauften, von denen
der eine katholisch, der andere irrgläubig oder schismatisch ist. Falls bei
einer solchen Ehe die Gefahr des Abfalls für den katholischen Eheteil und die
Nachkommenschaft besteht, ist sie auch durch göttliches Gesetz
verboten.“65Wenn auch die Kirche zuweilen mit Rücksicht auf die Zeiten, Verhältnisse und
Personen eine Dispens von diesen strengen Vorschriften nicht verweigert
(unbeschadet jedoch des göttlichen Rechts, und unter möglichstem Ausschluß
einer Gefahr des Abfalls durch Aufstellen geeigneter Sicherungen), so läßt sich
doch nur schwer ein ernster Schaden des katholischen Teiles aus solcher Ehe
vermeiden.
Nicht selten kommt es bei Mischehen dazu, daß sich die
Kinder in beklagenswerter Weise von der Religion abwenden oder wenigstens, und
zwar überraschend schnell, dem sogenannten religiösen Indifferentismus
verfallen, der der Religionslosigkeit und völligen Gottentfremdung sehr
nahesteht. Außerdem gestaltet sich in den Mischehen jene lebendige Harmonie der
Seelen viel schwieriger, die das erwähnte große Geheimnis, die geheimnisvolle
Verbindung der Kirche mit Christus nachahmt.
Nur zu leicht wird auch die Einheit und Einigkeit der
Herzen versagen, die, wie sie Kennzeichen und Merkmal der Kirche Christi sind,
so auch Kennzeichen, Zierde und Schmuck der christlichen Ehe sein sollen. Denn
das Band, das die Herzen aneinander fügt, löst sich ganz oder lockert sich
wenigstens, wenn in dem Letzten und Höchsten, was dem Menschen heilig ist,
nämlich in den religiösen Wahrheiten und Anschauungen, sich Ungleichheit der
Ansichten und Verschiedenheit der Bestrebungen geltend machen. Daraus entsteht
die Gefahr, daß die Liebe zwischen den Gatten erkaltet, der häusliche Friede
und das Familienglück erschüttert werden, die ja in erster Linie aus der
Herzenseinheit hervorwachsen. Denn wie schon vor vielen Jahrhunderten das alte
römische Recht gesagt hat, „ist die Ehe die Vereinigung von Mann und Frau,
völlige Lebensgemeinschaft und Gemeinschaft göttlichen wie menschlichen
Rechts.“66 Die Ehescheidung
Ein Haupthindernis jedoch, Ehrwürdige Brüder, gegen
die von unserem Heiland Jesus Christus gewollte Wiederherstellung und
Vollendung der Ehe bildet die von Tag zu Tag fortschreitende Erleichterung der
Ehescheidung. Die Verfechter des Neuheidentums setzen trotz der traurigen
Erfahrungen ihren von Tag zu Tag erbitterteren Kampf gegen die gottgewollte
Unauflöslichkeit der Ehe und die zu ihrem Schutz aufgestellten Gesetze fort.
Ihr leidenschaftlich verfolgtes Ziel ist, die Ehescheidung zu legalisieren und
jene veralteten Gesetze durch menschlichere zu ersetzen.
Der Gründe, die sie zugunsten der Ehescheidung
vorbringen, sind viele und verschiedenartige; solche, die von persönlicher
Schuld und Verfehlung herrühren, andere, die in der Sache selber liegen (die
ersteren nennen sie subjektive, die letzteren objektive Gründe), dann auch all
das, was irgendwie das Zusammenleben hart und schwer erträglich macht. Diese
Gründe und die angestrebten Gesetze suchen sie auf mannigfache Weise zu
rechtfertigen. Zunächst mit dem Wohl beider Gatten: ist der andere Teil
unschuldig, so stehe ihm das Recht zu, von dem schuldigen wegzugehen; ist er
schwerer Vergehen schuldig, so müsse er aus der Gemeinschaft, die für den
andern unerträglich und erzwungen sei, ausgesondert werden. Einen weiteren Grund
sieht man in dem Wohl der Nachkommenschaft, die die richtige Erziehung
entbehren müsse und infolge der Zwietracht und anderer Untugenden der Eltern
nur allzuleicht Schaden leide und vom rechten Wege abgedrängt werde. Einen
letzten Grund erblicken sie im Gemeinwohl der menschlichen Gesellschaft. Dieses
verlange zunächst die völlige Auslöschung all der Ehen, die doch nichts mehr
taugen zur Erreichung dessen, was die Natur beabsichtigt. Sodann sei den Gatten
die Trennung gesetzlich zu gestatten zur Vermeidung von Verbrechen, auf die man
bei ihrem erzwungenen Beisammenbleiben nur zu sehr gefaßt sein müsse, und damit
nicht die Gerichte und das Ansehen der Gesetze täglich mehr zum Gespött würden.
Denn um das ersehnte Scheidungsurteil zu erreichen, begingen die Gatten
entweder absichtlich Verbrechen, auf die hin der Richter kraft des Gesetzes das
Eheband lösen kann, oder sie behaupten frech mit Lüge und Meineid vor dem
Richter, auch wenn dieser den wahren Sachverhalt durchschaut, sie hätten sich
solche Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Unter diesen Umständen müßten, so
sagen sie, die Gesetze solchen Notlagen, den veränderten Zeitumständen, der
öffentlichen Meinung, den Verhältnissen und Gepflogenheiten moderner Staaten
angepaßt werden. Diese Gründe, besonders aber alle zusammengenommen, seien ein
augenscheinlicher Beweis für die Notwendigkeit, aus bestimmten Ursachen die
Ehescheidung zu gestatten.
Andere gehen in ihrer Verwegenheit noch weiter und
wähnen: da die Ehe ein bloßer Privatvertrag sei, so sei es, gleich wie bei den
übrigen Privatverträgen, dem Gutdünken und dem übereinstimmenden Willen der
beiden Vertragschließenden völlig anheimzustellen, die Ehe aus jedem beliebigen
Grunde wieder zu lösen.
Schrift und kirchliches Lehramt verteidigen die
Unauflöslichkeit der Ehe
Allen diesen Torheiten steht, Ehrwürdige Brüder,
unbeugsam und unerschütterlich das eine göttliche Gesetz gegenüber, das
Christus in seinem vollen Umfang bestätigt hat. Ein Gesetz, das durch keine
Menschensatzungen und Volksbeschlüsse und kein Diktat der Gesetzgeber
entkräftet werden kann: „Was Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht
trennen.“67Trennt er gegen das Recht trotzdem, so bleibt sein Unterfangen wirkungslos.
Daraus ergibt sich die Schlußfolgerung, die Christus mit ausdrücklichen Worten
bekräftigt: „Ein jeder, der sein Weib entläßt und eine andere heiratet, der
bricht die Ehe: und wer eine vom Manne Geschiedene heiratet, der bricht die
Ehe.“68Diese Worte Christi treffen auf jede Ehe zu, auch auf die bloß natürliche. Denn
jede wahre Ehe besitzt die Eigenschaft der Unauflöslichkeit, wodurch die Lösung
des Bandes dem Gutdünken der Parteien und jeglicher weltlichen Gewalt entzogen
ist.
Hier ist auch die feierliche Entscheidung des Trienter
Konzils ins Gedächtnis zurückzurufen, das unter Strafe des Bannes den Satz
verwarf: „Wenn jemand behauptet, das Eheband könne gelöst werden wegen Abfalls
vom wahren Glauben, oder weil das Zusammenleben zur Last geworden, oder wegen
böswilligen Verlassens, so sei er im Banne.“69Und weiterhin: „Wenn jemand behauptet, die Kirche irre, wenn sie gelehrt hat
und noch lehrt, gemäß der Lehre des Evangeliums und der Apostel könne das
Eheband wegen Ehebruchs des einen Gatten nicht gelöst werden, und keiner von beiden,
auch der unschuldige nicht, der keine Ursache zum Ehebruch gegeben hat, könne
zu Lebzeiten des andern Gatten eine neue Ehe eingehen, und es begehe Ehebruch
sowohl der Mann, der nach Entlassung seiner ehebrecherischen Frau eine andere
heiratet, wie auch die Frau, die nach Entlassung ihres Mannes einen anderen
heiratet: so sei er im Bann.“70 Wenn aber die Kirche nicht geirrt hat und nicht irrt,
indem sie dies lehrte und lehrt, und wenn es darum sicher ist, daß das Eheband
nicht einmal wegen Ehebruchs gelöst werden kann, dann ist es offenkundig, daß
die übrigen schwächeren Gründe, die man zugunsten der Ehescheidung vorzubringen
pflegt, noch viel weniger Beweiskraft haben und übergangen werden können.
Einzige Möglichkeit: Trennung der Ehegatten
Übrigens lassen sich die oben erwähnten dreifachen
Einwände gegen die Festigkeit des Ehebandes leicht lösen. Alle jene Nachteile
und Gefahren sind unschwer zu beheben, wenn in den genannten äußersten Fällen
den Gatten eine unvollkommene Trennung gestattet wird, jene nämlich, die bei
Wahrung des Ehebandes das Kirchengesetz ausdrücklich in den Kanones über die
Trennung von Bett, Tisch und Hausgemeinschaft71gewährt. Über die Gründe, die Bedingungen, die Art und Weise einer solchen
Trennung sowie über die Vorsichtsmaßregeln für die Erziehung der Kinder und das
Wohl der Familie und zur Vermeidung aller Nachteile, die dem Gatten, den
Kindern oder der staatlichen Gemeinschaft drohen, darüber Bestimmungen zu
treffen, ist Sache der kirchlichen Gesetze und zum Teil auch der bürgerlichen,
soweit es sich um bürgerliche Belange handelt.
Widerlegung der Ehescheidung aus natürlichen
Überlegungen
Dieselben Gründe aber, die zur Erhärtung der
unauflöslichen Festigkeit der Ehe angeführt werden und die Wir oben bereits
erwähnt haben, können mit ganz dem gleichen Recht als Beweise dafür gelten, daß
es keine Notwendigkeit der Ehescheidung und kein Recht dazu gibt, und daß keine
Obrigkeit die Macht hat, sie zu erlauben. So viele offensichtliche Vorteile für
die Unauflöslichkeit der Ehe sprechen, ebenso viele Nachteile zeigen sich auf
der Seite der Ehescheidung, Nachteile, die sich zum Schaden der einzelnen wie
der gesamten menschlichen Gesellschaft auswirken.
Um nochmals einen Ausspruch Unseres Vorgängers
anzuführen, so läßt sich kaum in Worte fassen, wie groß der Segen ist, den die
Unauflöslichkeit der Ehe in sich schließt, wie schlimm dagegen die Saat von
Übeln und Schäden, die die Ehescheidung in sich birgt. Hier, wo das Eheband
unangetastet bleibt, erblicken wir die Ehen in voller Sicherheit; dort, wo man
Scheidung der Gatten vorschlägt oder sie der Gefahr der Ehescheidung aussetzt,
wird der Ehebund schwankend und wandelbar oder Zweifeln und Verdacht
ausgesetzt. Hier gegenseitiges Wohlwollen und eine wunderbar gefestigte
Gemeinschaft aller Güter; dort aber ist eben aus der Möglichkeit der Scheidung
diese Gemeinsamkeit in der traurigsten Weise geschwächt. Hier die trefflichsten
Mittel zum Schutze der ehelichen Treue und Keuschheit, dort verderbliche
Anreize zur Untreue. Hier wird das Kind gern entgegengenommen, sein Schutz und seine
Erziehung wirksam gefördert, dort wird es den größten Schädigungen ausgesetzt.
Hier sind der Zwietracht zwischen Familien und Verwandten alle Zugänge
verschlossen; dort ist dazu nur zu häufig Gelegenheit geboten. Hier werden
Streitigkeiten leichter unterdrückt, dort wird der Same der Zwietracht weit und
breit in reichster Fülle ausgestreut. Hier vor allem wird die Würde und
Stellung der Frau in der häuslichen wie in der bürgerlichen Gesellschaft wieder
voll zur Geltung gebracht, dort in unwürdiger Weise herabgedrückt; denn die
Gattinnen sind der Gefahr ausgesetzt, „verlassen zu werden, nachdem sie der
Leidenschaft des Mannes gedient haben.“72 Da zum Verderben der Familien, um mit den tiefernsten
Worten Leos XIII. zu schließen, „und zum Umsturz der Staaten nichts so sehr
beiträgt wie die Sittenverderbnis, so ist leicht ersichtlich, daß die größte
Feindin der Wohlfahrt von Familie und Staat die Ehescheidung ist, die aus der
Sittenentartung der Völker entspringt und nach dem Zeugnis der Erfahrung den
größten Lastern im öffentlichen und privaten Leben Tür und Tor öffnet. Noch
viel schlimmer erscheinen diese Übel, wenn man bedenkt, daß in Zukunft keine
Zügel stark genug sein werden, um die einmal gewährte Erlaubnis zur
Ehescheidung innerhalb bestimmter und absehbarer Grenzen zu halten. Groß ist
wahrhaftig die Macht des Beispiels, aber größer noch die der Leidenschaft.
Infolge dieser Verlockungen wird es dahin kommen, daß das Verlangen nach
Ehescheidung täglich weiter um sich greift und in viele Herzen eindringt gleich
einer ansteckenden Seuche oder einem mächtigen Strom, der die Dämme durchbricht
und das Land überschwemmt.“73 Wenn daher, wie es im gleichen Rundschreiben heißt,
„die Menschen ihre Pläne und Entschlüsse nicht ändern, haben sowohl die Familie
wie die menschliche Gesellschaft fortwährend zu gewärtigen, daß sie elendiglich
in den Umsturz und die Auflösung aller Ordnung hineingeraten.“74Wie richtig das alles vor fünfzig Jahren vorausverkündet wurde, beweist mehr
als genug die täglich wachsende Sittenverderbnis und die unerhörte Entartung
des Familienlebens in jenen Ländern, wo der Kommunismus zur vollen Herrschaft
gelangt ist.
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