7. Schaffung der materiellen
Grundlagen
zur Verwirklichung des Ehe- und Familienideals
Nicht selten erwachsen der vollkommenen Beobachtung
der Gebote Gottes und einem ehrbaren Eheleben ernste Gefahren aus der
Bedrängnis, in die die Ehegatten durch Vermögensschwierigkeiten und große Armut
kommen, Nöte, denen man soviel und so gut wie nur möglich abhelfen soll.
Hier ist in erster Linie mit allem Nachdruck darauf zu
bestehen, daß, wie bereits Unser Vorgänger Leo XIII. mit Recht verlangt
hat93in der bürgerlichen Gesellschaft die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse
in einer Weise geregelt werden, die es allen Familienvätern ermöglicht, das
Notwendige zu verdienen und zu erwerben, um sich, Frau und Kinder standesgemäß
und den heimatlichen Verhältnissen entsprechend zu ernähren. „Denn der Arbeiter
ist seines Lohnes wert.“94Ihm den Lohn zu verweigern oder unbillig herabzudrücken, ist schweres Unrecht
und wird von der Heiligen Schrift unter die schlimmsten Sünden
gerechnet.95Es ist auch nicht recht, die Löhne so niedrig anzusetzen, daß sie in den
jeweiligen Verhältnissen für den Unterhalt einer Familie nicht genügen.
Es muß jedoch darauf Nachdruck gelegt werden, daß auch
die Gatten selbst, und zwar schon lange, bevor sie die Ehe schließen, der
materiellen Not vorbeugen oder sie wenigstens zu mindern suchen und daß sie von
erfahrener und kundiger Seite darüber belehrt werden, wie das wirksam und
zugleich ehrenhaft geschehen kann. Weiterhin sorge man dafür, daß sie sich da,
wo das eigene Können nicht ausreicht, mit anderen in ähnlicher Lage
zusammenschließen, auch in der Form von privaten und öffentlichen
Vereinigungen, um so den Lebensnöten abzuhelfen.96 Sollte aber das Genannte nicht genügen, um den
Unterhalt einer Familie, zumal einer zahlreichen und weniger leistungsfähigen
Familie, zu bestreiten, so ist es Pflicht der christlichen Nächstenliebe, das
Mangelnde zu ergänzen. Die Reichen sind es, die hier vor allem den Ärmeren
helfen sollen. Die im Überfluß leben, dürfen Geld und Gut nicht für unnütze
Ausgaben verwenden oder geradezu verschleudern, sondern müssen es zum
Lebensunterhalt und Besten derer gebrauchen, denen sogar das Notwendige fehlt.
Wer Christus in den Armen von seinem Vermögen mitteilt, wird vom Herrn, wenn er
zum Weltgericht kommt, überreichen Lohn empfangen. Wer aber das Gegenteil tut,
wird seiner Strafe nicht entgehen.97Es sind keine leeren Worte, wenn der Apostel mahnt: „Wer die Güter dieser Welt
besitzt und sieht, daß sein Bruder Not leidet, ihm aber sein Herz verschließt,
wie soll die Liebe Gottes in ihm bleiben?“98 Sollte aber private Hilfe nicht ausreichen, so ist es
Pflicht der öffentlichen Autorität, die unzureichenden Kräfte der Privaten zu ergänzen,
besonders in einem für das Gemeinwohl so wichtigen Belange, wie es die
menschenwürdige Lage der Familien und Ehegatten ist. Denn wenn es den Familien,
besonders den kinderreichen, an entsprechender Wohnung fehlt, wenn der Mann
keine Arbeit, keine Gelegenheit zum Erwerb des Lebensunterhalts finden kann,
wenn der tägliche Bedarf nur mehr zu unerschwinglichen Preisen erstanden werden
kann, wenn die Mutter aus bitterer Not und zum schweren Schaden des Hauswesens
die Last auf sich nehmen muß, durch ihrer Hände Arbeit das nötige Geld zu
verdienen, wenn sie in den gewöhnlichen oder auch außergewöhnlichen Beschwerden
der Mutterschaft die notwendige Nahrung, die Medikamente, die Hilfe eines
erfahrenen Arztes und andere ähnliche Dinge entbehren muß, so versteht jeder,
wie dadurch die Gattin zermürbt, wie hart ihnen das Familienleben und die
Beobachtung der Gebote Gottes werden muß. Und jeder sieht, welch große Gefahr
der öffentlichen Sicherheit, ja geradezu dem Bestand des Staates droht, wenn
diese Menschen, die nichts mehr zu verlieren haben, in der Verzweiflung sich
einreden, nur noch aus dem Umsturz des Staates, aus einer Verkehrung jeglicher
Ordnung etwas erhoffen zu können.
Die für das Staatswohl Verantwortlichen dürfen daher
die materielle Not der Ehegatten und Familien nicht übersehen, wenn sie nicht
dem Gemeinwohl schweren Schaden zufügen wollen. Sie müssen also in der
Gesetzgebung und bei der Festsetzung der öffentlichen Ausgaben die Not der
armen Familien eingehend und wirksam berücksichtigen und die Sorge dafür als
eine der ernstesten Aufgaben ihres Amtes betrachten.
Mit Bedauern haben Wir wahrgenommen, daß nicht selten
mit Verkehrung der rechten Ordnung der unehelichen Mutter und ihrem Kinde
(denen man gewiß gleichfalls helfen soll, schon um noch schlimmere Übel zu
verhüten) ohne besondere Schwierigkeit schnell und ausreichend Unterstützung
gewährt wird, während man sie der ehelichen Mutter entweder ganz verweigert
oder doch nur spärlich zugesteht und sie sich gewissermaßen nur wider Willen
abringen läßt.
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