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Pius XI
Casti connubii

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  • III. Die Heilmittel gegen die Ehezerrüttung
    • 7. Schaffung der materiellen Grundlagen zur Verwirklichung des Ehe- und Familienideals
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7. Schaffung der materiellen Grundlagen
zur Verwirklichung des Ehe- und Familienideals

 

Nicht selten erwachsen der vollkommenen Beobachtung der Gebote Gottes und einem ehrbaren Eheleben ernste Gefahren aus der Bedrängnis, in die die Ehegatten durch Vermögensschwierigkeiten und große Armut kommen, Nöte, denen man soviel und so gut wie nur möglich abhelfen soll.

Hier ist in erster Linie mit allem Nachdruck darauf zu bestehen, daß, wie bereits Unser Vorgänger Leo XIII. mit Recht verlangt hat93in der bürgerlichen Gesellschaft die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Weise geregelt werden, die es allen Familienvätern ermöglicht, das Notwendige zu verdienen und zu erwerben, um sich, Frau und Kinder standesgemäß und den heimatlichen Verhältnissen entsprechend zu ernähren. „Denn der Arbeiter ist seines Lohnes wert.“94Ihm den Lohn zu verweigern oder unbillig herabzudrücken, ist schweres Unrecht und wird von der Heiligen Schrift unter die schlimmsten Sünden gerechnet.95Es ist auch nicht recht, die Löhne so niedrig anzusetzen, daß sie in den jeweiligen Verhältnissen für den Unterhalt einer Familie nicht genügen.

Es muß jedoch darauf Nachdruck gelegt werden, daß auch die Gatten selbst, und zwar schon lange, bevor sie die Ehe schließen, der materiellen Not vorbeugen oder sie wenigstens zu mindern suchen und daß sie von erfahrener und kundiger Seite darüber belehrt werden, wie das wirksam und zugleich ehrenhaft geschehen kann. Weiterhin sorge man dafür, daß sie sich da, wo das eigene Können nicht ausreicht, mit anderen in ähnlicher Lage zusammenschließen, auch in der Form von privaten und öffentlichen Vereinigungen, um so den Lebensnöten abzuhelfen.96

Sollte aber das Genannte nicht genügen, um den Unterhalt einer Familie, zumal einer zahlreichen und weniger leistungsfähigen Familie, zu bestreiten, so ist es Pflicht der christlichen Nächstenliebe, das Mangelnde zu ergänzen. Die Reichen sind es, die hier vor allem den Ärmeren helfen sollen. Die im Überfluß leben, dürfen Geld und Gut nicht für unnütze Ausgaben verwenden oder geradezu verschleudern, sondern müssen es zum Lebensunterhalt und Besten derer gebrauchen, denen sogar das Notwendige fehlt. Wer Christus in den Armen von seinem Vermögen mitteilt, wird vom Herrn, wenn er zum Weltgericht kommt, überreichen Lohn empfangen. Wer aber das Gegenteil tut, wird seiner Strafe nicht entgehen.97Es sind keine leeren Worte, wenn der Apostel mahnt: „Wer die Güter dieser Welt besitzt und sieht, daß sein Bruder Not leidet, ihm aber sein Herz verschließt, wie soll die Liebe Gottes in ihm bleiben?“98

Sollte aber private Hilfe nicht ausreichen, so ist es Pflicht der öffentlichen Autorität, die unzureichenden Kräfte der Privaten zu ergänzen, besonders in einem für das Gemeinwohl so wichtigen Belange, wie es die menschenwürdige Lage der Familien und Ehegatten ist. Denn wenn es den Familien, besonders den kinderreichen, an entsprechender Wohnung fehlt, wenn der Mann keine Arbeit, keine Gelegenheit zum Erwerb des Lebensunterhalts finden kann, wenn der tägliche Bedarf nur mehr zu unerschwinglichen Preisen erstanden werden kann, wenn die Mutter aus bitterer Not und zum schweren Schaden des Hauswesens die Last auf sich nehmen muß, durch ihrer Hände Arbeit das nötige Geld zu verdienen, wenn sie in den gewöhnlichen oder auch außergewöhnlichen Beschwerden der Mutterschaft die notwendige Nahrung, die Medikamente, die Hilfe eines erfahrenen Arztes und andere ähnliche Dinge entbehren muß, so versteht jeder, wie dadurch die Gattin zermürbt, wie hart ihnen das Familienleben und die Beobachtung der Gebote Gottes werden muß. Und jeder sieht, welch große Gefahr der öffentlichen Sicherheit, ja geradezu dem Bestand des Staates droht, wenn diese Menschen, die nichts mehr zu verlieren haben, in der Verzweiflung sich einreden, nur noch aus dem Umsturz des Staates, aus einer Verkehrung jeglicher Ordnung etwas erhoffen zu können.

Die für das Staatswohl Verantwortlichen dürfen daher die materielle Not der Ehegatten und Familien nicht übersehen, wenn sie nicht dem Gemeinwohl schweren Schaden zufügen wollen. Sie müssen also in der Gesetzgebung und bei der Festsetzung der öffentlichen Ausgaben die Not der armen Familien eingehend und wirksam berücksichtigen und die Sorge dafür als eine der ernstesten Aufgaben ihres Amtes betrachten.

Mit Bedauern haben Wir wahrgenommen, daß nicht selten mit Verkehrung der rechten Ordnung der unehelichen Mutter und ihrem Kinde (denen man gewiß gleichfalls helfen soll, schon um noch schlimmere Übel zu verhüten) ohne besondere Schwierigkeit schnell und ausreichend Unterstützung gewährt wird, während man sie der ehelichen Mutter entweder ganz verweigert oder doch nur spärlich zugesteht und sie sich gewissermaßen nur wider Willen abringen läßt.

 




93 Enzykl. Rerum novarum, 15. Mai 1891.



94 Lk 10,7.



95 Vgl. Dtn 24,14-15.



96 Vgl. Leo XIII., Enzykl. Rerum novarum, 15. Mai 1891.



97 Mt 25,34 ff.



98 1 Joh 3,17.






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