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Unerlaubte Wege der Geburtenregelung
14. Gemäß diesen fundamentalen
Grundsätzen menschlicher und christlicher Eheauffassung müssen Wir noch einmal
öffentlich erklären: Der direkte Abbruch einer begonnenen Zeugung, vor allem
die direkte Abtreibung - auch wenn zu Heilzwecken vorgenommen -, sind kein
rechtmäßiger Weg, die Zahl der Kinder zu beschränken, und daher absolut zu
verwerfen14.
Gleicherweise muß, wie das kirchliche Lehramt des öfteren
dargetan hat, die direkte, dauernde oder zeitlich begrenzte Sterilisierung des
Mannes oder der Frau verurteilt werden15.
Ebenso ist jede Handlung verwerflich, die entweder in
Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluß an
ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die
Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel16.
Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten
ehelichen Akte zu rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse
das Übel wählen, das als das weniger schwere erscheine; auch nicht, daß solche
Akte eine gewisse Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden
fruchtbaren Akten und deshalb an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben.
Wenn es auch zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um
ein größeres zu verhindern oder um etwas sittlich Höherwertiges zu fördern17,
so ist es dennoch niemals erlaubt - auch aus noch so ernsten Gründen nicht -,
Böses zu tun um eines guten Zweckes willen18: das heißt
etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und
deshalb als des Menschen unwürdig gelten muß; das gilt auch, wenn dies mit der
Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen
Gesellschaft zu schützen oder zu fördern. Völlig irrig ist deshalb die Meinung,
ein absichtlich unfruchtbar gemachter und damit in sich unsittlicher ehelicher
Akt könne durch die fruchtbaren ehelichen Akte des gesamtehelichen Lebens seine
Rechtfertigung erhalten.
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