|
Erlaubte Inanspruchnahme unfruchtbarer Perioden
16. Allein dieser Lehre der Kirche über
die Gestaltung der ehelichen Sittlichkeit halten einige heute entgegen, wie
schon oben (Nr. 3) erwähnt, es sei Recht und Aufgabe der menschlichen Vernunft,
die ihr von der Naturwelt dargebotenen Kräfte zu steuern und auf Ziele
auszurichten, die dem Wohl des Menschen entsprechen. Ja, man fragt: Ist nicht
in diesem Zusammenhang in vielen Situationen künstliche Geburtenregelung
vernünftiger, wenn man nämlich damit mehr Frieden und Eintracht in der Familie
erreichen und für die Erziehung schon lebender Kinder bessere Bedingungen
schaffen kann? Auf diese Frage ist entschieden zu antworten: Die Kirche ist die
erste, die den Einsatz der menschlichen Vernunft anerkennt und empfiehlt, wenn
es um ein Werk geht, das den vernunftbegabten Menschen so eng mit seinem
Schöpfer verbindet; aber ebenso betont sie, daß man sich dabei an die von Gott
gesetzte Ordnung halten muß.
Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände
einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten - Gründe, die sich aus der
körperlichen oder seelischen Situation der Gatten oder aus äußeren
Verhältnissen ergeben -, ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem
natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen
Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu
planen, daß die oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt werden20.
Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie
einerseits die Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten
für erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt empfängnisverhütender Mittel
als immer unerlaubt verwirft auch wenn für diese andere Praxis immer wieder
ehrbare und schwerwiegende Gründe angeführt werden. Tatsächlich handelt es sich
um zwei ganz unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der ersten machen die
Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit rechtmäßig Gebrauch; bei der
anderen dagegen hindern sie den Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf.
Zweifellos sind in beiden Fällen die Gatten sich einig, daß sie aus guten
Gründen Kinder vermeiden wollen, und dabei möchten sie auch sicher sein. Jedoch
ist zu bemerken, daß nur im ersten Fall die Gatten sich in fruchtbaren Zeiten
des ehelichen Verkehrs enthalten können, wenn aus berechtigten Gründen keine
weiteren Kinder mehr wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber
vollziehen sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe
und zur Wahrung der versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten,
geben sie wirklich ein Zeugnis der rechten Liebe.
|