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Ernste Folgen der Methoden einer künstlichen
Geburtenregelung
17. Verständige Menschen können sich
noch besser von der Wahrheit der kirchlichen Lehre überzeugen, wenn sie ihr
Augenmerk auf die Folgen der Methoden der künstlichen Geburtenregelung richten.
Man sollte vor allem bedenken, wie bei solcher Handlungsweise sich ein breiter
und leichter Weg einerseits zur ehelichen Untreue, anderseits zur allgemeinen
Aufweichung der sittlichen Zucht auftun könnte. Man braucht nicht viel
Erfahrung, um zu wissen, wie schwach der Mensch ist, und um zu begreifen, daß
der Mensch - besonders der Jugendliche, der gegenüber seiner Triebwelt so
verwundbar ist - anspornender Hilfe bedarf, um das Sittengesetz zu beobachten,
und daß es unverantwortlich wäre, wenn man ihm die Verletzung des Gesetzes
selbst erleichterte. Auch muß man wohl befürchten: Männer, die sich an
empfängnisverhütende Mittel gewöhnt haben, könnten die Ehrfurcht vor der Frau
verlieren, und, ohne auf ihr körperliches Wohl und seelisches Gleichgewicht
Rücksicht zu nehmen, sie zum bloßen Werkzeug ihrer Triebbefriedigung
erniedrigen und nicht mehr als Partnerin ansehen, der man Achtung und Liebe
schuldet.
Schließlich ist sehr zu bedenken, welch gefährliche Macht
man auf diese Weise jenen staatlichen Behörden in die Hand gäbe, die sich über
sittliche Grundsätze hinwegsetzen. Wer könnte es Staatsregierungen verwehren,
zur Überwindung der Schwierigkeiten ihrer Nationen für sich in Anspruch zu
nehmen, was man Ehegatten als erlaubte Lösung ihrer Familienprobleme zugesteht?
Wer könnte Regierungen hindern, empfängnisverhütende Methoden zu fördern, die
ihnen am wirksamsten zu sein scheinen, ja sogar ihre Anwendung allgemein
vorzuschreiben, wo immer es ihnen notwendig erscheint? Auf diese Weise könnte
es geschehen, daß man, um Schwierigkeiten persönlicher, familiärer oder
sozialer Art, die sich aus der Befolgung des göttlichen Gesetzes ergeben, zu
vermeiden, es dem Ermessen staatlicher Behörden zugestände, sich in die ganz
persönliche und intime Aufgabe der Eheleute einzumischen.
Will man nicht den Dienst an der Weitergabe des Lebens
menschlicher Willkür überlassen, dann muß man für die Verfügungsmacht des
Menschen über den eigenen Körper und seine natürlichen Funktionen
unüberschreitbare Grenzen anerkennen, die von niemand, sei es Privatperson oder
öffentliche Autorität, verletzt werden dürfen. Diese Grenzen bestimmen sich
einzig aus der Ehrfurcht, die dem menschlichen Leibe in seiner Ganzheit und
seinen natürlichen Funktionen geschuldet wird: und zwar entsprechend den oben
dargelegten Grundsätzen und dem recht verstandenen sogenannten
Ganzheitsprinzip, so wie es Unser Vorgänger Pius XII. erläutert hat21.
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