II.
Machtvollkommenheit der Kirche
über Gesellschaft und Wirtschaft
41. An die
Spitze Unserer Ausführungen setzen wir den von Leo XIII. schon in helles Licht
gestellten Satz: nach Recht und Pflicht walten Wir kraft Unserer höchsten
Autorität des Richteramtes über die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Fragen25. Gewiß ward der Kirche nicht die Aufgabe, die Menschen zu
einem bloß vergänglichen und hinfälligen Glück zu führen, sondern zur ewigen
Glückseligkeit. Ja, "die Kirche würde es sich als einen Übergriff
anrechnen, grundlos in diese irdischen Angelegenheiten sich
einzumischen"26. Aber unmöglich kann die Kirche des von Gott ihr
übertragenen Amtes sich begeben, ihre Autorität geltend zu machen, nicht zwar
in Fragen technischer Art, wofür sie weder über die geeigneten Mittel verfügt,
noch eine Sendung erhalten hat, wohl aber in altem, was auf das Sittengesetz
Bezug hat. Die von Gott Uns anvertraute Hinterlage der Wahrheit - und das von
Gott Uns aufgetragene heilige Amt, das Sittengesetz in seinem ganzen Umfang zu
verkünden, zu erklären und ob erwünscht, ob unerwünscht - auf seine Befolgung
zu dringen, unterwerfen nach dieser Seite hin wie den gesellschaftlichen, so
den wirtschaftlichen Bereich vorbehaltlos Unserm höchstrichterlichen Urteil.
42. In der Tat,
wenngleich Wirtschaft und Sittlichkeit jede in ihrem Bereich eigenständig sind,
so geht es doch fehl, die Bereiche des Wirtschaftlichen und des Sittlichen
derart auseinanderzureißen, daß jener außer aller Abhängigkeit von diesem
tritt. Die sogenannten Wirtschaftsgesetze, aus dem Wesen der Sachgüter wie aus
dem Geist-Leib-Wesen des Menschen erfließend, besagen nur etwas über das
Verhältnis von Mittel und Zweck und zeigen so, welche Zielsetzungen auf
wirtschaftlichem Gebiet möglich, welche nicht möglich sind. Aus der gleichen
Sachgüterwelt sowie der Individual- und Sozial-Natur des Menschen entnimmt
sodann die menschliche Vernunft mit voller Bestimmtheit das von Gott, dem
Schöpfer, der Wirtschaft als Ganzem vorgesteckte Ziel.
43. Anders das
Sittengesetz. Ihm allein eignet verpflichtende Kraft, müderes unsern Willen
bindet, wie in all unserm Tun und Lassen die Richtung auf unser höchstes und
letztes Ziel, so in den verschiedenen Sachbereichen die Ausrichtung auf die
jedem einzelnen von ihnen vom Schöpfer erkennbar vorgesteckten Ziele und damit
zugleich die rechte Stufenordnung der Ziele bis zum höchsten und letzten
allzeit innezuhalten. Wir brauchen nur diesem Gesetz zu gehorsamen, um alle
Einzelziele wirtschaftlicher Art, Sozial- und Individual-Ziele, in die große
Gesamtordnung der Ziele sich einreihen zu sehen, womit sie für uns ebenso viele
Stufen werden, auf denen wir hinaufsteigen bis zum letzten Ziel und Ende aller
Dinge, zu Gott, dem höchsten, unendlichen Gut.
1. Eigentum
44. Um zum
einzelnen überzugehen, so beginnen Wir mit dem Eigentum bzw. dem
Eigentumsrecht. Es ist Euch erinnerlich, Ehrwürdige Brüder und geliebte Söhne,
wie Leo XIII. sel. Anged. gegen den damaligen Sozialismus das Eigentum
unerschrocken verteidigte, indem er dartat, wie die Abschaffung des
Sondereigentums, statt der Arbeiterschaft zu nützen, ihr größtes Unglück sein
würde. Da nichtsdestoweniger einige - gewiß sehr zu Unrecht! - Papst und Kirche
verleumderisch der Begünstigung der besitzenden Kreise zum Nachteil der
Enterbten bezichtigen, da ferner auch unter Katholiken einige Zweifel über die
wirkliche und lautere Lehre Leos XIII. entstanden sind, so erachten Wir es für
angezeigt, die Lehre des Papstes, die keine andere als die der Kirche ist,
gegen solche Verleumdung in Schutz zu nehmen und gegenüber irriger Auslegung
klarzustellen.
Individual- und Sozial-Natur
45. Zunächst
muß allem Streit entrückt sein; weder Leo noch die unter Leitung des
kirchlichen Lehramts wirkenden Theologen haben jemals die Doppelseitigkeit des
Eigentums, d. i. seine individuelle und seine soziale, seine dem Einzelwohl und
seine dem Gesamtwohl zugeordnete Seite verkannt oder in Zweifel gezogen. Im
Gegenteil: einmütig lehren sie, das Sondereigentumsrecht sei von der Natur, ja
vom Schöpfer selbst dem Menschen verliehen, einmal, damit jeder für sich und
die Seinen sorgen könne, zum andernmal, damit mittels dieser Institution die
vom Schöpfer der ganzen Menschheitsfamilie gewidmeten Erdengüter diesen ihren
Widmungszweck wirklich erfüllen: beides hat die Einhaltung einer festen und
eindeutigen Ordnung zur unerläßlichen Voraussetzung.
46. Zwei
gefährliche Einseitigkeiten sind daher mit Bedacht zu meiden. Auf der einen
Seite führt die Leugnung oder Abschwächung der Sozialfunktion des
Eigentumsrechts zum Individualismus oder mindestens in seine Nähe; auf der
andern Seite treibt die Verkennung oder Aushöhlung seiner Individualfunktion
zum Kollektivismus oder läßt wenigstens dessen Standpunkt bedenklich streifen.
Bleibt dies außer acht, so geht es auf abschüssiger Bahn reißend jenem
moralischen, juristischen und sozialen Modernismus zu, auf den Wir schon im
Rundschreiben zum Antritt Unseres Pontifikats warnend hingewiesen
haben27. Das sollen vor allem jene umstürzlerischen Geister sich
merken, die ohne Scham der Kirche Schimpf antun durch die verleumderische
Anklage, sie habe in die Lehre ihrer Theologen einen angeblich heidnischen
Eigentumsbegriff sich einschleichen lassen, der durch einen anderen zu ersetzen
sei, dem sie in bemerkenswerter Unwissenheit die Bezeichnung
"christlich" beilegen.
Pflichten
47. Um die
hitzigen Erörterungen über das Eigentum und die mit ihm verbundenen Pflichten
in die gehörigen Schranken zu weisen, sei an die Spitze gesetzt, was schon Leo
XIII. als Grundstein aufgestellt hat:
Eigentumsrecht und
Eigentumsgebrauch sind wohl zu unterscheidende Dinge28. Die Achtung der
Grenzen von Mein und Dein, die Ausschließlichkeit jeden Rechtes, die den
Einbruch aus den Grenzen des eigenen Rechtsbereichs heraus in den Rechtsbereich
des andern wehrt, gehört der Verkehrsgerechtigkeit an; der sittlich geordnete
Gebrauch des Eigentums durch den Eigentümer dagegen gehört nicht dieser Tugend
an, sondern ist Gegenstand anderer Tugenden und kann daher "im Klagewege
nicht erstritten werden"29. Zu Unrecht vertreten daher einige den
Satz, die Grenzen des Eigentums und seines sittlich geordneten Gebrauchs seien
ein und dasselbe; noch viel weniger bewirkt Mißbrauch oder Nicht-Gebrauch des
Eigentums die Verwirkung oder den Verlust des Rechts.
48. Ein
nützliches und verdienstvolles Werk tun daher jene, die unbeschadet der Liebe
und Eintracht sowie der Reinheit der von der Kirche allzeit festgehaltenen
Lehrüberlieferung sich bemühen um die genauere Erforschung der inneren
Wesensart dieser Pflichten sowie der Grenzen, die durch die Erfordernisse des
menschlichen Gemeinschaftslebens sowohl dem Eigentumsrecht selbst als dem
Gebrauch und der Nutzung der Eigentumssache gezogen werden. In Täuschung und
Irrtum aber ist befangen, wer immer die individuelle Seite des Eigentums soweit
auszuhöhlen trachtet, daß tatsächlich nichts mehr von ihr übrigbleibt.
Befugnisse des Staates
49. Daß beim
Eigentumsgebrauch nicht nur an den eigenen Vorteil zu denken, sondern auch auf
das Gemeinwohl Bedacht zu nehmen ist, folgt ohne weiteres aus der bereits
betonten Doppelseitigkeit des Eigentums mit seiner Individual- und
Sozialfunktion. Sache der Staatsgewalt ist es, die hier einschlagenden
Pflichten, wo das Bedürfnis besteht und sie nicht bereits durch das Naturgesetz
hinreichend bestimmt sind, ins einzelne gehend zu umschreiben. Der Staat kann
also immer im Rahmen des natürlichen und göttlichen Gesetzes - mit Rücksicht
auf wirkliche Erfordernisse des allgemeinen Wohls genauer im einzelnen
anordnen, was die Eigentümer hinsichtlich des Eigentumsgebrauchs dürfen, was
ihnen verwehrt ist. Ja, wie Leo XIII. treffend bemerkt, hat Gott der
menschlichen Geschicklichkeit und den staatlichen Einrichtungen die
Umschreibung des Sondereigentums anheimgegeben30. In der Tat erweist
die Geschichte, - das sind Unsere eigenen Worte - daß, wie die übrigen
grundlegenden Bestandstücke des gesellschaftlichen Lebens, so auch das Eigentum
nicht unwandelbar ist: "Wie verschiedene vergegenständlichte Formen hat
doch das Eigentum angenommen, angefangen von seiner urzeitlichen Gestalt bei
den wilden Völkern, deren vereinzelte Zeugen noch in unsern Tagen anzutreffen
sind, bis zum Eigentum in der patriarchalischen Zeit und Erscheinungsform und
schrittweise weiter in den verschiedenen Formen der Tyrannis (Wir nehmen das
Wort in seinem klassischen Sinn); dann durch die feudalen Gestaltungen
hindurch, endlich unter den Abwandlungen der monarchischen Verfassung und
zuletzt in allen einander ablösenden Erscheinungsformen der jüngsten
Zeit!" 31 Selbstverständlich darf die Staatsgewalt nicht
willkürlich verfahren. Das naturgegebene Recht auf Sondereigentum,
eingeschlossen das Erbrecht, muß immer unberührt und unverletzt bleiben, da der
Staat es zu entziehen keine Macht hat; "der Mensch ist ja älter als der
Staat"32; auch die "häusliche Gemeinschaft geht begrifflich
und sachlich der staatlichen Gemeinschaft vorauf"33. Darum hatte
schon Leo XIII. betont, der Staat dürfe das Vermögen seiner Bürger nicht durch
steuerliche Überlastung aufzehren "Denn das Recht auf Sondereigentum, das
nicht durch Menschensatzungen, sondern von der Natur verliehen ist, kann der
Staat nicht aufheben, vielmehr nur seine Handhabung regeln und mit dem
Gemeinwohl in Einklang bringen"34. Indem jedoch die Staatsgewalt
das Sondereigentum auf die Erfordernisse des Gemeinwohls abstimmt, erweist sie
den Eigentümern keine Feindseligkeit, sondern einen Freundschaftsdienst; denn
sie verhütet auf diese Weise, daß die Einrichtung des Sondereigentums, vom
Schöpfer in weiser Vorsehung zur Erleichterung des menschlichen Lebens
bestimmt, zu unerträglichen Unzuträglichkeiten führt und so sich selbst ihr
Grab gräbt. Das heißt nicht, das Sondereigentum aufheben, sondern es schirmen;
das ist keine Aushöhlung des Eigentums, sondern seine innere Festigung.
Pflichten bezüglich der
Einkommens-Verwendung
50. Desgleichen
sind die freien Einkünfte, d. h. diejenigen, die zur angemessenen und würdigen
Lebenshaltung nicht benötigt werden, keineswegs dem Beheben des Menschen
anheimgegeben. Die strenge Pflicht der Mildtätigkeit, der Wohltätigkeit im
weiteren Sinne, der Großzügigkeit den besitzenden Kreisen immer wieder
einzuschärfen, werden die Hl. Schrift und die hl. Väter der Kirche nicht müde.
51. Die
Verwendung sehr großer Einkünfte zur Schaffung von Arbeits- und Verdienst-Gelegenheit
im großen Stil aber muß, wofern nur die Arbeit der Erzeugung wirklich
wertechter Güter dient, nach den Grundsätzen des Englischen Lehrers als eine
ausgezeichnete und hervorragende zeitgemäße Übung der Tugend der Großzügigkeit
gelten35.
Erwerbstitel
52.
Ursprünglicher Eigentumserwerb vollzieht sich - das ist die einhellige
Überlieferung aller Zeiten wie auch die Lehre Unseres Vorgängers Leo - durch
Besitzergreifung herrenlosen Gutes und durch Bearbeitung. Allen gegenteiligen
Behauptungen zum Trotz geschieht niemand ein Unrecht durch die Besitzergreifung
einer dem Zugriff sich darbietenden, herrenlosen Sache; was sodann die Arbeit
betrifft, so besitzt natürlich nur diejenige, die der Mensch im eigenen Namen
ausübt und soweit sie eine Umgestaltung oder Wertsteigerung an ihrem
Gegenstande hervorbringt, eigentumschaffende Kraft.
2. Kapital und Arbeit
53. Ganz anders
die Arbeit, die gegen Entgelt in fremden Dienst gestellt an fremder Sache
geleistet wird. Auf diese Arbeit trifft vor allem zu, was Leo XIII. als
"lauterste Wahrheit" bezeichnet, nämlich daß "aus keiner anderen
Quelle als aus der Arbeit der Werktätigen der Wohlstand der Völker
stamme"36. Sehen wir denn nicht mit eigenen Augen diese Fülle von
Gütern, die den menschlichen Reichtum ausmachen, in der arbeitenden Hand
entstehen und aus ihr hervorgehen, mag nun diese Hand ohne Rüstzeug in
Tätigkeit treten oder durch Werkzeug und Maschine ihre Wirkkraft ungeahnt
verlängern! Ja, es ist unverkennbar: alle Völker, die aus Not und Elend zu
hohem und blühendem Wohlstand emporgestiegen sind, danken dies einer ungeheuren
Arbeitsanspannung aller Volksgenossen - sowohl leitender als ausführender
Arbeit. Aber ebenso offensichtlich müßte die äußerste Kraftanstrengung nutzlos
und gegenstandslos sein, ja, wäre sie gar nicht einmal möglich gewesen, hätte
nicht zuvor der Schöpfer des Alls, Gott, in seiner Güte diesen Völkern
natürliche Reichtümer, Naturschätze und Naturkräfte, in Fülle gespendet. An ihnen
und mittels ihrer die Geistes- und Körperkräfte auswirken und üben, das heißt
ja: arbeiten. Nun soll aber nach dem Fingerzeig der Natur, der uns Gottes
Willen zu verstehen gibt, die Nutzung dieser natürlichen Ausstattung an
Produktionsmitteln in geordneter Weise vor sich gehen; diese Ordnung aber
besteht in der Einrichtung des Sondereigentums. Soweit daher jemand nicht
gerade sein Eigentum bearbeitet, müssen der Produktionsfaktor Arbeit des einen
und die sachlichen Produktionsmittel des andern eine Verbindung eingehen. da
kein Teil ohne den andern etwas ausrichten kann.
Wechselseitig aufeinander
angewiesen
Gerade diesen Fall hatte Leo
XIII. vor Augen, wenn er schrieb: "So wenig das Kapital ohne die Arbeit,
so wenig kann die Arbeit ohne das Kapital bestehen "37 Es
widerstreitet daher den Tatsachen, einem der beiden, dem Kapital oder der
Arbeit, die Alleinursächlichkeit an dem Ertrag ihres Zusammenwirkens
zuzuschreiben; vollends widerspricht es der Gerechtigkeit, wenn der eine oder
der andere Teil auf diese angebliche Alleinursächlichkeit pochend das ganze
Erträgnis für sich beansprucht.
Widerrechtliche Ansprüche des
Kapitals
54. Lange genug
konnte in der Tat das Kapital ein Übermaß für sich vorwegnehmen. Das ganze
Erträgnis, die ganzen Überschüsse nahm das Kapital vorweg für sich in Anspruch,
dem Arbeiter kaum die Notdurft für die Erhaltung der Arbeitskraft und ihre
Reproduktion übriglassend. Nach einem unwiderstehlichen Naturgesetz der
Wirtschaft sollte alle Kapitalakkumulation nur beim Kapitalbesitzer stattfinden
können, während das gleiche Gesetz den Arbeiter zu ewiger Proletarität und zu
einem Leben an der Grenze des Existenzminimums verdamme. So wenigstens lautete
die Theorie. Zuzugeben wird sein, daß es im Leben doch nicht ständig und
allgemein so hart her gegangen ist, wie die liberal-manchesterliche Theorie es
wollte. Aber es läßt sich doch auch nicht in Abrede stellen, daß das ganze
Schwergewicht gesellschafts-wirtschaftlicher Gegebenheit unablässig nach dieser
Grenzlage hindrängte. Kann es wundernehmen, daß derart verkehrte Auffassungen,
derart unberechtigte Ansprüche leidenschaftlich bekämpft wurden? Dabei standen
die Enterbten, die sich sotchergestalt um ihr angeborenes Recht auf
wirtschaftlichen Aufstieg betrogen sahen, keineswegs allein.
Widerrechtliche Ansprüche der
Arbeit
55. Zu der in
ihrem Recht verkürzten Arbeiterschaft stießen die sogenannten Intellektuellen.
Jenem angeblichen Naturgesetz der Wirtschaft stellten sie ein ebenso aus der
Luft gegriffenes sittliches Postulat entgegen: alle Erträgnisse oder
Überschüsse, nach Abzug lediglich des Mindestbedarfs für Kapitalerhaltung und
Kapitalerneuerung, gebühre kraft Rechtens dem Arbeiter. Viel bestechender als
die sozialistische Forderung der Verstaatlichung oder Vergesellschaftung der
Produktionsmittel, bedeutet diese falsche Lehre eine um so größere Gefahr, je
leichter sie sich in arglose Gemüter einschleicht: ein süßes Gift, das viele
gierig schlürfen, die der offen sozialistischen Verführung unzugänglich waren.
Leitregel für Bemessung der
beiderseitigen Anteile
56. Statt durch
solche falsche Theorien sich den Zugang zu einer gerechten und versöhnenden
Lösung zu verrammeln, brauchte man sich allerdings nur auf die weisen Worte Unseres
Vorgängers zu besinnen: "Auch nach ihrer Unterstellung unter das
Sondereigentum hört die Erde nicht auf, dem allgemeinen Nutzen zu
dienen"38. Ganz das gleiche lehren Wir selbst etwas weiter oben,
wo Wir ausführen, gerade um dieses Nutzens willen, den die Güter der sichtbaren
Schöpfung nur im Wege bestimmter und gesicherter Ordnung den Menschen zu
gewähren vermögen, habe die Natur selbst die Teilung der Güter als
Sondereigentum veranlaßt. Um nicht vom geraden Wege abzuirren, ist diese
Wahrheit unablässig im Auge zu behalten.
57. Keineswegs
jede beliebige Güterund Reichtumsverteilung läßt nämlich den gottgewollten
Zweck, sei es überhaupt, sei es in befriedigendem Maße erreichen. Darum müssen
die Anteile der verschiedenen Menschen und gesellschaftlichen Klassen an der
mit dem Fortschritt des Gesellschaftsprozesses der Wirtschaft ständig
wachsenden Güterfülle so bemessen werden, daß dieser von Leo XIII.
hervorgehobene allgemeine Nutzen gewahrt bleibt oder, was dasselbe mit anderen Worten
ist, dem Gesamtwohl der menschlichen Gesellschaft nicht zu nahe getreten wird.
Dieser Forderung der Gemeinwohlgerechtigkeit läuft es zuwider, wenn eine Klasse
der andern jeden Anteil abspricht. Gegen dieses Gesetz versündigt sich
gleicherweise eine satte Bourgeoisie, die in naiver Gedankenlosigkeit es als
die natürliche und befriedigende Ordnung der Dinge ansieht, daß ihr allein
alles zufällt und der Arbeiter leer ausgeht, wie ein in seinem Recht verletztes
und darob leidenschaftlich gereiztes Proletariat, das, in seinem Rechtssinn und
in seiner Rechtsverfolgung einseitig geworden, nunmehr alles als vermeintlich
seiner Hände Werk für sich beansprucht und daher jegliches nichterarbeitete
Vermögen oder Einkommen unterschiedslos und ohne Rücksicht auf seine Bedeutung
im Gesellschaftsganzen schlechthin als solches bekämpft und beseitigen will.
Völlig abwegig ist die Berufung auf das Apostelwort: "Wer nicht arbeiten
will, soll auch nicht essen"39. Hier spricht der Apostel denen das
Urteil, die nicht arbeiten mögen, obwohl sie arbeiten könnten und müßten;
zugleich mahnt er, die Gottesgabe der Zeit sowie unsere Körper- und
Geisteskräfte fleißig zu nutzen und nicht anderen zur Last zu fallen, wo wir
uns selbst helfen können. Davon daß Arbeit al1cm ein Recht auf Lebensunterhalt
oder Einkommen verleihe, sagt der Apostel kein Wort40.
58. Jedem soll
also sein Anteil zukommen; im Ergebnis muß die Verteilung der Erdengüter, die
heute durch den ungeheuren Gegensatz von wenigen Überreichen und einer
unübersehbaren Masse von Eigentumslosen aufs schwerste gestört ist - keiner,
der das Herz am rechten Fleck hat, kann sich darüber einer Täuschung hingeben -
, wieder mit den Forderungen des Gemeinwohls bzw. der Gemeinwohlgerechtigkeit
in Übereinstimmung gebracht werden.
3. Entproletarisierung des
Proletariats
59. Das ist die
Entproletarisierung des Proletariats, das Ziel, auf das hinzuarbeiten Unser
Vorgänger als gebieterische Notwendigkeit bezeichnete. Um so mehr muß jetzt
darauf bestanden und gedrungen werden, als die heilsamen Weisungen des Papstes
nicht selten in Vergessenheit gerieten, da man sie absichtlich totschwieg oder
für unausführbar hielt, während doch ihre Ausführung nicht nur möglich, sondern
geboten ist. Und wenn jenes Massenelend, das Leo XIII. in so erschreckendem
Maße um sich sah, heute nicht mehr in gleichem Umfange besteht, so sind darum
seine Weisungen für unsere Zeit um nichts weniger gültig und zutreffend. Gewiß
ist die Lage der Arbeiterschaft zum Besseren gewendet und in vielfacher
Hinsicht gehoben, namentlich in den fortgeschritteneren Ländern, wo die
Arbeiterschaft nicht mehr allgemein und unterschiedslos als in Elend und Not
lebend angesehen werden kann. Doch seit die moderne Technik und die Industriewirtschaft
reißend in unübersehbare Gebiete, in die jungen Einwanderungsländer wie in die
uralten Kulturstaaten des fernen Ostens eingebrochen sind und sich dort
festsetzten, ist von neuem ein Elendsproletariat zu ungeheurer Zahl
angeschwollen, dessen jammervolle Lage zum Himmel schreit. Dazu kommt das
Riesenheer des Landproletariats, auf die unterste Stufe der Lebenshaltung
herabgedrückt und jeder Hoffnung bar, jemals "ein Stückchen
Erdboden"41 sein eigen zu nennen - daher, wenn nicht einsichtige
und zugleich durchgreifende Maßnahmen ergriffen werden, auf ewig der
Proletarität verhaftet.
60. So wahr es
ist, daß Pauperismus und Proletarität wohl zu unterscheidende Begriffe sind, so
ist doch die überwältigende Massenerscheinung des Proletariats gegenüber einem
kleinen Kreise von Überreichen ein unwidersprechlicher Beweis dafür, daß die
Erdengüter, die in unserm Zeitalter des sogenannten Industrialismus in so
reicher Fülle erzeugt werden, nicht richtig verteilt und den verschiedenen
gesellschaftlichen Klassen nicht entsprechend zugute gekommen sind.
Überwindung der Proletarität
durch Vermögensbildung
61. Darum ist
mit aller Macht und Anstrengung dahin zu arbeiten, daß wenigstens in Zukunft
die neu geschaffene Güterfülle nur in einem billigen Verhältnis bei den
besitzenden Kreisen sich anhäufe, dagegen in breitem Strom der
Lohnarbeiterschaft zufließe. Gewiß nicht, damit der Arbeiter von der Arbeit
ablasse - ist doch der Mensch zur Arbeit geboren wie der Vogel zum Fluge - ,
sondern damit er durch Sparsamkeit seine Habe mehre, durch ihre sorgsame
Verwaltung mit größerer Leichtigkeit und Sicherheit die Familienlasten
bestreite und der Daseinsunsicherheit, die so recht eigentlich
Proletarierschicksal geworden ist, überhoben, nicht bloß den Wechselfällen des
Lebens gerüstet gegenüberstehe, sondern noch über dieses Leben hinaus die
beruhigende Gewißheit habe, daß seine Hinterbliebenen nicht ganz unversorgt
dastehen.
62. All dies
hat schon unser Vorgänger Leo XIII. nicht etwa bloß angedeutet, sondern klar
und deutlich ausgesprochen. Durch Unser gegenwärtiges Rundschreiben drängen Wir
erneut und verstärkt darauf. Gehe man doch endlich mit Entschiedenheit und ohne
weitere Säumnis an die Ausführung. Täusche sich niemand! Nur um diesen Preis
lassen sich öffentliche Ordnung, Rune und Frieden der menschlichen Gesellschaft
gegen die Mächte des Umsturzes mit Erfolg behaupten.
4. Lohngerechtigkeit
63. Die
Ausführung, von der Wir sprachen, geschieht auf dem Wege, daß der eigentumslose
Nurlohnarbeiter durch Fleiß und Sparsamkeit sich jedenfalls zu einer gewissen
bescheidenen Wohlhabenheit emporarbeitet. So erläuterten Wir es ja bereits ganz
im Sinne Unseres Vorgängers. Wovon anders aber als von seinem Lohn kann
derjenige bei eingeschränkter Lebenshaltung etwas zurücklegen, der nichts
anderes hat als seine Arbeit, um sich Lebensunterhalt und Lebensbedarf zu
erwerben? So kommen Wir zur Lohnfrage. Leo XIII. nennt sie eine
"schwerwiegende" Frage42. Wir wollen seine Lehren und
Vorschriften nach Erfordernis genauer auslegen und weiter ausführen.
Lohnverhältnis nicht in sich
ungerecht
64. Zunächst
kann nicht der Lohnvertrag in sich als ungerecht bezeichnet und sein Ersatz
durch den Gesellschaftsvertrag gefordert werden. Eine solche Behauptung ist
nicht nur völlig unhaltbar, sondern zugleich schwer ehrenrührig für Unsern
Vorgänger, der in seinem Rundschreiben den Lohnvertrag nicht nur gelten läßt,
sondern sich eingehend mit seiner gerechten Ausgestaltung befaßt.
65. Für den
heutigen Stand der gesellschaftlichen Wirtschaft mag immerhin eine gewisse
Annäherung des Lohnarbeitsverhältnisses an ein Gesellschaftsverhältnis nach
Maßgabe des Tunlichen sich empfehlen. Erfreuliche Anfänge sind ja bereits
gemacht zum beiderseitigen nicht geringen Vorteil der Arbeitnehmer wie der
Produktionsmittelbesitzer. Arbeiter und Angestellte gelangen auf diese Weise zu
Mitbesitz oder Mitverwaltung oder zu irgendeiner Art Gewinnbeteiligung.
66. Die
gerechte Bemessung des Lohnes kann nicht nach einem Gesichtspunkt, sondern nur
nach einer Mehrzahl von Gesichtspunkten geschehen. Das hat bereits Leo XIII.
treffend hervorgehoben müden Worten: "Um die Lohnhöhe gerecht zu bestimmen,
sind mehrere Bestimmungsgründe in Betracht zu ziehen"43.
67. Damit hat
er schon vorweg die Leichtfertigkeit derer gerichtet, die da glauben, mit einem
einzigen Maßstabe - obendrein mit einem ganz verfehlten! - auszukommen, um
diese überaus ernst zu nehmende Angelegenheit spielend zu erledigen.
68. Ganz in die
Irre geht ein heute viel verfochtener Grundsatz: der Wert der Arbeitsleistung
und daher der Entgelt zum Gleichwert sei gleichzusetzen dem Wert des Arbeitsertrags;
der Lohnarbeiter habe infolgedessen einen Rechtsanspruch auf den "vollen
Arbeitsertrag". Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne
weiteres aus Unsern obigen Ausführungen über Kapital und Arbeit.
Individual- und Sozial-Natur der Arbeit
69. Ebenso wie
das Eigentum weist nun auch die Arbeit, ganz besonders die in den Dienst eines
anderen gestellte, neben ihrem Personal- oder Individualcharakter auch eine
soziale Seite auf, die offenbar nicht übersehen werden darf. Nur der Bestand
eines wirklichen Sozialorganismus, nur der Schutz der gesellschaftlichen
Rechtsordnung, nur die gegenseitige Befruchtung und Ergänzung der
verschiedenen, in ihrem Wohl und Wehe aufeinander angewiesenen Gewerbszweige,
nicht zuletzt das Zusammenwirken, der innige Bund von Intelligenz, Kapital und
Arbeit gewährleisten der menschlichen Schaffenskraft ihre Fruchtbarkeit.
Außerachtlassung des zugleich sozialen und individualen Charakters der
menschlichen Arbeit verunmöglicht daher wie ihre gerechte Wertung, so ihre
Abgeltung zum Gleichwert.
Drei Gesichtspunkte
70. Aus dieser
der menschlichen Arbeit wesenseigenen Doppelnatur ergeben sich weittragende
Folgerungen für Bemessung und Regelung des Arbeitslohns.
a) Lebensbedarf des Arbeiters und
der Arbeiterfamilie
71. An erster
Stelle steht dem Arbeiter ein ausreichender Lohn zu für seinen und seiner
Familie Lebensunterhal? 44. Gewiß soll auch die übrige Familie zum
gemeinsamen Unterhalt je nach Kräften des einzelnen beitragen, wie dies
besonders im Bauernhause, aber auch in vielen Handwerker- und kleinen
Kaufmannsfamilien zu beobachten ist. Aber Frauen und Kinder dürfen niemals über
das Maß ihres Alters und ihrer Kräfte belastet werden. Farnilienmütter sollen
in ihrer Häuslichkeit und dem, was dazu gehört, ihr hauptsächliches Arbeitsfeld
finden in Erfüllung ihrer hausfraulichen Obliegenheiten. Daß dagegen Hausfrauen
und Mütter wegen Unzulänglichkeit des väterlichen Arbeitsverdienstes zum
Schaden ihres häuslichen Pflichtenkreises und besonders der Kindererziehung
außerhäuslicher Erwerbsarbeit nachzugehen genötigt sind, ist ein schändlicher
Mißbrauch, der, koste es, was es wolle, verschwinden muß. Auf alle Weise ist
daher darauf hinzuarbeiten, daß der Arbeitsverdienst der Familienväter zur
angemessenen Bestreitung des gemeinsamen häuslichen Aufwandes ausreiche. Falls
dies unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht in allen Fällen möglich ist,
dann ist es ein Gebot der Gemeinwohlgerechtigkeit, alsbald diejenigen
Änderungen in diesen Verhältnissen eintreten zu lassen, die einen Lohn in der
gedachten Höhe für jeden erwachsenen Arbeiter sicherstellen. - Mit verdienter
Anerkennung sei hier auch gedacht aller von weiser und verständnisvoller
Absicht getragenen Versuche und Bestrebungen, durch geeignete Maßnahmen oder
Einrichtungen den Arbeitsverdienst derart mit den Familienlasten steigen zu
lassen, daß entsprechend deren Steigerung Zulagen gewährt werden, sowie
eintretendenfalis auch für unvermeidliche Belastungen außerordentlicher Art Rat
zu schaffen.
b) Lebensfähigkeit des
Unternehmens
72. An zweiter
Stelle ist die Lage des Unternehmens bzw. des Unternehmers bei der Bestimmung
der Lohnhöhe in Betracht zu ziehen. Ungerecht wäre die Forderung übertriebener
Löhne, die zum Zusammenbruch des Unternehmens mit allen sich daraus ergebenden
bösen Folgen für die Belegschaften selbst führen müßten. Anders, wenn infolge
Lässigkeit, aus Mangel an Initiative und dadurch verschuldeter technischer oder
wirtschaftlicher Rückständigkeit die Rentabilität des Unternehmens leidet;
daraus läßt sich keine Berechtigung herleiten, der Belegschaft die Löhne zu
drücken. Steht dagegen das Unternehmen selbst unter dem Druck ungerechter
Vorbelastungen oder unter dem Zwange, seine Erzeugnisse unter Preis abzugeben,
so daß ihm zufolgedessen die Mittel zur Zahlung angemessener Löhne nicht zur
Verfügung stehen, so machen diejenigen, die auf das Unternehmen diesen Druck
oder Zwang ausüben, himmelschreiender Sünde sich schuldig; sind doch sie es,
die dem Arbeiter, der notgedrungen zu einem HungerbIm sich verdingt, den
gerechten Lohn vorenthalten.
73. In
gemeinsamen Überlegungen und Anstrengungen sollten daher Werksleitung und
Belegschaften der Schwierigkeiten und Hindernisse Meister zu werden suchen;
eine kluge staatliche Wirtschaftspolitik sollte ihnen die Sache erleichtern.
Kommt es zum Äußersten, dann ist zu überlegen, ob und wie eine Stillegung sich
vermeiden läßt, gegebenenfalls, wie anderweitig für die Belegschaft Vorsorge zu
treffen ist. Gerade bei dieser schwersten Entscheidung muß sich die innere
Verbundenheit und christliche Solidarität von Werksleitung und Belegschaft
zeigen und praktisch bewähren.
c) Allgemeine Wohlfahrt
74. Endlich muß
die Lohnbemessung der allgemeinen Wohlfahrt Rechnung tragen. Was es für diese
Wohlfahrt, was es für das allgemeine Wohl bedeutet, daß Arbeiter und
Angestellte einen Lohn- oder Gehaltsanteil, den sie von der Lebensnotdurft
erübrigen, zurücklegen können und so allmählich zu bescheidenem Wohlstand
gelangen, haben Wir weiter oben ausgeführt. Ein anderer Punkt von kaum
geringerer Tragweite und von ganz besonderer Dringlichkeit im Augenblick darf
nicht übersehen werden, nämlich, daß alle Arbeitsfähigen und Arbeitswilligen
auch wirklich Arbeitsgelegenheit finden. Hier ist nun die Lohnhöhe von nicht zu
unterschätzendem Einfluß: so günstige Wirkungen ihre richtige Festsetzung hat,
so nachteilig kann es sich auswirken, wenn der zulässige Spielraum nach oben
oder unten überschritten wird. Man weiß ja heute, daß sowohl eine zu stark
gedrückte als eine übersteigerte Lohnhöhe Arbeitslosigkeit verursacht. Diese
Arbeitslosigkeit, ganz besonders eine lang andauernde Massenarbeitslosigkeit,
wie Wir sie während unseres Pontifikates erleben müssen, ist eine furchtbare
Geißel: sie schlägt den einzelnen Arbeitslosen mit wirtschaftlicher Not und
treibt ihn in sittliche Gefahren; sie vernichtet den Wohlstand ganzer Länder;
ja, sie bedeutet eine Gefahr für öffentliche Ordnung, Ruhe und Frieden der
gesamten Welt. Die Gemeinwohlgerechtigkeit verbietet daher, ohne Rücksicht auf
das Gemeinwohl nur dem eigenen Vorteil gemäß die Löhne über den zulässigen
Spielraum hinaus hinabzudrücken oder hinaufzutreiben; sie gebietet, mit
vereinten Kräften des Geistes und des guten Willens nach Möglichkeit eine
solche Regelung der Löhne herbeizuführen, bei der möglichst viele eine
Arbeitsgelegenheit finden und von ihrer Arbeit in Ehren leben können.
75. Hierhin
gehört auch das richtige Verhältnis der Löhne untereinander. Eng hängt damit
wieder zusammen das richtige Verhältnis der Preise für die Erzeugnisse der
verschiedenen Wirtschaftszweige, beispielshalber für Agrar- und
Industrieprodukte u. a. m. Die rechte Innehaltung aller dieser Beziehungen läßt
die verschiedenen Wirtschaftszweige gewissermaßen zu einem großen
Wirtschaftskörper zusammenwachsen, innerhalb dessen sie als Glieder sich
gegenseitig ergänzen und fördern. Damit erst besteht eine wirkliche, ihren Sinn
erfüllende Volkswirtschaft, indem allen Gliedern des Wirtschaftsvolkes alle die
Güter zur Verfügung stehen, die nach dem Stande der Ausstattung mit natürlichen
Hilfsquellen, der Produktionstechnik und der gesellschaftlichen Organisation
des Wirtschaftslebens geboten werden können. So reichlich sollten sie bemessen
sein, daß sie nicht bloß zur lebensnotwendigen und sonstigen ehrbaren
Bedarfsbefriedigung ausreichen, sondern den Menschen die Entfaltung eines
veredelten Kulturlebens ermöglichen, das, im rechten Maß genossen, dem tugendlichen
Leben nicht nur nicht abträglich, sondern im Gegenteil förderlich
ist45.
5. Die neue Gesellschaftsordnung
76. Alle Unsere
bisherigen Ausführungen über die billige Verteilung der Erdengüter sowie über
die Lohngerechtigkeit betrafen unmittelbar den Einzelmenschen und nur mittelbar
die Gesellschaftsordnung. Unseres Vorgängers Leos XIII. ganzes Sinnen und
Trachten aber ging gerade auf deren Wiederaufrichtung nach den Grundsätzen
gesunder Sozialphilosophie bis zu ihrer Vollendung nach den erhabenen
Vorschriften des Heilsplans der Frohbotschaft.
77, Ein
glücklicher Anfang ist gemacht. Um ihn aber zu sichern und um durch Ausführung
des noch Ausstehenden zum guten Ende zu kommen, wodurch dem Menschengeschlecht
erst die reichsten und beglückendsten Segnungen zuteil werden, braucht es vor
allem zwei Dinge: Zuständereform und Sittenbesserung.
78. Bei der
Zuständereform denken Wir zunächst an den Staat. Nicht als ob alles Heil von
der Staatstätigkeit zu erwarten wäre; der Grund ist ein anderer. In Auswirkung
des individualistischen Geistes ist es so weit gekommen, daß das einst blühend
und reichgegliedert in einer Fülle verschiedenartiger Vergemeinschaftungen
entfaltete menschliche Gesellschafsleben derart zerschlagen und nahezu ertötet
wurde, bis schließlich fast nur noch die Einzelmenschen und der Staat
übrigblieben - zum nicht geringen Schaden für den Staat selber. Das
Gesellschaftsleben wurde ganz und gar unförmlich; der Staat aber, der sich mit all
den Aufgaben belud, welche die von ihm verdrängten Vergemeinschaftungen nun
nicht mehr zu leisten vermochten, wurde unter einem Übermaß von Obliegenheiten
und Verpflichtungen zugedeckt und erdrückt.
79. Wenn es
nämlich auch zutrifft, was ja die Geschichte deutlich bestätigt, daß unter den
veränderten Verhältnissen manche Aufgaben, die früher leicht von kleineren
Gemeinwesen geleistet wurden, nur mehr von großen bewältigt werden können, so
muß doch allzeit unverrückbar jener höchst gewichtige sozialphilosophische
Grundsatz fest gehalten werden, andern nicht zu rütteln noch zu deuteln ist:
wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen
eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit
zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die
kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen
können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen;
zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung.
Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär;
sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals
zerschlagen oder aufsaugen.
80.
Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung, die nur zur Abhaltung von
wichtigeren Aufgaben führen müßten, soll die Staatsgewalt also den kleineren
Gemeinwesen überlassen. Sie selbst steht dadurch nur um so freier, stärker und
schlagfertiger da für diejenigen Aufgaben, die in ihre ausschließliche
Zuständigkeit fallen, weil sie allein ihnen gewachsen ist: durch Leitung,
Überwachung, Nachdruck und Zügelung, je nach Umständen und Erfordernis. Darum
mögen die staatlichen Machthaber sich überzeugt halten: je besser durch strenge
Beobachtung des Prinzips der Subsidiarität die Stufenordnung der verschiedenen
Vergesellschaftungen innegehalten wird, um so stärker stehen gesellschaftliche
Autorität und gesellschaftliche Wirkkraft da, um so besser und glücklicher ist
es auch um den Staat bestellt.
Berufsständische Ordnung
81. In heißem
Bemühen aber müssen Staatsmänner und gute Staatsbürger dahin trachten, aus der
Auseinandersetzung zwischen den Klassen zur einträchtigen Zusammenarbeit der Stände
uns emporzuarbeiten.
82. Erneuerung
einer ständischen Ordnung also ist das gesellschaftspolitische Ziel. Bis zur
Stunde dauert ja der unnatürlich-gewaltsame Zustand der Gesellschaft fort und
ermangelt infolgedessen der Dauerhaftigkeit und Festigkeit; ist doch die
heutige Gesellschaft geradezu aufgebaut auf der Gegensätzlichkeit der
Interessenlagen der Klassen und damit auf dem Gegensatz der Klassen selbst, der
allzuleicht in kraftvoller und wirksamer aber wird die Einheit sein, je hingebender
feindseligen Streit ausartet.
83. Zwar ist
Arbeit, wie Unser Vorgänger in seinem Rundschreiben darlegt46, keine
feile Ware, vielmehr ist in ihr immer die Menschenwürde des Arbeiters zu
achten; auch kann sie nicht wie irgendeine beliebige Ware im Markte umgehen.
Nichtsdestoweniger läßt bei der heutigen Sachlage Nachfrage und Angebot der
Arbeitskraft die Menschen auf dem "Arbeitsmarkt" zwei Klassen,
sozusagen zwei Kampffronten bilden; die Auseinandersetzung dieser Arbeitsmarktparteien
aber macht den Arbeitsmarkt zum Kampffelde, auf dem die beiden Parteien in
heißem Streite miteinander ringen. Die Notwendigkeit schleunigster Abhilfe
gegenüber diesem Zustand, der eine Gefährdung der menschlichen Gesellschaft
bedeutet, kann niemand verkennen. Durchgreifende Abhilfe aber hat die
Ausräumung dieses Gegensatzes zur unerläßlichen Voraussetzung und erscheint
kaum anders möglich als dadurch, daß wohlgefügte Glieder des
Gesellschaftsorganismus sich bilden, also ,>Stände", denen man nicht
nach der Zugehörigkeit zur einen oder andern Arbeitsmarktpartei, sondern nach
der verschiedenen gesellschaftlichen Funktion des einzelnen angehört. Denn
genau, wie die nachbarschaftliche Verbundenheit die Menschen zur Gemeinde
zusammenführt, so läßt die Zugehörigkeit zum gleichen Beruf - gleichviel ob
wirtschaftlicher oder außerwirtschaftlicher Art - sie zu Berufsständen oder
berufsständischen Körperschaften sich zusammenschließen. Das eine ist so
natürlich wie das andere. Darum werden ja auch diese autonomen Körperschaften,
ohne Wesensbestandstücke der bürgerlichen Gesellschaft zu sein, doch gern als
ihre naturgemäße Ausstattung bezeichnet.
84. Ordnung
bedeutet, wie der hl Thomas meisterhaft ausführt47, Einheit in
wohlgegliederter Vielheit. Eine rechte gesellschaftliche Ordnung verlangt also
eine Vielheit von Gliedern des Gesellschaftskörpers, die ein starkes Band zur
Einheit verbindet. Die Kraft eines solchen Einheitsbandes besitzen einmal die
Güter und Dienstleistungen, deren Erzeugung bzw. Darbietung die Angehörigen des
gleichen Berufsstandes, gleichviel ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, obliegen,
zum andernmal das Gemeinwohl, zudem sämtliche Berufsstände, jeder zu seinem
Teil, mitzuwirken und beizutragen haben. Um so alle, die einzelnen und die
Stände, ihren Beruf erfüllen und Hervorragendes darin zu leisten sich bemühen.
85. Daraus
ergibt sich ohne weiteres: in diesen Körperschaften liegt das Schwergewicht
durchaus bei den gemeinsamen Angelegenheiten, deren bedeutsamste diese ist, die
Mitwirkung des Berufsstandes zum allgemeinen Wohl des Gesamtvolkes möglichst
fruchtbar zu gestalten. Angelegenheiten dagegen, die in besonderer Weise die
Sonderinteressen der Selbständigen oder die Gehilfenschaft berühren, so daß ein
Schutz gegen Vergewaltigung geboten sein muß, unterliegen vorkommendenfalls
gesonderter Beratung und je nach der Sachlage auch getrennter Beschlußfassung.
86. Kaum bedarf
es eigener Erwähnung, daß das, was Leo XIII.. über die Staatsform
lehrte48, auch auf die Berufsstände oder berufsständischen
Körperschaften sinngemäße Anwendung findet, nämlich: die Menschen haben die
volle Freiheit, eine Form nach ihrem Gefallen zu wählen, wenn nur der
Gerechtigkeit und den Erfordernissen des Gemeinwohls Genüge geschieht.
87. Ebenso nun,
wie die Bürger der Gemeinde zu den verschiedensten Zwecken freie Vereinbarungen
eingehen, denen beizutreten oder fernzubleiben ins freie Belieben des einzelnen
gestellt ist, werden die Angehörigen des gleichen Berufes freie Vereinigungen
unter sich bilden zu Zwecken, die mit ihrer Berufsausübung irgendwie
zusammenhängen. Nachdem Unser Vorgänger Leo XIII. in seinem Rundschreiben sich
so eingehend und lichtvoll über diese freien Vereinigungen verbreitet hat, mag
es genügen, das Eine wieder einzuschärfen: der Mensch hat die volle Freiheit,
nicht bloß solche Vereinigungen, die der Privatrechtsordnung angehören, ins
Leben zu rufen, sondern auch "frei diejenige innere Lebensordnung,
diejenigen Satzungen anzunehmen, die zum vorgesetzten Ziele am geeignetsten
erscheinen"49. Nicht minder frei können Vereinigungen sich bilden,
die über die Grenzen der Berufsstände hinausgreifen. Die heute schon
bestehenden und segensreich wirkenden Vereinigungen aber mögen sich betrachten
und nach Kräften auch betätigen als die Wegbereiter für eine berufsständische
Ordnung, wie oben angedeutet, im Sinne christlicher Gesellschaftslehre.
1.
Regulatives Prinzip der
Wirtschaft
88. Noch eines wird erfordert, das mit dem
vorigen eng zusammenhängt. So wenig die Einheit der menschlichen Gesellschaft
gründen kann auf der Gegensätzlichkeit der Klassen, ebensowenig kann die rechte
Ordnung der Wirtschaft dem freien Wettbewerb anheimgegeben werden. Das ist der
Grundirrtum der individualistischen Wirtschaftswissenschaft, aus dem all ihre
Einzelirrtümer sich ableiten: in Vergessenheit oder Verkennung der
gesellschaftlichen wie der sittlichen Natur der Wirtschaft glaubte sie, die
öffentliche Gewalt habe der Wirtschaft gegenüber nichts anderes zu tun, als sie
frei und ungehindert sich selbst zu überlassen; im Markte, d.h. im freien
Wettbewerb, besitze diese ja ihr regulatives Prinzip in sich, durch das sie
sich vollkommener selbst reguliere, als das Eingreifen irgendeines geschaffenen
Geistes dies je vermöchte. Die Wettbewerbsfreiheit - obwohl innerhalb der
gehörigen Grenzen berechtigt und von zweifellosem Nutzen - kann aber unmöglich
regulatives Prinzip der Wirtschaft sein. Die Erfahrung hat dies, nachdem die
verderblichen individualistischen Theorien in die Praxis umgesetzt wurden, bis
zum Übermaß bestätigt. Daher besteht die dringende Notwendigkeit, die
Wirtschaft wieder einem echten und durchgreifend regulativen Prinzip zu
unterstellen. Die an die Stelle der Wettbewerbsfreiheit getretene Vermachtung
der Wirtschaft kann aber noch weniger diese Selbststeuerung bewirken: Macht ist
blind; Gewalt ist stürmisch. Um segenbringend für die Menschheit zu sein,
bedarf sie selbst kraftvoller Zügelung und weiser Lenkung; diese Zügelung und
Lenkung kann sie sich aber nicht selbst geben. Höhere und edlere Kräfte müssen
es sein, die die wirtschaftliche Macht in strenge und weise Zucht nehmen: die
soziale Gerechtigkeit und die soziale Liebe! Darum müssen die staatlichen und
gesellschaftlichen Einrichtungen ganz und gar von dieser Gerechtigkeit
durchwaltet sein; vor allem aber tut es not, daß sie zur
gesellschaftspolitischen Auswirkung kommt, d.h. eine Rechts- und Gesellschaftsordnung
herbeiführt, die der Wirtschaft ganz und gar das Gepräge gibt. Seele dieser
Ordnung muß die soziale Liebe sein; die öffentliche Gewalt aber hat sie
kraftvoll zu schützen und durchzusetzen, was sie um so leichter vermag, wenn
sie sich jener Belastungen entledigt, die, wie oben dargelegt, ihr wesensfremd
sind.
89. Mehr noch:
die verschiedenen Völker sollten angesichts ihrer starken gegenseitigen
wirtschaftlichen Abhängigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit durch gemeinsames
Raten und Taten zwischenstaatliche Vereinbarungen und Einrichtungen schaffen
zur Förderung einer wahrhaft gedeihlichen wirtschaftlichen Zusammenarbeit
untereinander.
90. Werden so
die Glieder des Sozialorganismus hergestellt und erhält die Volkswirtschaft
wieder ihr regulatives Prinzip, dann wird, was der Apostel vom geheimnisvollen
Leibe Christi sagt, auch auf diesen Organismus einigermaßen anwendbar sein:
"Der ganze Leib, zur Einheit gefügt durch die Verbundenheit der
Dienstleistungen aller Glieder, indem jeder Teil die ihm angemessene Betätigung
verrichtet, entfaltet sein Wachstum, bis er in der Liebe erbaut
ist"50.
[Kritik am faschistischen
Korporativstaat]
91. Nun ist
unlängst eine eigenartige gewerkschaftliche und berufsständische Organisation
eingeführt worden, die bei dem Gegenstand dieses Unseres Rundschreibens hier
nicht ohne einige Charakterisierung und entsprechende Würdigung bleiben kann.
92. Der Staat
verleiht der Gewerkschaft die rechtliche Anerkennung, und zwar nicht ohne
Monopolstellung, insofern ausschließlich die so anerkannte Gewerkschaft
Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber vertreten, ausschließlich sie Tarifverträge und
Tarifgemeinschaften schließen kann. Die Zugehörigkeit zur Gewerkschaft ist
freigestellt, und nur in diesem Sinne kann die gewerkschaftliche Organisation
als frei bezeichnet werden, denn der Gewerkschaftsbeitrag und andere besondere
Abgaben sind pflichtmäßig für alle Berufsangehörigen, gleichviel ob
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wie auch die von den rechtlich. anerkannten
Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge bindend sind für alle. Allerdings
wird amtlich erklärt, daß die rechtlich anerkannte Gewerkschaft das Bestehen
rein tatsächlicher Vereinigungen auf beruflicher Grundlage nicht ausschließt.
93. Die
berufsständischen Körperschaften sind zusammengesetzt aus Vertretern der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber-Gewerkschaften des gleichen Gewerbes oder
Berufszweiges. Als wirkliche und eigentliche Staatsorgane und
Staatseinrichtungen üben sie die Oberleitung über die Gewerkschaften aus und
stellen in Angelegenheiten, die gemeinsame Belange betreffen, die
Übereinstimmung zwischen diesen her.
94.
Arbeitseinstellungen sind verboten; wenn die streitenden Teile sich nicht
einigen können, schlichtet die Behörde.
95. Schon eine
flüchtige Überlegung läßt die Vorteile der insoweit kurz geschilderten Regelung
erkennen: friedliche Zusammenarbeit der Klassen, Zurückdrängung der sozialistischen
Organisationen und Bestrebungen, regelnder Einfluß eines eigenen
Behördenapparats. Um jedoch in einer Sache von solcher Bedeutung nichts zu
verabsäumen, sowie im Einklang mit den oben herausgestellten Grundsätzen und
einigen weiteren, die hier folgen, müssen Wir ergänzen, daß es Uns nicht
entgeht, wie manche die Befürchtung hegen, der Staat setze sich an die Stelle
der freien Selbstbetätigung, statt sich auf die notwendige und ausreichende
Hilfestellung und Förderung zu beschränken; sodann, die neue gewerkschaftliche
und berufsständische Verfassung habe einen übermäßig bürokratischen und
politischen Einschlag; endlich, trotz der angeführten allgemeinen Vorteile, die
sie bietet, könne sie politischen Sonderbestrebungen mehr dienstbar sein als
der Herbeiführung und Einleitung einer besseren gesellschaftlichen Ordnung.
96. Wir sind
der Überzeugung, daß zur Erreichung dieses letzteren hohen Zieles mit wahrem
und dauerhaftem Nutzen zuerst und mehr als alles andere der Segen Gottes und an
zweiter Stelle die Mitarbeit aller Gutgesinnten not tut. Ferner, und zwar in
zwingender Folge, sind Wir überzeugt, daß dieses Ziel um so sicherer erreicht
wird, je größer der Anteil ist, den fachliche, berufliche und gesellschaftliche
Sachverständigkeit, mehr noch aber die katholischen Grundsätze und ihre
Auswirkung im Leben dazu beitragen. Diesen letzteren Beitrag, die Auswirkung,
erwarten Wir nicht zwar seitens der Katholischen Aktion (die keine im strengen
Sinne gewerkschaftliche oder politische Tätigkeit auszuüben beabsichtigt), wohl
aber von seiten Unserer Söhne, die in der Katholischen Aktion eine vorzügliche
Schulung nach diesen Grundsätzen für ihr Apostolat erhalten unter der
Hirtensorge und dem Lehramt der Kirche, dieser Kirche, die auch auf dem oben
umschriebenen Arbeitsfeld ihren gottgegebenen Auftrag, zu wachen und zu lehren,
weder verleugnen noch vernachlässigen kann, wie überall, wo Fragen sittlicher
Art zur Erörterung und zum Austrag kommen.
97. In der Tat,
die von Uns umrissene Wiederaufrichtung und Vollendung der gesellschaftlichen
Ordnung hat zur Voraussetzung die sittliche Erneuerung. Das lehn eindrucksvoll
die Geschichte. Es hat einmal eine gesellschaftliche Ordnung gegeben, die zwar
auch nicht in jeder Beziehung vollkommen war, aber doch in Anbetracht der
Zeitverhältnisse und Zeitbedürfnisse der rechten Vernunftordnung einigermaßen
nahekam. Wenn diese Ordnung schon lange dahingegangen ist, so ist der Grund
nicht der, daß sie der Anpassung an veränderte Verhältnisse und Bedürfnisse
durch entsprechende Fortbildung und elastische Ausweitung nicht fähig gewesen
wäre. Die Schuld liegt vielmehr an der selbstsüchtigen Engherzigkeit der
Menschen, die - was doch ihre Pflicht war - der wachsenden Volkszahl keinen
Raum innerhalb dieser Ordnung gewähren wollten, sowie an einer falschen
Freiheitsidee und anderen falschen Ideen, unter deren Einfluß sie keine
Autorität über sich anerkennen und jede Bindung abschütteln wollten.
98. So haben
Wir nur noch mit der Wirtschaft von heute sowie mit ihrem großen Ankläger, dem
Sozialismus, ins Gericht zu gehen und mit ebensoviel Freimut als strenger
Gerechtigkeit beiden das Urteil zu sprechen, um die tiefste Wurzel des Übels
aufzudecken und damit auch schon das erste und notwendigste Heilmittel zu
bezeichnen: die sittliche Erneuerung.
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