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VIII. Kapitel
Die evangelische Bettelweise, die Armut insbesondere; die
kranken Schwestern
1. Die Schwestern sollen nichts als Eigentum erwerben,
weder ein Haus noch eine Niederlassung noch irgendeine andere Sache. Und
gleichwie Pilger und Fremdlinge (I Petr 2, II), die in dieser Welt dem Herrn in
Armut und Demut dienen, mögen sie voll Vertrauen um Almosen schicken".
2. Und sie sollen sich darob nicht schämen, weil der Herr
sich unsertwillen in dieser Welt arm gemacht hat. Dies ist jene Erhabenheit der
höchsten Armut, die euch, meine inniggeliebten Schwestern, zu Erbinnen und
Königinnen des Himmelreiches eingesetzt, an Habe arm gemacht, durch Tugenden
geadelt hat (vgl. Jak 2, 5). Sie soll euer Erbteil sein, der euch hingeleitet
in der Lebendigen Land (Ps 141,6). Dieser sollt ihr, meine inniggeliebten
Schwestern, mit ganzer Seele anhangen und um des Namens unseres Herrn Jesu
Christi und seiner heiligsten Mutter willen auf immer nichts anderes unter dem
Himmel zu besitzen trachten.
3. Keiner Schwester soll es erlaubt sein, Briefe
fortzuschicken oder etwas anzunehmen oder aus dem Kloster wegzugeben ohne
Erlaubnis der Äbtissin.
4. Und es soll nicht erlaubt sein, irgend etwas zu haben,
was die Äbtissin nicht gegeben oder erlaubt hat.
5. Wenn einer Schwester von ihren Eltern oder von anderen
Leuten etwas geschickt wird, so soll die Äbtissin es ihr zukommen lassen. Die
Schwester aber soll es gebrauchen können, wenn sie dessen bedarf; andernfalls
soll sie es in Liebe einer bedürftigen Schwester zuwenden.
6. Wenn ihr aber Geld übersandt wird, so soll die
Äbtissin sie nach Besprechung mit den Ratschwestern mit dem versorgen, was sie
nötig hat.
7. Was die kranken Schwestern angeht, so soll die Äbtissin
streng verpflichtet sein, in eigener Person und durch die anderen Schwestern
sich sorgfältig zu erkundigen nach allem, was ihre Krankheit erfordert, sowohl
an guten Ratschlägen als an Speisen und allen notwendigen Dingen, und es nach
Möglichkeit des Ortes liebevoll und barmherzig besorgen.
8. Denn alle sind verpflichtet, ihre kranken Schwestern
so zu versorgen und zu bedienen, wie sie selbst bedient sein möchten, wenn sie
von irgendeiner Krankheit befallen sind.
9. Zuversichtlich soll eine der anderen ihre Not
offenbaren. Und wenn schon eine Mutter ihre leibliche Tochter liebt und umhegt
(vgl. 1. ThesS 2,7), mit wieviel größerer Sorgfalt muß eine Schwester dann ihre
geistliche Schwester lieben und umhegen.
1o. Die Kranken aber sollen auf Strohsäcken liegen und
unter dem Kopf ein mit Federn gefülltes Kopfkissen haben; und die, welche
wollene Socken und Polster benötigen, sollen sich ihrer bedienen können.
11. Die genannten kranken Schwestern können, wenn sie von
Leuten, die das Kloster betreten, besucht werden und diese mit ihnen sprechen,
einzeln kurz einige erbauliche Worte wechseln.
12. Die anderen Schwestern aber, auch wenn sie Erlaubnis
haben, sollen nicht wagen, mit Leuten, die das Kloster betreten, zu sprechen, es
sei denn, daß zwei Ratschwestern, die von der Abtissin oder deren Vikarin
bestimmt sind, anwesend sind und zuhören.
13. Die Äbtissin und deren Vikarin sollen auch für ihre
Person verpflichtet sein, diese Form des Sprechens zu beobachten".
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