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Heiligen Klara von Assisi
Regel

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  • VIII. Kapitel
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VIII. Kapitel

 

Die evangelische Bettelweise, die Armut insbesondere; die kranken Schwestern

1. Die Schwestern sollen nichts als Eigentum erwerben, weder ein Haus noch eine Niederlassung noch irgendeine andere Sache. Und gleichwie Pilger und Fremdlinge (I Petr 2, II), die in dieser Welt dem Herrn in Armut und Demut dienen, mögen sie voll Vertrauen um Almosen schicken".

2. Und sie sollen sich darob nicht schämen, weil der Herr sich unsertwillen in dieser Welt arm gemacht hat. Dies ist jene Erhabenheit der höchsten Armut, die euch, meine inniggeliebten Schwestern, zu Erbinnen und Königinnen des Himmelreiches eingesetzt, an Habe arm gemacht, durch Tugenden geadelt hat (vgl. Jak 2, 5). Sie soll euer Erbteil sein, der euch hingeleitet in der Lebendigen Land (Ps 141,6). Dieser sollt ihr, meine inniggeliebten Schwestern, mit ganzer Seele anhangen und um des Namens unseres Herrn Jesu Christi und seiner heiligsten Mutter willen auf immer nichts anderes unter dem Himmel zu besitzen trachten.

3. Keiner Schwester soll es erlaubt sein, Briefe fortzuschicken oder etwas anzunehmen oder aus dem Kloster wegzugeben ohne Erlaubnis der Äbtissin.

4. Und es soll nicht erlaubt sein, irgend etwas zu haben, was die Äbtissin nicht gegeben oder erlaubt hat.

5. Wenn einer Schwester von ihren Eltern oder von anderen Leuten etwas geschickt wird, so soll die Äbtissin es ihr zukommen lassen. Die Schwester aber soll es gebrauchen können, wenn sie dessen bedarf; andernfalls soll sie es in Liebe einer bedürftigen Schwester zuwenden.

6. Wenn ihr aber Geld übersandt wird, so soll die Äbtissin sie nach Besprechung mit den Ratschwestern mit dem versorgen, was sie nötig hat.

7. Was die kranken Schwestern angeht, so soll die Äbtissin streng verpflichtet sein, in eigener Person und durch die anderen Schwestern sich sorgfältig zu erkundigen nach allem, was ihre Krankheit erfordert, sowohl an guten Ratschlägen als an Speisen und allen notwendigen Dingen, und es nach Möglichkeit des Ortes liebevoll und barmherzig besorgen.

8. Denn alle sind verpflichtet, ihre kranken Schwestern so zu versorgen und zu bedienen, wie sie selbst bedient sein möchten, wenn sie von irgendeiner Krankheit befallen sind.

9. Zuversichtlich soll eine der anderen ihre Not offenbaren. Und wenn schon eine Mutter ihre leibliche Tochter liebt und umhegt (vgl. 1. ThesS 2,7), mit wieviel größerer Sorgfalt muß eine Schwester dann ihre geistliche Schwester lieben und umhegen.

1o. Die Kranken aber sollen auf Strohsäcken liegen und unter dem Kopf ein mit Federn gefülltes Kopfkissen haben; und die, welche wollene Socken und Polster benötigen, sollen sich ihrer bedienen können.

11. Die genannten kranken Schwestern können, wenn sie von Leuten, die das Kloster betreten, besucht werden und diese mit ihnen sprechen, einzeln kurz einige erbauliche Worte wechseln.

12. Die anderen Schwestern aber, auch wenn sie Erlaubnis haben, sollen nicht wagen, mit Leuten, die das Kloster betreten, zu sprechen, es sei denn, daß zwei Ratschwestern, die von der Abtissin oder deren Vikarin bestimmt sind, anwesend sind und zuhören.

13. Die Äbtissin und deren Vikarin sollen auch für ihre Person verpflichtet sein, diese Form des Sprechens zu beobachten".




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