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Heiligen Klara von Assisi
Regel

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  • IX. Kapitel
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IX. Kapitel

 

Die Buße, die den Schwestern auferlegt werden soll; die außerhalb des Klosters dienenden Schwestern

1. Wenn eine Schwester auf Anreiz des Bösen Feindes tödlich gegen die Lebensform gesündigt, die wir versprochen haben, und, von der Äbtissin oder anderen Schwestern zwei- oder dreimal ermahnt, sich nicht gebessert hat"', so soll sie so viele Tage auf dem Boden vor allen Schwestern im Refektorium Brot und Wasser genießen, als sie hartnäckig ist. Wenn es der Äbtissin für gut scheint, soll sie einer noch schwereren Strafe verfallen sein".

2. Solange sie hartnäckig ist, soll gebetet werden, daß der Herr ihr Herz zur Buße erleuchte.

3. Die Äbtissin aber und ihre Schwestern sollen sich davor hüten, zornig oder aufgebracht zu werden wegen der Sünde, die jemand begangen hat; denn Zorn und Aufregung verhindern in ihnen selbst und in den anderen die Liebes,.

4. Wenn es vorkommen sollte, was ferne sei, daß jemals zwischen zwei Schwestern durch Wort oder Zeichen Veranlassung zu Aufregung oder Ärgernis entstände, so soll diejenige, welche die Ursache zurAufregung gegeben hat, sofort, noch ehe sie vor dem Herrn die Gabe ihres Gebetes darbringt (vgl. Mt 5, 23 f.), sich nicht nur demütig der anderen zu Füßen werfen und um Verzeihung flehen, sondern sie auch einfältig bitten, sie möge für sie Fürsprache beim Herrn einlegen, daß er ihr verzeihe.

5. Jene aber, eingedenk des Wortes des Herrn: "Wenn ihr nicht von Herzen verzeiht, so wird euch auch euer himmlischer Vater nicht verzeihen" (vgl. Mt 18,35; 6, 15), soll großmütig ihrer Schwester die ganze ihr zugefügte Beleidigung vergeben.

6. Die außerhalb des Klosters dienenden Schwestern sollen nicht lange ausbleiben, wenn nicht eine offenbare Notwendigkeit Anlaß dazu gibt.

7. Und sie sollen anständig einhergehen und wenig reden, auf daß sie diejenigen, die sie sehen, immer zu erbauen vermögen".

8. Und sie sollen sich streng hüten, Verdacht erregende Beziehungen oder Beratungen mit Männern zu unterhalten".

9. Ebenso sollen sie keine Patenstelle über Männer oder Frauen annehmen, damit nicht bei diesem Anlaß Gerede oder Verdruß entsteht.

10. Und sie sollen sich nicht unterfangen, Gerüchte von der Welt ins Kloster zu bringen.

11. Auch sollen sie streng verpflichtet sein, nichts von dem, was im Kloster gesprochen oder getan wird, nach außen zu berichten, was irgendein Ärgernis erzeugen könnte.

12. Wenn eine Schwester aus Einfältigkeit in diesen zwei Stücken gefehlt hat, so soll es der Klugheit der Äbtissin anheimgestellt sein, ihr mit Erbarmen eine Buße aufzuerlegen. Wenn sie es aber aus lasterhafter Gewohnheit getan hat, so soll ihr die Äbtissin nach Beratung mit den Ratschwestern je nach der Beschaffenheit der Schuld eine Buße auferlegen.




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