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XI. Kapitel
Die Pförtnerin, die Pforte; das Betreten des Klosters
1. Die Pförtnerin soll gesetzt sein im Benehmen und
verschwiegen, und sie soll entsprechenden Alters sein; am Tage halte sie sich
in einem offenen Kämmerchen ohne Tür an der Pforte auf.
2. Es soll ihr auch eine geeignete Gehilfin zugeteilt
werden, die, wenn es nötig ist, in allem ihr Amt versieht.
3. Die Pforte aber soll mit zwei verschiedenen eisernen
Schlössern, Flügeln und Balken aufs beste versehen sein,
4. damit sie hauptsächlich in der Nacht mit zwei
Schlüsseln verschlossen werde, wovon den einen die Pförtnerin, den anderen die
Abtissin haben soll.
5. Auch am Tage soll sie keineswegs ohne Bewachung
gelassen und mit einem Schlüssel fest verschlossen werden.
6. Sie sollen aber eifrigst Fürsorge tragen und besorgt
sein, daß die Pforte niemals offensteht, außer soweit es schicklicherweise
nicht anders geschehen kann.
7. Und sie soll auf keinen Fall irgend jemandem, der
einzutreten wünscht, geöffnet werden, wenn es ihm nicht vom Papst oder unserem
Herrn Kardinal erlaubt ist.
8. Die Schwestern sollen niemand erlauben, weder vor
Sonnenaufgang das Kloster zu betreten, noch nach Sonnenuntergang dort zu
bleiben, es sei denn, es bestehe eine offenbare, begründete und unvermeidbare
Ursache.
9. Wenn einem Bischof zur Weihe der Äbtissin oder zur
Nonnenweihe einer Schwester oder sonstwie erlaubt worden ist, die Messe im
Inneren des Klosters zu feiern, so begnüge er sich mit möglichst wenigen und
wohlgesitten Begleitern und Dienern.
10. Wenn es aber notwendig ist, daß einige Leute das
Klosterinnere betreten, um eine Arbeit vorzunehmen, dann soll die Äbtissin
gewissenhaft eine geeignete Person an die Pforte stellen, die nur jenen zur
Arbeit bestimmten Leuten und nicht anderen öffnen soll.
11. Alle Schwestern sollen eifrigst darauf achthaben, daß
sie dann von den Eintretenden nicht gesehen werden.
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