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EINLEITUNG
Die Rechte und
Werte der menschlichen Person sind von großer Bedeutung bei den Fragen, die von
den Menschen unserer Tage diskutiert werden. Das II. Vatikanische Konzil hat,
was dieses Thema angeht, die überragende Würde der menschlichen Person,
besonders ihr Recht auf Leben, feierlich bekräftigt. Deshalb hat das gleiche
Konzil auch die Anschläge gegen das Leben, zu denen „jede Art Mord, Völkermord,
Abtreibung, Euthanasie und auch der freiwillige Selbstmord“ gehören,
angeprangert (Pastoralkonstitution Gaudium et Spes, Nr. 27). Vor einiger
Zeit hat die Kongregation für die Glaubenslehre allen Gläubigen die Lehre der
katholischen Kirche zum Schwangerschaftsabbruch in Erinnerung gerufen.1
Nun hält es die gleiche Kongregation für angebracht, die Lehre der Kirche zur
Euthanasie darzulegen. Die letzten Päpste 2 haben bereits die
Grundsätze dieser Lehre herausgestellt, welche ihr volles Gewicht behalten;
doch haben die Fortschritte der Medizin bewirkt, daß in den letzten Jahren in
der Frage der Euthanasie neue Aspekte sichtbar wurden. Diese machen es
erforderlich, daß die betreffenden ethischen Normen noch mehr verdeutlicht
werden. In der heutigen Gesellschaft, in der sogar die grundlegenden Werte des
menschlichen Lebens oft in Frage gestellt werden, wirken sich die Veränderungen
im Bereich der Zivilisation auch auf die Bewertung von Tod und Schmerz aus. Es
ist ferner zu beachten, daß die Fähigkeit der ärztlichen Kunst, zu heilen und
das Leben unter bestimmten Bedingungen zu verlängern, zugenommen hat, wobei sich
natürlich zuweilen einige moralische Fragen ergeben. Menschen, die sich in
einer solchen Lage befinden, fragen sich besorgt nach dem Sinn eines extrem
hohen Alters und des Todes. Es versteht sich, daß sie in der Folge auch die
Frage stellen, ob sie das Recht haben, sich selber oder ihren Angehörigen einen
„gnädigen Tod“ zu verschaffen, der die Leiden abkürzen könnte und der nach
ihrer Ansicht der Würde des Menschen besser entspreche. Mehrere
Bischofskonferenzen haben der Kongregation für die Glaubenslehre hierzu einige
Fragen vorgelegt. Die Kongregation hat zu den verschiedenen Aspekten der
Euthanasie das Urteil von Fachleuten eingeholt und möchte nun mit dieser
Erklärung auf die Anfragen der Bischöfe antworten, damit diese leichter die
ihnen anvertrauten Gläubigen richtig unterweisen und den Regierungsstellen zu
dieser schwerwiegenden Frage Gesichtspunkte zur Reflexion anbieten können. Die
in diesem Dokument vorgelegten Überlegungen richten sich vor allem an jene, die
an Christus glauben und auf ihn ihre Hoffnung setzen; denn aus Christi Leben,
Tod und Auferstehung haben das Leben und besonders der Tod der Christen eine
neue Bedeutung gewonnen, wie der hl. Paulus sagt: „Leben wir, so leben wir dem
Herrn, sterben wir, so sterben wir dem Herrn. Ob wir leben oder ob wir sterben,
wir gehören dem Herrn“ (Röm 14,8; vgl. Phil 1,20). Was aber die
Gläubigen anderer Religionen betrifft, werden die meisten von ihnen sicher
darin mit uns übereinstimmen, daß der Glaube an Gott, den Schöpfer und Herrn
des Lebens, und an seine Vorsehung – sofern sie diesen teilen – jeder
menschlichen Person eine erhabene Würde verleiht und deren Achtung schützt. Es
ist zu hoffen, daß diese Erklärung bei allen Menschen guten Willens Zustimmung
finden kann; denn auch wenn sie unterschiedliche philosophische Lehren und
Ideologien vertreten, so haben sie doch ein waches Bewußtsein von den Rechten
der menschlichen Person. Gerade diese Rechte sind ja auch im Verlauf der
letzten Jahre in Erklärungen internationaler Gremien oft proklamiert worden. 3
Da es sich hier um fundamentale Rechte handelt, die jeder menschlichen Person
zukommen, darf man sich keineswegs auf Argumente aus dem politischen
Pluralismus oder der Religionsfreiheit berufen, um die universale Geltung
dieser Rechte zu leugnen.
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