II.
EUTHANASIE
Um die Frage
der Euthanasie richtig zu behandeln, muß zunächst die Bedeutung der verwendeten
Begriffe genau erklärt werden. Etymologisch bezeichnete Euthanasie in
der Antike den sanften Tod, ohne übermäßige Schmerzen. Heute denkt man
nicht mehr an diese ursprüngliche Bedeutung des Ausdrucks, sondern vielmehr an
einen ärztlichen Eingriff, durch den die Schmerzen der Krankheit oder des
Todeskampfes vermindert werden, wobei zuweilen die Gefahr besteht, das Leben
vorzeitig zu beenden. Schließlich wird das Wort in einem noch engeren Sinn
verstanden, und zwar: töten aus Barmherzigkeit, in der Absicht, extreme
Schmerzen endgültig zu beenden oder um Kindern mit Geburtsfehlern, unheilbar
Kranken oder Geisteskranken eine Verlängerung ihres harten Lebens zu ersparen,
das vielleicht noch etliche Jahre dauern würde und den Familien und der
Gesellschaft eine allzu schwere Last aufbürden könnte. Es muß daher klar sein,
in welchem Sinn der Ausdruck in diesem Dokument verwendet wird. Unter Euthanasie
wird hier eine Handlung oder Unterlassung verstanden, die ihrer Natur nach oder
aus bewußter Absicht den Tod herbeiführt, um so jeden Schmerz zu beenden.
Euthanasie wird also auf der Ebene der Intention wie auch der angewandten
Methoden betrachtet. Es muß erneut mit Nachdruck erklärt werden, daß nichts und
niemand je das Recht verleihen kann, ein menschliches Lebewesen unschuldig zu
töten, mag es sich um einen Fötus oder einen Embryo, ein Kind, einen
Erwachsenen oder Greis, einen unheilbar Kranken oder Sterbenden handeln. Es ist
auch niemandem erlaubt, diese todbringende Handlung für sich oder einen anderen
zu erbitten, für den er Verantwortung trägt, ja man darf nicht einmal einer
solchen Handlung zustimmen, weder explizit noch implizit. Es kann ferner keine
Autorität sie rechtmäßig anordnen oder zulassen. Denn es geht dabei um die
Verletzung eines göttlichen Gesetzes, um eine Beleidigung der Würde der
menschlichen Person, um ein Verbrechen gegen das Leben, um einen Anschlag gegen
das Menschengeschlecht. Es kann vorkommen, daß wegen langanhaltender und fast
unerträglicher Schmerzen, aus psychischen oder anderen Gründen jemand meint, er
dürfe berechtigterweise den Tod für sich selbst erbitten oder ihn anderen
zufügen. Obwohl in solchen Fällen die Schuld des Menschen vermindert sein oder
gänzlich fehlen kann, so ändert doch der Irrtum im Urteil, dem das Gewissen
vielleicht guten Glaubens unterliegt, nicht die Natur dieses todbringenden
Aktes, der in sich selbst immer abzulehnen ist. Man darf auch die flehentlichen
Bitten von Schwerkranken, die für sich zuweilen den Tod verlangen, nicht als
wirklichen Willen zur Euthanasie verstehen; denn fast immer handelt es sich um
angstvolles Rufen nach Hilfe und Liebe. Über die Bemühungen der Ärzte hinaus
hat der Kranke Liebe nötig, warme, menschliche und übernatürliche Zuneigung,
die alle Nahestehenden, Eltern und Kinder, Ärzte und Pflegepersonen ihm
schenken können und sollen.
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