IV.
DAS RICHTIGE MASS IN DER VERWENDUNG THERAPEUTISCHER MITTEL
Es ist in
unserer Zeit sehr wichtig, gerade in der Todesstunde die Würde der menschlichen
Person und die christliche Bedeutung des Lebens zu wahren und sich vor einer
gewissen „Technisierung“ zu hüten, die der Gefahr des Mißbrauchs ausgesetzt
ist. So spricht man heute ja auch vom „Recht auf den Tod“, versteht darunter
aber nicht das Recht eines Menschen, sich durch eigene oder fremde Hand nach
Gutdünken den Tod zu geben, sondern das Recht, in ruhiger Verfassung mit
menschlicher und christlicher Würde sterben zu können. Unter diesem
Gesichtspunkt kann die Anwendung therapeutischer Mittel zuweilen manche Frage
aufwerfen. In vielen Fällen kann die Situation derart verwickelt sein, daß sich
Zweifel ergeben, wie hier die Grundsätze der Sittenlehre anzuwenden sind. Die
betreffenden Entscheidungen stehen dem Gewissen des Kranken oder seiner
rechtmäßigen Vertreter wie auch der Ärzte zu; dabei sind sowohl die Gebote der
Moral wie auch die vielfältigen Aspekte des konkreten Falles vor Augen zu
halten. Jeder ist verpflichtet, für seine Gesundheit zu sorgen und
sicherzustellen, daß ihm geholfen wird. Jene aber, denen die Sorge für die
Kranken anvertraut ist, müssen ihren Dienst mit aller Sorgfalt verrichten und
die Therapien anwenden, die nötig oder nützlich scheinen. Muß man nun unter
allen Umständen alle verfügbaren Mittel anwenden? Bis vor kurzem antworteten
die Moraltheologen, die Anwendung „außerordentlicher“ Mittel könne man
keinesfalls verpflichtend vorschreiben. Diese Antwort, die als Grundsatz weiter
gilt, erscheint heute vielleicht weniger einsichtig, sei es wegen der
Unbestimmtheit des Ausdrucks oder wegen der schnellen Fortschritte in der
Heilkunst. Daher ziehen es manche vor, von „verhältnismäßigen“ und
„unverhältnismäßigen“ Mitteln zu sprechen. Auf jeden Fall kann eine richtige
Abwägung der Mittel nur gelingen, wenn die Art der Therapie, der Grad ihrer
Schwierigkeiten und Gefahren, der benötigte Aufwand sowie die Möglichkeiten
ihrer Anwendung mit den Resultaten verglichen werden, die man unter
Berücksichtigung des Zustandes des Kranken sowie seiner körperlichen und
seelischen Kräfte erwarten kann. Damit diese allgemeinen Grundsätze leichter
angewendet werden können, dürften die folgenden Klarstellungen hilfreich sein:
– Sind andere Heilmittel nicht verfügbar, darf man mit Zustimmung des Kranken
Mittel anwenden, die der neueste medizinische Fortschritt zur Verfügung
gestellt hat, auch wenn sie noch nicht genügend im Experiment erprobt und nicht
ungefährlich sind. Der Kranke, der darauf eingeht, kann dadurch sogar ein
Beispiel der Hochherzigkeit zum Wohl der Menschheit geben. – Ebenso darf man
die Anwendung dieser Mittel abbrechen, wenn das Ergebnis die auf sie gesetzte
Hoffnung nicht rechtfertigt. Bei dieser Entscheidung sind aber der berechtigte
Wunsch des Kranken und seiner Angehörigen sowie das Urteil kompetenter
Fachärzte zu berücksichtigen. Diese können mehr als andere eine vernünftige
Abwägung vornehmen, ob dem Einsatz an Instrumenten und Personal die erwarteten
Erfolge entsprechen und ob die angewandte Therapie dem Kranken nicht Schmerzen
oder Beschwerden bringt, die in keinem Verhältnis stehen zu den Vorteilen, die
sie ihm verschaffen kann. – Es ist immer erlaubt, sich mit den Mitteln zu
begnügen, welche die Medizin allgemein zur Verfügung stellt. Niemand kann daher
verpflichtet werden, eine Therapie anzuwenden, die zwar schon im Gebrauch, aber
noch mit Risiken versehen oder zu aufwendig ist. Ein Verzicht darauf darf nicht
mit Selbstmord gleichgesetzt werden: es handelt sich vielmehr um ein schlichtes
Hinnehmen menschlicher Gegebenheiten; oder man möchte einen aufwendigen Einsatz
medizinischer Technik vermeiden, dem kein entsprechender zu erhoffender Nutzen
gegenübersteht; oder man wünscht, der Familie beziehungsweise der Gemeinschaft
keine allzu große Belastung aufzuerlegen. – Wenn der Tod näher kommt und durch
keine Therapie mehr verhindert werden kann, darf man sich im Gewissen
entschließen, auf weitere Heilversuche zu verzichten, die nur eine schwache
oder schmerzvolle Verlängerung des Lebens bewirken könnten, ohne daß man jedoch
die normalen Hilfen unterläßt, die man in solchen Fällen einem Kranken
schuldet. Dann liegt kein Grund vor, daß der Arzt Bedenken haben müßte, als
habe er einem Gefährdeten die Hilfe verweigert.
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