Kap., N.
1 II, 47 | Ministranten wirksamer zu gestalten, sollen für sie Vereinigungen
2 IV, 92 | mit den eucharistischen Gestalten in der Hand weggeht. Wenn
3 IV, 98 | Kommunion stets unter beiden Gestalten empfangen müssen. Wenn ein
4 IV, 99 | Die Kommunion unter beiden Gestalten ist «den Priestern, die
5 IV | Die Kommunion unter beiden Gestalten~
6 IV, 100 | zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen, wobei eine entsprechende
7 IV, 101 | heilige Kommunion unter beiden Gestalten gespendet werden kann, sind
8 IV, 101 | Profanierung der heiligen Gestalten besteht.187 Für eine eingehendere
9 IV, 101 | heilige Kommunion unter beiden Gestalten auszuteilen, sowie die Ausweitung
10 IV, 103 | die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut
11 IV, 105 | der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester
12 IV, 105 | zur Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet sind. Der Zeichenhaftigkeit
13 IV, 107 | Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer
14 IV, 107 | durch welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend
15 IV, 107 | zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium oder an
16 V, 117 | Christi in den eucharistischen Gestalten abzuschwächen. Daher ist
17 V, 120 | jene, auf die die heiligen Gestalten gelegt werden, immer sauber
18 VI, 129 | wird. Die eucharistischen Gestalten werden nach der Messe vor
19 VI, 132 | Wegwerfen der konsekrierten Gestalten zu den graviora delicta
20 VI, 134 | unter den eucharistischen Gestalten gegenwärtig ist».230~
21 VIII, 172| Zurückbehalten der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht
22 VIII, 172| Absicht oder auch von beiden Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier.284~
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