Kap., N.
1 Vor, 7 | entsprechend berücksichtigt. Daher müssen sich alle nach den Anordnungen
2 I, 23 | 23. Die Gläubigen «müssen dem Bischof anhangen wie
3 I, 25 | Kunst in seiner Diözese» müssen nach der Gesinnung und den
4 I, 26 | wurden. Deren Mitglieder müssen Bischöfe sein, die klar
5 I, 34 | Dienst aufgelegt werden»,77 müssen Männer guten Rufes sein78
6 II, 41 | Bedeutung und Würde sind», müssen in einer gewissen Verbindung
7 III, 61 | Meßfeier vorzutragen sind, müssen die Normen befolgt werden,
8 III, 67 | Heilsökonomie bezogen werden müssen; dabei soll aber auch der
9 III, 70 | werden. Die äußeren Gaben müssen aber immer sichtbarer Ausdruck
10 IV, 80 | betrachtet werden. Die Seelsorger müssen bei der katechetischen Unterweisung
11 IV, 98 | beiden Gestalten empfangen müssen. Wenn ein Priester oder
12 IV, 101 | Sakramentenordnung rekognosziert werden müssen, vor allem im Hinblick auf «
13 IV, 107 | die übriggeblieben sind, müssen entweder am Altar vom Priester
14 V, 116 | bezüglich des Meßstipendiums müssen alle Vorschriften befolgt
15 V, 117 | des Herrn bestimmt sind, müssen streng gemäß der Norm der
16 V, 118 | Gefäße in Gebrauch kommen, müssen sie gemäß den in den liturgischen
17 VI, 145 | Glaubens und der Liebe»244 sein müssen. Sie sollen gemäß den Vorschriften
18 VII, 167 | Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen,
19 VIII, 174| vermieden und korrigiert werden müssen.~
|