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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel I Die Regelung der heiligen Liturgie
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Kapitel I

Die Regelung der heiligen Liturgie

14. «Die Regelung der heiligen Liturgie hängt einzig von der Autorität der Kirche ab; und zwar liegt diese beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechts beim Bischof».34

15. Der Papst, «Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden, [...] verfügt [...] kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann»,35 und zwar auch im Kontakt mit den Hirten und den Herden.

16. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu rekognoszieren sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen Ordnungen, besonders jene, durch welche die Feier des hochheiligen Meßopfers geregelt ist, überall getreu eingehalten werden.36

17. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung «behandelt das, was, unbeschadet der Kompetenz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem Apostolischen Stuhl im Hinblick auf die Regelung und die Förderung der heiligen Liturgie, vor allem der Sakramente obliegt. Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, besonders was ihre gültige und erlaubte Feier betrifft». Schließlich «achtet sie aufmerksam darauf, daß die liturgischen Regelungen genau eingehalten werden, daß Mißbräuchen zuvorgekommen wird und solche, wo man sie aufdeckt, abgeschafft werden».37 Gemäß der Tradition der ganzen Kirche ist dabei die Sorge für die Feier der heiligen Messe und für die Verehrung, die der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe erwiesen wird, vorrangig.

18. Die Christgläubigen haben das Recht, daß die kirchliche Autorität die heilige Liturgie vollständig und wirksam regelt, damit die Liturgie niemals als «Privatbesitz von irgend jemandem, weder des Zelebranten noch der Gemeinde, in der die Mysterien gefeiert werden»,38 betrachtet werde.




34 II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22 § 1; vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 1.



35 Codex Iuris Canonici, can. 331; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 22.



36 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 2.



37 Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus (28. Juni 1988): AAS 80 (1988) 841-924; hier Artt. 62, 63 und 66: 876-877.



38 Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 468.






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