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1. Der Diözesanbischof, Hoherpriester
seiner Herde
19. Der Diözesanbischof,
erster Ausspender der Mysterien Gottes, ist in der ihm anvertrauten Ortskirche Leiter,
Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens.39 Denn «der
Bischof ist, mit der Fülle des Weihesakramentes ausgezeichnet, “Verwalter der
Gnade des höchsten Priestertums”40, vorzüglich in der Eucharistie, die
er selbst darbringt oder darbringen läßt41 und aus der die Kirche
immerfort lebt und wächst».42
20. In besonderer Weise
offenbart sich die Kirche jedes Mal, wenn die Messe gefeiert wird, und zwar vor
allem in der Kathedralkirche, «bei der vollen und tätigen Teilnahme des ganzen
heiligen Volkes Gottes, [...] in einem Gebet und an einem Altar, dem der
Bischof vorsteht», der von seinem Presbyterium, den Diakonen und den übrigen
Dienern umgeben ist.43 Außerdem wird «jede rechtmäßige Feier der
Eucharistie [...] vom Bischof geleitet, dem das Amt übertragen ist, den
Gottesdienst der christlichen Religion der göttlichen Majestät darzubringen und
gemäß den Geboten des Herrn und den Gesetzen der Kirche, die durch seine
besondere Entscheidung für die Diözese näher bestimmt werden, zu
leiten».44
21. «Dem Diözesanbischof
steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner
Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle
gebunden sind».45 Zugleich soll der Bischof immer darauf achten, daß
die von den Normen der liturgischen Bücher vorgesehene Freiheit, die Feier auf
kluge Weise dem Kirchengebäude, der Versammlung der Gläubigen und den
pastoralen Umständen anzupassen, nicht beeinträchtigt wird, so daß der ganze
heilige Ritus wirklich dem Empfinden der Menschen entspricht.46
22. Der Bischof leitet
die ihm anvertraute Ortskirche.47 Seine Aufgabe ist es zu regeln, zu
führen, zu inspirieren, manchmal auch zu mahnen.48 So erfüllt er das
heilige Amt, das er durch die Bischofsweihe49 zur Auferbauung seiner
Herde in der Wahrheit und in der Heiligkeit empfangen hat.50 Er soll
den eigentlichen Sinn der liturgischen Riten und Texte aufzeigen und in den
Priestern, Diakonen und christgläubigen Laien den Geist der heiligen Liturgie
nähren,51 damit alle zu einer tätigen und fruchtbaren Feier der
Eucharistie geführt werden.52 Zugleich soll er dafür sorgen, daß der
gesamte Leib der Kirche in der Diözese, im Land und in der ganzen Welt in der
Eintracht und in der Einheit der Liebe wachse.53
23. Die Gläubigen
«müssen dem Bischof anhangen wie die Kirche Jesus Christus und wie Jesus Christus
dem Vater, damit alles durch die Einheit zusammenstimme und überströme zum Ruhm
Gottes».54 Alle, auch die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens
und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und aller Vereinigungen oder
kirchlichen Bewegungen jedweder Art, sind bezüglich der liturgischen Ordnung in
allem der Autorität des Diözesanbischofs unterworfen,55 unbeschadet der
legitim zuerkannten Rechte. Dem Diözesanbischof kommt daher das Recht und die
Pflicht zu, die Kirchen und Oratorien seines Gebietes hinsichtlich der
liturgischen Ordnung zu beaufsichtigen und zu überwachen, auch jene, die von
Mitgliedern der oben genannten Institute errichtet sind oder geleitet werden,
wenn sie von den Christgläubigen ständig besucht werden.56
24. Das christliche Volk
hat seinerseits das Recht, daß der Diözesanbischof darauf achtet, daß sich kein
Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst
am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien sowie die Verehrung Gottes
und der Heiligen.57
25. Die vom Bischof
eingesetzten Kommissionen, Räte oder Ausschüsse zur «Förderung der Liturgie
sowie der sakralen Musik und Kunst in seiner Diözese» müssen nach der Gesinnung
und den Anweisungen des Bischofs handeln und sich auf seine Autorität und
Zustimmung stützen, damit sie in angemessener Weise ihre Aufgabe
erfüllen58 und der wirksamen Leitung des Bischofs in seiner Diözese
dienen. Wie schon längst notwendig ist, sollen die Bischöfe alle Gremien dieser
Art, die übrigen Einrichtungen und alle Initiativen in der Liturgie dahingehend
untersuchen, ob ihre bisherige Tätigkeit fruchtbar gewesen ist,59 und
sorgfältig beurteilen, welche Korrekturen oder Verbesserungen in ihrer
Zusammensetzung und Arbeitsweise vorzunehmen sind,60 damit sie zu neuer
Kraft kommen. Es soll immer bedacht werden, daß man die Experten aus jenen
Personen auswählen muß, deren Festigkeit im katholischen Glauben und deren
theologische und kulturelle Bildung anerkannt sind.
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