Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

IntraText CT - Text

  • Kapitel III Die rechte Feier der heiligen Messe
    • 3. Die übrigen Teile der Messe
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

3. Die übrigen Teile der Messe

57. Die Versammlung der Christgläubigen hat das Recht, daß vor allem bei der sonntäglichen Feier in der Regel eine geeignete und echte sakrale Musik und immer ein Altar, Paramente und sakrale Tücher da sind, die entsprechend den Normen in Würde, Schönheit und Sauberkeit erstrahlen sollen.

58. Alle Christgläubigen haben gleichermaßen das Recht, daß die Feier der Eucharistie in allen ihren Teilen gewissenhaft vorbereitet wird, so daß in ihr das Wort Gottes würdig und kraftvoll verkündet und ausgelegt, die Befugnis zur Auswahl der liturgischen Texte und Riten gemäß den Normen sorgfältig wahrgenommen und ihr Glaube durch die Texte der Gesänge bei der Feier der Liturgie gebührend geschützt und genährt wird.

59. Aufhören muß die verwerfliche Gewohnheit, daß Priester, Diakone oder Christgläubige hier und da Texte der heiligen Liturgie, die ihnen zum Vortragen anvertraut sind, nach eigenem Gutdünken ändern oder entstellen. Wenn sie dies tun, nehmen sie der Feier der Liturgie ihre Festigkeit und verfälschen nicht selten den authentischen Sinn der Liturgie.

60. In der Meßfeier sind Wortgottesdienst und Eucharistiefeier eng miteinander verbunden, sie bilden eine einzige Kulthandlung. Deswegen ist es nicht erlaubt, die beiden Teile voneinander zu trennen oder sie zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten zu feiern.135 Es ist auch nicht gestattet, daß einzelne Teile der heiligen Messe zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein und desselben Tages vollzogen werden.

61. Bei der Auswahl der biblischen Lesungen, die in der Meßfeier vorzutragen sind, müssen die Normen befolgt werden, die sich in den liturgischen Büchern finden,136 damit «den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet» und «die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan»137 werde.

62. Es ist nicht erlaubt, die vorgeschriebenen biblischen Lesungen aus eigenem Gutdünken wegzulassen oder zu ersetzen oder gar «die Lesungen und den Antwortpsalm, die das Wort Gottes enthalten, mit anderen nichtbiblischen Texten»138 auszutauschen.

63. Die Lesung des Evangeliums, die «den Höhepunkt des Wortgottesdienstes bildet»,139 ist gemäß der Tradition der Kirche in der Feier der heiligen Liturgie dem geweihten Amtsträger vorbehalten.140 Daher ist es einem Laien, auch einem Ordenschristen, nicht gestattet, das Evangelium während der Feier der heiligen Messe zu verkünden, auch nicht in den anderen Fällen, in denen die Normen es nicht ausdrücklich erlauben.141

64. Die Homilie, die während der Feier der heiligen Messe gehalten wird und Teil der Liturgie selbst ist,142 «wird in der Regel vom zelebrierenden Priester gehalten oder von ihm einem konzelebrierenden Priester oder manchmal, wenn dies angebracht erscheint, auch einem Diakon übertragen, niemals aber einem Laien.143 In besonderen Fällen kann die Homilie aus einem gerechten Grund auch von einem Bischof oder einem Priester gehalten werden, der an der Feier teilnimmt, ohne konzelebrieren zu können».144

65. Es muß daran erinnert werden, daß jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Meßfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist.145 Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden.

66. Das Verbot der Zulassung von Laien zur Predigt innerhalb der Meßfeier gilt auch für die Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene, die als sogenannte «Pastoralassistenten» eingesetzt sind, sowie für jedwede Art, Gruppe, Gemeinschaft oder Vereinigung von Laien.146

67. Man muß besonders dafür Sorge tragen, daß die Homilie streng auf die Heilsmysterien Bezug nimmt, während des liturgischen Jahres die Geheimnisse des Glaubens und die Grundsätze des christlichen Lebens aus den biblischen Lesungen und den liturgischen Texten darlegt und die Texte des Ordinarium und des Proprium der Messe oder eines anderen Ritus der Kirche erklärt.147 Es ist klar, daß alle Auslegungen der Heiligen Schrift auf Christus als dem höchsten Angelpunkt der Heilsökonomie bezogen werden müssen; dabei soll aber auch der besondere Kontext der liturgischen Feier beachtet werden. In der Homilie ist dafür Sorge zu tragen, daß das Licht Christi auf die Ereignisse des Lebens strahle. Dies soll aber in der Weise geschehen, daß der authentische und wahre Sinn des Wortes Gottes nicht entleert wird, indem zum Beispiel nur über Themen des politischen oder weltlichen Lebens gesprochen oder aus Kenntnissen wie aus einer Quelle geschöpft wird, die von pseudoreligiösen Bewegungen unserer Zeit herkommen.148

68. Der Diözesanbischof soll gewissenhaft über die Homilie wachen,149 auch indem er unter den geistlichen Amtsträgern Normen, Hinweise und Arbeitshilfen verbreitet und Zusammenkünfte und andere Initiativen fördert, damit sie oft Gelegenheit haben, sich näher mit der Eigenart der Homilie zu befassen und Hilfe für ihre Vorbereitung finden.

69. Bei der heiligen Messe sowie bei anderen Feiern der heiligen Liturgie darf kein Glaubensbekenntnis zugelassen werden, das nicht in den rechtmäßig approbierten liturgischen Büchern enthalten ist.

70. Die Opfergaben, welche die Christgläubigen in der heiligen Messe für die eucharistische Liturgie darzubringen pflegen, beschränken sich nicht zwingend auf Brot und Wein zur Feier der Eucharistie, sondern können auch andere Gaben umfassen, die von den Gläubigen in Form von Geld oder anderen nützlichen Gütern aus Liebe zu den Armen gegeben werden. Die äußeren Gaben müssen aber immer sichtbarer Ausdruck jener wahren Hingabe sein, die der Herr von uns erwartet, nämlich eines reumütigen Herzens und der Liebe zu Gott und dem Nächsten; dadurch werden wir dem Opfer Christi gleichgestaltet, der sich selbst für uns hingegeben hat. In der Eucharistie leuchtet nämlich in höchstem Maß jenes Mysterium der Liebe auf, das Jesus Christus während des Letzten Abendmahles offenbarte, als er den Jüngern die Füße gewachsen hat. Um die Würde der heiligen Liturgie zu wahren, sollen die äußeren Opfergaben jedoch auf geeignete Weise dargebracht werden. Geld wie auch andere Gaben für die Armen sind an einem geeigneten Ort, nicht aber am Altar, niederzugelegen.150 Mit Ausnahme des Geldes und gegebenenfalls - wegen des Zeichencharakters – eines kleinen Teiles der anderen Gaben, ist es vorzuziehen, wenn solche Opfergaben außerhalb der Meßfeier gegeben werden.

71. Der Brauch des römischen Ritus, sich kurz vor der heiligen Kommunion den Friedensgruß zu geben, soll bewahrt werden, wie er im Ordo der Messe festgesetzt ist. Gemäß der Tradition des römischen Ritus hat dieser Brauch nicht den Charakter der Versöhnung oder der Sündenvergebung, er ist vielmehr Ausdruck des Friedens, der Gemeinschaft und der Liebe vor dem Empfang der heiligsten Eucharistie.151 Dagegen hat der Bußakt, der am Beginn der Messe zu vollziehen ist, besonders in seiner ersten Form, den Charakter der brüderlichen Versöhnung.

72. Es ist angebracht, «daß jeder in schlichter Weise nur seinen Nachbarn den Friedensgruß gibt». «Der Priester kann den Friedensgruß den Dienern geben, bleibt aber immer innerhalb des Presbyteriums, um die Feier nicht zu stören. Dies soll er auch beachten, wenn er aus einem gerechten Grund einigen wenigen Gläubigen den Friedensgruß entbieten will». «Die Art des Friedensgrußes soll von den Bischofskonferenzen», deren Beschluß vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden muß, «entsprechend der Eigenart und den Bräuchen der Völker bestimmt werden».152

73. In der Feier der heiligen Messe beginnt die Brechung des eucharistischen Brotes, die nur vom zelebrierenden Priester und gegebenenfalls unter Mithilfe eines Diakons oder eines Konzelebranten, nicht aber eines Laien zu vollziehen ist, nach dem Ende des Friedensgrußes, während das Agnus Dei vorgetragen wird. Die Geste des Brotbrechens wurde nämlich «von Christus beim Letzten Abendmahl vollzogen, gab seit apostolischer Zeit der ganzen Eucharistiefeier den Namen und zeigt, daß die vielen Gläubigen in der Kommunion aus dem einen Brot des Lebens, das Christus ist, der für das Heil der Welt gestorben und auferstanden ist, zu einem Leib werden (1 Kor 10, 17)».153 Deshalb muß der Ritus mit großer Ehrfurcht vollzogen werden.154 Er soll aber kurz sein. Dringend zu korrigieren ist der mancherorts verbreitete Mißbrauch, diesen Ritus ohne Notwendigkeit auszudehnen, auch unter Mitwirkung von Laien im Widerspruch zu den Normen, und ihm eine übertriebene Bedeutung beizumessen.155

74. Falls es nötig ist, daß von einem Laien in der Kirche vor den versammelten Christgläubigen Unterweisungen oder ein Zeugnis über das christliche Leben gegeben werden, ist allgemein vorzuziehen, daß dies außerhalb der Messe geschieht. Aus schwerwiegenden Gründen ist es aber erlaubt, solche Unterweisungen oder Zeugnisse zu geben, nachdem der Priester das Schlußgebet gesprochen hat. Dieser Brauch darf jedoch nicht zur Gewohnheit werden. Im Übrigen sollen diese Unterweisungen und Zeugnisse keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten,156 und es ist nicht gestattet, ihretwegen die Homilie ganz zu unterlassen.




135 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, Nr. 2b: AAS 62 (1970) 696.



136 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 356-362.



137 II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 51.



138 Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 57; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 13: AAS 81 (1989) 910; Kongr. für die Glaubenslehre, Erklärung über die Einzigkeit und die Heilsuniversalität Jesu Christi und der Kirche Dominus Iesus (6. August 2000): AAS 92 (2000) 742-765.



139 Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 60.



140 Vgl. ebd., Nrn. 59-60.



141 Vgl. z.B. Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II renovatum, auctoritate Pauli Pp. VI editum Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum: Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera (19. März 1990), Typis Polyglottis Vaticanis 1991, Nr. 125; Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum: Ordo Unctionis infirmorum eorumque pastoralis curae, editio typica (7. Dezember 1972), Typis Polyglottis Vaticanis 1972, Nr. 72.



142 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1.



143 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; can. 767 § 1; zu beachten sind diesbezüglich auch die Vorschriften in: Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865.



144 Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1.



145 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Kodex des kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium (20. Juni 1987): AAS 79 (1987) 1249.



146 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 864-865.



147 Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXII (17. September 1562), Über das heilige Meßopfer, Kap. 8: DS 1749; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 65.



148 Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an einige Bischöfe der USA anläßlich des «Ad limina»-Besuches (28. Mai 1993), Nr. 2: AAS 86 (1994) 330.



149 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 386 § 1.



150 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 73.



151 Vgl. ebd., Nr. 154.



152 Ebd., Nrn. 82, 154.



153 Ebd., Nr. 83.



154 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, Nr. 5: AAS 62 (1970) 699.



155 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 83, 240, 321.



156 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 2: AAS 89 (1997) 865.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License