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3. Die übrigen Teile der Messe
57. Die Versammlung der Christgläubigen
hat das Recht, daß vor allem bei der sonntäglichen Feier in der Regel eine
geeignete und echte sakrale Musik und immer ein Altar, Paramente und sakrale
Tücher da sind, die entsprechend den Normen in Würde, Schönheit und Sauberkeit
erstrahlen sollen.
58. Alle Christgläubigen
haben gleichermaßen das Recht, daß die Feier der Eucharistie in allen ihren
Teilen gewissenhaft vorbereitet wird, so daß in ihr das Wort Gottes würdig und
kraftvoll verkündet und ausgelegt, die Befugnis zur Auswahl der liturgischen
Texte und Riten gemäß den Normen sorgfältig wahrgenommen und ihr Glaube durch
die Texte der Gesänge bei der Feier der Liturgie gebührend geschützt und
genährt wird.
59. Aufhören muß die
verwerfliche Gewohnheit, daß Priester, Diakone oder Christgläubige hier und da
Texte der heiligen Liturgie, die ihnen zum Vortragen anvertraut sind, nach
eigenem Gutdünken ändern oder entstellen. Wenn sie dies tun, nehmen sie der
Feier der Liturgie ihre Festigkeit und verfälschen nicht selten den
authentischen Sinn der Liturgie.
60. In der Meßfeier sind
Wortgottesdienst und Eucharistiefeier eng miteinander verbunden, sie bilden
eine einzige Kulthandlung. Deswegen ist es nicht erlaubt, die beiden Teile
voneinander zu trennen oder sie zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen
Orten zu feiern.135 Es ist auch nicht gestattet, daß einzelne Teile der
heiligen Messe zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein und desselben Tages
vollzogen werden.
61. Bei der Auswahl der
biblischen Lesungen, die in der Meßfeier vorzutragen sind, müssen die Normen
befolgt werden, die sich in den liturgischen Büchern finden,136 damit
«den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet» und «die Schatzkammer
der Bibel weiter aufgetan»137 werde.
62. Es ist nicht
erlaubt, die vorgeschriebenen biblischen Lesungen aus eigenem Gutdünken
wegzulassen oder zu ersetzen oder gar «die Lesungen und den Antwortpsalm, die
das Wort Gottes enthalten, mit anderen nichtbiblischen Texten»138
auszutauschen.
63. Die Lesung des
Evangeliums, die «den Höhepunkt des Wortgottesdienstes bildet»,139 ist
gemäß der Tradition der Kirche in der Feier der heiligen Liturgie dem geweihten
Amtsträger vorbehalten.140 Daher ist es einem Laien, auch einem
Ordenschristen, nicht gestattet, das Evangelium während der Feier der heiligen
Messe zu verkünden, auch nicht in den anderen Fällen, in denen die Normen es
nicht ausdrücklich erlauben.141
64. Die Homilie, die
während der Feier der heiligen Messe gehalten wird und Teil der Liturgie selbst
ist,142 «wird in der Regel vom zelebrierenden Priester gehalten oder
von ihm einem konzelebrierenden Priester oder manchmal, wenn dies angebracht
erscheint, auch einem Diakon übertragen, niemals aber einem Laien.143
In besonderen Fällen kann die Homilie aus einem gerechten Grund auch von einem
Bischof oder einem Priester gehalten werden, der an der Feier teilnimmt, ohne
konzelebrieren zu können».144
65. Es muß daran
erinnert werden, daß jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die
Homilie innerhalb der Meßfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von
can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist.145 Diese Praxis ist
verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet
werden.
66. Das Verbot der
Zulassung von Laien zur Predigt innerhalb der Meßfeier gilt auch für die
Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene,
die als sogenannte «Pastoralassistenten» eingesetzt sind, sowie für jedwede
Art, Gruppe, Gemeinschaft oder Vereinigung von Laien.146
67. Man muß besonders
dafür Sorge tragen, daß die Homilie streng auf die Heilsmysterien Bezug nimmt,
während des liturgischen Jahres die Geheimnisse des Glaubens und die Grundsätze
des christlichen Lebens aus den biblischen Lesungen und den liturgischen Texten
darlegt und die Texte des Ordinarium und des Proprium der Messe
oder eines anderen Ritus der Kirche erklärt.147 Es ist klar, daß alle
Auslegungen der Heiligen Schrift auf Christus als dem höchsten Angelpunkt der
Heilsökonomie bezogen werden müssen; dabei soll aber auch der besondere Kontext
der liturgischen Feier beachtet werden. In der Homilie ist dafür Sorge zu
tragen, daß das Licht Christi auf die Ereignisse des Lebens strahle. Dies soll
aber in der Weise geschehen, daß der authentische und wahre Sinn des Wortes Gottes
nicht entleert wird, indem zum Beispiel nur über Themen des politischen oder
weltlichen Lebens gesprochen oder aus Kenntnissen wie aus einer Quelle
geschöpft wird, die von pseudoreligiösen Bewegungen unserer Zeit
herkommen.148
68. Der Diözesanbischof
soll gewissenhaft über die Homilie wachen,149 auch indem er unter den
geistlichen Amtsträgern Normen, Hinweise und Arbeitshilfen verbreitet und
Zusammenkünfte und andere Initiativen fördert, damit sie oft Gelegenheit haben,
sich näher mit der Eigenart der Homilie zu befassen und Hilfe für ihre
Vorbereitung finden.
69. Bei der heiligen
Messe sowie bei anderen Feiern der heiligen Liturgie darf kein
Glaubensbekenntnis zugelassen werden, das nicht in den rechtmäßig approbierten
liturgischen Büchern enthalten ist.
70. Die Opfergaben,
welche die Christgläubigen in der heiligen Messe für die eucharistische
Liturgie darzubringen pflegen, beschränken sich nicht zwingend auf Brot und
Wein zur Feier der Eucharistie, sondern können auch andere Gaben umfassen, die
von den Gläubigen in Form von Geld oder anderen nützlichen Gütern aus Liebe zu
den Armen gegeben werden. Die äußeren Gaben müssen aber immer sichtbarer
Ausdruck jener wahren Hingabe sein, die der Herr von uns erwartet, nämlich
eines reumütigen Herzens und der Liebe zu Gott und dem Nächsten; dadurch werden
wir dem Opfer Christi gleichgestaltet, der sich selbst für uns hingegeben hat.
In der Eucharistie leuchtet nämlich in höchstem Maß jenes Mysterium der Liebe
auf, das Jesus Christus während des Letzten Abendmahles offenbarte, als er den
Jüngern die Füße gewachsen hat. Um die Würde der heiligen Liturgie zu wahren,
sollen die äußeren Opfergaben jedoch auf geeignete Weise dargebracht werden.
Geld wie auch andere Gaben für die Armen sind an einem geeigneten Ort, nicht
aber am Altar, niederzugelegen.150 Mit Ausnahme des Geldes und
gegebenenfalls - wegen des Zeichencharakters – eines kleinen Teiles der anderen
Gaben, ist es vorzuziehen, wenn solche Opfergaben außerhalb der Meßfeier
gegeben werden.
71. Der Brauch des
römischen Ritus, sich kurz vor der heiligen Kommunion den Friedensgruß zu
geben, soll bewahrt werden, wie er im Ordo der Messe festgesetzt ist.
Gemäß der Tradition des römischen Ritus hat dieser Brauch nicht den Charakter
der Versöhnung oder der Sündenvergebung, er ist vielmehr Ausdruck des Friedens,
der Gemeinschaft und der Liebe vor dem Empfang der heiligsten
Eucharistie.151 Dagegen hat der Bußakt, der am Beginn der Messe zu
vollziehen ist, besonders in seiner ersten Form, den Charakter der brüderlichen
Versöhnung.
72. Es ist angebracht,
«daß jeder in schlichter Weise nur seinen Nachbarn den Friedensgruß gibt». «Der
Priester kann den Friedensgruß den Dienern geben, bleibt aber immer innerhalb
des Presbyteriums, um die Feier nicht zu stören. Dies soll er auch beachten,
wenn er aus einem gerechten Grund einigen wenigen Gläubigen den Friedensgruß
entbieten will». «Die Art des Friedensgrußes soll von den Bischofskonferenzen»,
deren Beschluß vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden muß, «entsprechend
der Eigenart und den Bräuchen der Völker bestimmt werden».152
73. In der Feier der
heiligen Messe beginnt die Brechung des eucharistischen Brotes, die nur vom
zelebrierenden Priester und gegebenenfalls unter Mithilfe eines Diakons oder
eines Konzelebranten, nicht aber eines Laien zu vollziehen ist, nach dem Ende
des Friedensgrußes, während das Agnus Dei vorgetragen wird. Die Geste
des Brotbrechens wurde nämlich «von Christus beim Letzten Abendmahl vollzogen,
gab seit apostolischer Zeit der ganzen Eucharistiefeier den Namen und zeigt,
daß die vielen Gläubigen in der Kommunion aus dem einen Brot des Lebens, das
Christus ist, der für das Heil der Welt gestorben und auferstanden ist, zu
einem Leib werden (1 Kor 10, 17)».153 Deshalb muß der Ritus mit großer
Ehrfurcht vollzogen werden.154 Er soll aber kurz sein. Dringend zu
korrigieren ist der mancherorts verbreitete Mißbrauch, diesen Ritus ohne
Notwendigkeit auszudehnen, auch unter Mitwirkung von Laien im Widerspruch zu
den Normen, und ihm eine übertriebene Bedeutung beizumessen.155
74. Falls es nötig ist,
daß von einem Laien in der Kirche vor den versammelten Christgläubigen
Unterweisungen oder ein Zeugnis über das christliche Leben gegeben werden, ist
allgemein vorzuziehen, daß dies außerhalb der Messe geschieht. Aus
schwerwiegenden Gründen ist es aber erlaubt, solche Unterweisungen oder Zeugnisse
zu geben, nachdem der Priester das Schlußgebet gesprochen hat. Dieser Brauch
darf jedoch nicht zur Gewohnheit werden. Im Übrigen sollen diese Unterweisungen
und Zeugnisse keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie
führen könnten,156 und es ist nicht gestattet, ihretwegen die Homilie
ganz zu unterlassen.
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