Kapitel IV
Die
heilige Kommunion
1. Die Disposition für den Empfang der heiligen
Kommunion
80. Die Eucharistie soll
den Gläubigen gereicht werden auch «als Gegenmittel, durch das wir von der
täglichen Schuld befreit und vor Todsünden bewahrt werden»,160 wie in
verschiedenen Teilen der Messe hervorgehoben wird. Der an den Anfang der Messe
gesetzte Bußakt hat zum Ziel, alle darauf vorzubereiten, die heiligen Mysterien
in rechter Weise zu feiern;161 er hat jedoch «nicht die Wirkung des
Bußsakramentes»162 und kann nicht als Ersatz für das Bußsakrament im
Hinblick auf die Vergebung schwerer Sünden betrachtet werden. Die Seelsorger
müssen bei der katechetischen Unterweisung sorgfältig darauf achten, daß den
Gläubigen die christliche Lehre zu dieser Frage vermittelt wird.
81. Nach kirchlicher
Gewohnheit ist es darüber hinaus notwendig, daß sich jeder sehr gründlich
prüfe,163 damit keiner, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, ohne
vorherige sakramentale Beichte die Messe feiert oder den Leib des Herrn
empfängt, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine
Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt
sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz mit ein
schließt, sobald wie möglich zu beichten.164
82. Außerdem hat die
Kirche «Normen erlassen, die den häufigen und fruchtbaren Zutritt der Gläubigen
zum Tisch des Herrn fördern und die objektiven Bedingungen festlegen, unter
denen von der Spendung der Kommunion abgesehen werden muß».165
83. Es ist sicherlich am
besten, wenn alle, die an der Feier der heiligen Messe teilnehmen und die
notwendigen Bedingungen erfüllen, die heilige Kommunion empfangen. Es kommt
aber bisweilen vor, daß die Christgläubigen massenweise und ohne Unterscheidung
zum heiligen Tisch hinzutreten. Es ist Aufgabe der Hirten, diesen Mißbrauch mit
Klugheit und Festigkeit zu korrigieren.
84. Wenn die heilige
Messe für eine große Menge gefeiert wird, beispielsweise in Großstädten, muß
man darauf achten, daß nicht aus Unwissenheit auch Nichtkatholiken oder sogar
Nichtchristen zur heiligen Kommunion hinzutreten, ohne daß dem Lehramt der
Kirche in Bezug auf Lehre und Disziplin Rechnung getragen wird. Es obliegt den
Hirten, die Anwesenden zu gegebener Zeit darauf hinzuweisen, daß Wahrheit und
Ordnung streng zu beachten sind.
85. Katholische Spender
spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen
diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind
aber die Bestimmungen von can. 844 §§ 2, 3 und 4 sowie von can. 861 §
2.166 Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in
keiner Weise aufgehoben werden können,167 können ferner nicht
voneinander getrennt werden; deshalb ist es notwendig, daß sie immer alle
zugleich verlangt werden.
86. Die Gläubigen sollen
dringend dazu angehalten werden, außerhalb der Messe, vor allem zu den
festgesetzten Zeiten, zum Bußsakrament hinzutreten, so daß sie es mit Ruhe und
wirklichem Nutzen empfangen können und nicht von der tätigen Teilnahme an der
Messe abgehalten werden. Jene, die täglich oder sehr oft kommunizieren, sollen
angeleitet werden, ihren Möglichkeiten entsprechend in angemessenen
Zeitabständen das Bußsakrament zu empfangen.168
87. Der Erstkommunion
der Kinder muß immer eine sakramentale Beichte und Lossprechung
vorausgehen.169 Außerdem soll die Erstkommunion immer von einem
Priester gereicht werden, und zwar nie außerhalb der Meßfeier. Von
Ausnahmefällen abgesehen, ist es wenig passend, die Erstkommunion bei der Messe
vom Letzten Abendmahl am Gründonnerstag zu spenden. Man soll vielmehr einen
anderen Tag wählen, wie etwa den 2. - 6. Sonntag in der Osterzeit oder das
Hochfest des Leibes und Blutes Christi oder einen Sonntag im Jahreskreis, denn
der Sonntag wird mit Recht als Tag der Eucharistie betrachtet.170 Zum
Empfang der heiligen Eucharistie sollen keine Kinder hinzutreten, «die den
Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben» oder nach dem Urteil des Pfarrers
«nicht ausreichend darauf vorbereitet sind».171 Wenn es aber vorkommt,
daß ein Kind in einer Ausnahmesituation bezüglich seines Alters für den Empfang
des Sakramentes als reif erachtet wird, soll ihm die Erstkommunion nicht
verwehrt werden, wenn es nur hinreichend vorbereitet ist.
|