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2. Die Spendung der heiligen Kommunion
88. Die Gläubigen sollen
die sakramentale eucharistische Kommunion gewöhnlich während der Messe und zu
dem im Ritus der Feier vorgeschriebenen Zeitpunkt empfangen, also direkt nach
der Kommunion des zelebrierenden Priesters.172 Es obliegt dem
zelebrierenden Priester, eventuell unter Mithilfe anderer Priester oder
Diakone, die Kommunion auszuteilen; er darf die Messe nicht fortsetzen, bevor
die Kommunion der Gläubigen beendet ist. Nur dort, wo eine Notlage es
erfordert, können außerordentliche Spender dem zelebrierenden Priester nach
Maßgabe des Rechts helfen.173
89. Damit «die Kommunion
auch dem Zeichen nach klarer als Teilnahme am Opfer erscheint, das gefeiert
wird»,174 ist es wünschenswert, daß die Gläubigen sie in Hostien
empfangen, die in derselben Messe konsekriert wurden.175
90. «Die Gläubigen
empfangen die Kommunion kniend oder stehend, wie es die Bischofskonferenz
festgelegt hat», deren Beschluß vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden
muß. «Wenn sie stehend kommunizieren, wird empfohlen, daß sie vor dem Empfang
des Sakramentes eine angemessene Ehrerbietung erweisen, die von denselben
Normen festzulegen ist».176
91. Bezüglich der
Austeilung der heiligen Kommunion ist daran zu erinnern, daß «die geistlichen
Amtsträger [...] die Sakramente denen nicht verweigern» dürfen, «die zu
gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem
Empfang nicht gehindert sind».177 Jeder getaufte Katholik, der
rechtlich nicht gehindert ist, muß deshalb zur heiligen Kommunion zugelassen
werden. Es ist also nicht gestattet, einem Christgläubigen die heilige
Kommunion beispielsweise nur deshalb zu verweigern, weil er die Eucharistie
kniend oder stehend empfangen möchte.
92. Obwohl jeder
Gläubige immer das Recht hat, nach seiner Wahl die heilige Kommunion mit dem
Mund zu empfangen,178 soll in den Gebieten, wo es die Bischofskonferenz
erlaubt und der Apostolische Stuhl rekognosziert hat, auch demjenigen die
heilige Hostie ausgeteilt werden, der das Sakrament mit der Hand empfangen
möchte. Man soll aber sorgfältig darauf achten, daß der Kommunikant die Hostie
sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen
Gestalten in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf
die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben
werden.179
93. Es ist notwendig,
die kleine Patene für die Kommunion der Gläubigen beizuhalten, um die Gefahr zu
vermeiden, daß die heilige Hostie oder einzelne Fragmente auf den Boden
fallen.180
94. Es ist den Gläubigen
nicht gestattet, die heilige Hostie oder den heiligen Kelch «selbst zu nehmen
und noch weniger von Hand zu Hand unter sich weiterzugeben».181
Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Mißbrauch zu beseitigen, daß die
Brautleute bei der Trauungsmesse sich gegenseitig die heilige Kommunion
spenden.
95. Ein christgläubiger
Laie, der «die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben
Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites
Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 921 § 2».182
96. Zu verwerfen ist der
Brauch, daß entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher während oder vor
der Meßfeier nicht konsekrierte Hostien oder andere eßbare oder nicht eßbare
Dinge nach Art der Kommunion ausgeteilt werden. Dieser Brauch entspricht nicht
der Tradition des römischen Ritus und bringt die Gefahr mit sich, bei den
Christgläubigen Verwirrung zu stiften bezüglich der Lehre der Kirche über die
Eucharistie. Wenn an einigen Orten aufgrund einer Konzession die besondere
Gewohnheit besteht, Brot zu segnen und nach der Messe auszuteilen, soll dieser
Brauch durch eine gute Katechese sorgfältig erklärt werden. Es dürfen aber
keine anderen ähnlichen Praktiken eingeführt und für den genannten Brauch auf
keinen Fall nicht konsekrierte Hostien verwendet werden.
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