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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel IV Die heilige Kommunion
    • 2. Die Spendung der heiligen Kommunion
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2. Die Spendung der heiligen Kommunion

88. Die Gläubigen sollen die sakramentale eucharistische Kommunion gewöhnlich während der Messe und zu dem im Ritus der Feier vorgeschriebenen Zeitpunkt empfangen, also direkt nach der Kommunion des zelebrierenden Priesters.172 Es obliegt dem zelebrierenden Priester, eventuell unter Mithilfe anderer Priester oder Diakone, die Kommunion auszuteilen; er darf die Messe nicht fortsetzen, bevor die Kommunion der Gläubigen beendet ist. Nur dort, wo eine Notlage es erfordert, können außerordentliche Spender dem zelebrierenden Priester nach Maßgabe des Rechts helfen.173

89. Damit «die Kommunion auch dem Zeichen nach klarer als Teilnahme am Opfer erscheint, das gefeiert wird»,174 ist es wünschenswert, daß die Gläubigen sie in Hostien empfangen, die in derselben Messe konsekriert wurden.175

90. «Die Gläubigen empfangen die Kommunion kniend oder stehend, wie es die Bischofskonferenz festgelegt hat», deren Beschluß vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden muß. «Wenn sie stehend kommunizieren, wird empfohlen, daß sie vor dem Empfang des Sakramentes eine angemessene Ehrerbietung erweisen, die von denselben Normen festzulegen ist».176

91. Bezüglich der Austeilung der heiligen Kommunion ist daran zu erinnern, daß «die geistlichen Amtsträger [...] die Sakramente denen nicht verweigern» dürfen, «die zu gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind».177 Jeder getaufte Katholik, der rechtlich nicht gehindert ist, muß deshalb zur heiligen Kommunion zugelassen werden. Es ist also nicht gestattet, einem Christgläubigen die heilige Kommunion beispielsweise nur deshalb zu verweigern, weil er die Eucharistie kniend oder stehend empfangen möchte.

92. Obwohl jeder Gläubige immer das Recht hat, nach seiner Wahl die heilige Kommunion mit dem Mund zu empfangen,178 soll in den Gebieten, wo es die Bischofskonferenz erlaubt und der Apostolische Stuhl rekognosziert hat, auch demjenigen die heilige Hostie ausgeteilt werden, der das Sakrament mit der Hand empfangen möchte. Man soll aber sorgfältig darauf achten, daß der Kommunikant die Hostie sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen Gestalten in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben werden.179

93. Es ist notwendig, die kleine Patene für die Kommunion der Gläubigen beizuhalten, um die Gefahr zu vermeiden, daß die heilige Hostie oder einzelne Fragmente auf den Boden fallen.180

94. Es ist den Gläubigen nicht gestattet, die heilige Hostie oder den heiligen Kelch «selbst zu nehmen und noch weniger von Hand zu Hand unter sich weiterzugeben».181 Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Mißbrauch zu beseitigen, daß die Brautleute bei der Trauungsmesse sich gegenseitig die heilige Kommunion spenden.

95. Ein christgläubiger Laie, der «die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 921 § 2».182

96. Zu verwerfen ist der Brauch, daß entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher während oder vor der Meßfeier nicht konsekrierte Hostien oder andere eßbare oder nicht eßbare Dinge nach Art der Kommunion ausgeteilt werden. Dieser Brauch entspricht nicht der Tradition des römischen Ritus und bringt die Gefahr mit sich, bei den Christgläubigen Verwirrung zu stiften bezüglich der Lehre der Kirche über die Eucharistie. Wenn an einigen Orten aufgrund einer Konzession die besondere Gewohnheit besteht, Brot zu segnen und nach der Messe auszuteilen, soll dieser Brauch durch eine gute Katechese sorgfältig erklärt werden. Es dürfen aber keine anderen ähnlichen Praktiken eingeführt und für den genannten Brauch auf keinen Fall nicht konsekrierte Hostien verwendet werden.




172 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55.



173 Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (1. Juni 1988): AAS 80 (1988) 1373.



174 Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 85.



175 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 85, 157, 243.



176 Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 160.



177 Codex Iuris Canonici, can. 843 § 1; vgl. can. 915.



178 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 161.



179 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Dubium: Notitiae 35 (1999) 160-161.



180 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 118.



181 Ebd., Nr. 160.



182 Codex Iuris Canonici, can. 917; vgl. Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1984): AAS 76 (1984) 746.






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