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4. Die Kommunion unter beiden Gestalten
100. Um den Gläubigen
die Fülle der Zeichenhaftigkeit im eucharistischen Gastmahl klarer bewußt zu machen,
werden in den Fällen, die in den liturgischen Büchern erwähnt sind, auch die
christgläubigen Laien zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen, wobei
eine entsprechende Katechese über die dogmatischen Grundsätze, die vom
Ökumenischen Konzil von Trient festgelegt wurden, vorausgehen und beständig
weitergeführt werden muß.186
101. Damit den
christgläubigen Laien die heilige Kommunion unter beiden Gestalten gespendet
werden kann, sind die Umstände entsprechend zu berücksichtigen, über die in
erster Linie die Diözesanbischöfe zu urteilen haben. Diese Art der
Kommunionspendung ist gänzlich auszuschließen, wenn auch nur die geringste
Gefahr der Profanierung der heiligen Gestalten besteht.187 Für eine
eingehendere Regelung haben die Bischofskonferenzen Normen zu erlassen, die vom
Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung rekognosziert werden müssen, vor allem im Hinblick auf «die
Art, den Gläubigen die heilige Kommunion unter beiden Gestalten auszuteilen,
sowie die Ausweitung dieser Befugnis».188
102. Der Kelch soll den
christgläubigen Laien nicht gereicht werden, wo die Zahl der Kommunikanten so
groß ist,189 daß es schwierig wird, die für die Eucharistie notwendige
Menge an Wein abzuschätzen und die Gefahr besteht, daß «am Ende der Feier eine
Menge des Blutes Christi übrigbleibt, die über das rechte Maß hinausgeht, das
konsumiert werden kann»;190 ebenso nicht, wo der Zugang zum Kelch nur
schwer geregelt werden kann oder wo eine entsprechende Menge an Wein
erforderlich wird, deren sichere Herkunft und Qualität nur schwer festgestellt
werden kann, oder wo keine angemessene Zahl an geistlichen Amtsträgern oder
außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion mit geeigneter Ausbildung
vorhanden ist, oder wo ein beträchtlicher Teil des Volkes aus verschiedenen
Gründen beharrlich nicht zum Kelch hinzutreten will, so daß das Zeichen der
Einheit in gewisser Weise verloren geht.
103. Die Normen des
Römischen Meßbuches kennen die Regelung, daß in den Fällen, in denen die
Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut Christi direkt aus
dem Kelch oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen oder mit einem
Löffel getrunken werden kann».191 Was die Kommunionspendung für die
christgläubigen Laien betrifft, können die Bischöfe die Kommunion mit einem
Röhrchen oder einem Löffel ausschließen, wo dies nicht örtlicher Brauch ist,
wobei aber immer die Möglichkeit der Kommunionspendung durch Eintauchen der
Hostie bestehen bleibt. Wenn diese Form zur Anwendung kommt, sollen allerdings
Hostien verwendet werden, die nicht zu dünn und nicht zu klein sind, und der
Kommunikant darf das Sakrament vom Priester nur mit dem Mund
empfangen.192
104. Es ist dem
Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder
die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. Die Hostie, die eingetaucht
wird, muß aus gültiger Materie bereitet und konsekriert sein; streng verboten
ist die Verwendung von nicht konsekriertem Brot oder anderer Materie.
105. Wenn ein einziger
Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende
Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, daß
der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet.193 Es ist nämlich
daran zu erinnern, daß alle Priester, die die heilige Messe zelebrieren, zur
Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet sind. Der Zeichenhaftigkeit wegen
ist es zu begrüßen, daß ein größerer Kelch zusammen mit anderen kleineren
Kelchen verwendet wird.
106. Es ist jedoch
gänzlich zu vermeiden, daß das Blut Christi nach der Wandlung aus einem Gefäß
in ein anderes gegossen wird, damit nichts passiert, was diesem so großen
Mysterium unangemessen ist. Um das Blut des Herrn aufzunehmen, dürfen niemals
Flaschen, Krüge oder andere Gefäße verwendet werden, die den festgesetzten
Normen nicht voll entsprechen.
107. «Wer die
eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet
oder zurückbehält, zieht sich» gemäß der von den Canones festgesetzten Norm
«die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein
Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung
aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen».194 Jedwede Handlung, durch
welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend entehrt werden, muß
diesem Fall zugerechnet werden. Wenn daher jemand gegen die genannten Normen
handelt, indem er zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium
oder an einen unwürdigen Ort oder auf den Boden wirft, zieht er sich die
festgesetzten Strafen zu.195 Darüber hinaus sollen alle daran denken,
daß nach Abschluß der Spendung der heiligen Kommunion innerhalb der Meßfeier
die Vorschriften des Römischen Meßbuches zu befolgen sind; was eventuell vom
Blut Christi noch übrig ist, muß vom Priester oder, gemäß den Normen, von einem
anderen Diener sofort gänzlich konsumiert werden; die konsekrierten Hostien,
die übriggeblieben sind, müssen entweder am Altar vom Priester konsumiert oder
an den für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort gebracht
werden.196
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