Kapitel
VI
Die
Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie
und ihre Verehrung außerhalb der Messe
1. Die Aufbewahrung der heiligsten
Eucharistie
129. «Die Feier der
Eucharistie im Meßopfer ist in Wahrheit Ursprung und Ziel der Verehrung, die
dem Altarsakrament außerhalb der Messe erwiesen wird. Die eucharistischen
Gestalten werden nach der Messe vor allem deshalb aufbewahrt, damit die
Gläubigen, die der Messe nicht beiwohnen können, besonders die Kranken und die
Betagten, durch die sakramentale Kommunion mit Christus und seinem Opfer, das
in der Messe dargebracht wird, vereinigt werden».219 Diese Aufbewahrung
gestattet außerdem auch den Brauch, dieses so große Sakrament zu verehren und
ihm jenen Kult der Anbetung zu erweisen, der Gott gebührt. Daher sollen bestimmte
Formen der Anbetung nicht nur privater, sondern auch öffentlicher und
gemeinschaftlicher Art, die von der Kirche eingeführt oder approbiert worden
sind, sehr gefördert werden.220
130. «Entsprechend den
Gegebenheiten des Kirchenraumes und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten
soll das heiligste Sakrament in einem Tabernakel aufbewahrt werden, und zwar an
einem ehrenvollen, hervorragenden, gut sichtbaren und kunstvoll ausgestatteten
Platz der Kirche», der auch wegen der Ruhe am Ort, wegen des Raumes vor dem
Tabernakel und wegen der vorhandenen Kniebänke oder Sitze und Knieschemel «zum
Gebet geeignet»221 ist. Ferner sollen alle Vorschriften der
liturgischen Bücher und die Normen des Rechts sorgfältig beachtet werden,222
besonders um die Gefahr der Profanierung zu vermeiden. 223
131. Über die
Vorschriften von can. 934 § 1 hinaus ist es verboten, das heiligste Sakrament
an einem Ort aufzubewahren, der nicht der sicheren Autorität des Diözesanbischofs
unterstellt ist oder wo die Gefahr der Profanierung besteht. Ist dies der Fall,
muß der Diözesanbischof die bereits gewährte Befugnis zur Aufbewahrung der
Eucharistie sofort widerrufen.224
132. Niemand darf die
heiligste Eucharistie entgegen der Rechtsnorm nach Hause oder an einen anderen
Ort mitnehmen. Außerdem muß man sich vor Augen halten, daß das Entwenden oder
Zurückbehalten zu sakrilegischem Zweck oder das Wegwerfen der konsekrierten
Gestalten zu den graviora delicta gehören; es ist der Kongregation für
die Glaubenslehre vorbehalten, davon loszusprechen.225
133. Ein Priester oder
ein Diakon oder ein außerordentlicher Spender, der bei Abwesenheit oder
Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers die heiligste Eucharistie zu einem
Kranken für die Kommunionspendung bringt, soll von dem Ort, an dem das
Sakrament aufbewahrt wird, auf möglichst direktem Weg zur Wohnung des Kranken
gehen und von allen profanen Aufgaben absehen, damit jede Gefahr der Profanierung
vermieden und dem Leib Christi die größtmögliche Ehrfurcht erwiesen wird.
Außerdem ist immer der Ritus der Krankenkommunion zu befolgen, wie er im
Römischen Rituale vorgeschrieben wird.226
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