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2. Einige Formen der Verehrung der
heiligsten Eucharistie außerhalb der Messe
134. «Der Kult, welcher
der Eucharistie außerhalb der Messe erwiesen wird, hat einen unschätzbaren Wert
im Leben der Kirche. Dieser Kult ist eng mit der Feier des eucharistischen
Opfers verbunden».227 Die öffentliche und private Verehrung der
heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe soll deshalb mit Nachdruck
gefördert werden, damit von den Gläubigen der Kult der Anbetung Christus
erwiesen wird, der wahrhaft und wirklich gegenwärtig ist,228 der der
«Hohepriester der künftigen Güter»229 und der Erlöser der ganzen Welt
ist. «Es obliegt den Hirten, zur Pflege des eucharistischen Kultes zu
ermutigen, auch durch ihr persönliches Zeugnis, insbesondere zur Aussetzung des
Allerheiligsten sowie zum anbetenden Verweilen vor Christus, der unter den
eucharistischen Gestalten gegenwärtig ist».230
135. Die Gläubigen
«sollen [...] es nicht unterlassen, das heiligste Sakrament [...] tagsüber zu
besuchen; ein solcher Besuch ist ein Beweis der Dankbarkeit und ein Zeichen der
Liebe wie der schuldigen Verehrung gegenüber Christus dem Herrn, der hier
gegenwärtig ist».231 Die Betrachtung Jesu, der im heiligsten Sakrament
zugegen ist, vereinigt den Gläubigen nämlich, weil es sich um eine
Begierdekommunion handelt, mit Christus, wie aus dem Beispiel so vieler
Heiliger aufleuchtet.232 «Wenn kein schwerwiegender Grund dem
entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt
wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit
sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können».233
136. Der Ordinarius soll
die kürzere oder längere oder ständige eucharistische Anbetung, zu der das Volk
zusammenkommt, nachdrücklich empfehlen. In den letzten Jahren findet nämlich an
so «vielen Orten [...] die Anbetung des heiligsten Sakramentes täglich einen
weiten Raum und wird so zu einer unerschöpflichen Quelle der Heiligkeit»,
obwohl es auch Orte gibt, «an denen der Kult der eucharistischen Anbetung fast
völlig aufgegeben wurde».234
137. Die Aussetzung der
heiligsten Eucharistie soll immer gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher
erfolgen.235 Vor dem aufbewahrten oder ausgesetzten Allerheiligsten
soll auch das Rosenkranzgebet nicht ausgeschlossen werden, das wunderbar ist
«in seiner Schlichtheit und seiner Tiefe».236 Vor allem wenn eine
Aussetzung erfolgt, soll jedoch die Besonderheit dieses Gebetes als Betrachtung
der Mysterien des Lebens Christi, des Erlösers, und des Heilsplanes des
allmächtigen Vaters, besonders unter Heranziehung von Lesungen aus der Heiligen
Schrift, ins Licht gestellt werden.237
138. Das heiligste
Sakrament darf jedoch niemals, auch nicht für ganz kurze Zeit, ohne
hinreichende Gebetswache ausgesetzt bleiben. Es sollen deshalb gemäß den
festgesetzten Zeiten immer einige Christgläubige, wenigstens abwechselnd, anwesend
sein.
139. Wo der
Diözesanbischof geistliche Amtsträger oder andere Personen hat, die dazu
beauftragt werden können, ist es das Recht der Gläubigen, das heiligste
Sakrament der Eucharistie häufig zur Anbetung zu besuchen und wenigstens einige
Male im Laufe eines jeden Jahres an einer Anbetung vor der ausgesetzten
heiligsten Eucharistie teilzunehmen.
140. Es ist sehr zu
empfehlen, daß der Diözesanbischof in den Städten oder wenigstens in den
größeren Gemeinden ein Kirchengebäude zur ewigen Anbetung bestimmt, in dem aber
häufig, wenn möglich auch täglich die heilige Messe gefeiert wird; die
Aussetzung ist während der Meßfeier unbedingt zu unterbrechen.238 Es
ist angemessen, daß bei der Messe, die der Anbetungszeit unmittelbar
vorausgeht, die Hostie für die Aussetzung konsekriert und nach der Kommunion in
die Monstranz über dem Altar gesetzt wird.239
141. Der Diözesanbischof
soll das Recht der Christgläubigen anerkennen und nach Möglichkeit fördern,
Bruderschaften oder Vereinigungen zur - auch ständigen - Anbetung zu bilden.
Sooft Vereinigungen dieser Art internationalen Charakter haben, obliegt es der
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, sie zu errichten
oder ihre Statuten zu approbieren.240
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