Kapitel VII
Die
außerordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien
146. Das amtliche
Priestertum kann in keiner Weise ersetzt werden. Wenn nämlich eine Gemeinschaft
keinen Priester hat, fehlt ihr der Dienst der sakramentalen Funktion Christi,
des Hauptes und Hirten, der wesentlich zum Leben der Gemeinschaft
gehört.247 Denn «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament
der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte
Priester».248
147. Wo es aber eine
Notlage der Kirche erfordert, können, falls geistliche Amtsträger fehlen,
christgläubige Laien nach Maßgabe des Rechts gewisse liturgische Aufgaben
erfüllen.249 Diese Gläubigen werden gerufen und beauftragt, bestimmte
Aufgaben von größerer oder kleinerer Bedeutung, gestärkt durch die Gnade des
Herrn, zu verrichten. Schon viele christgläubige Laien haben diesen Dienst
hingebungsvoll erfüllt und erfüllen ihn weiterhin, vor allem in den
Missionsgebieten, dort wo die Kirche noch wenig verwurzelt ist oder wo sie sich
in Situationen der Verfolgung befindet,250 aber auch in anderen
Gebieten, die vom Mangel an Priestern und Diakonen betroffen sind.
148. Von besonderer
Bedeutung ist die Einrichtung der Katechisten, die mit großem Einsatz einen
einzigartigen und unbedingt notwendigen Beitrag zur Ausbreitung des Glaubens
und der Kirche geleistet haben und leisten.251
149. In einigen Diözesen
antiker Evangelisierung sind in jüngster Zeit christgläubige Laien zu
sogenannten «Pastoralassistenten» beauftragt worden, unter denen sehr viele
zweifellos dem Wohl der Kirche dienen, indem sie die pastorale Tätigkeit des
Bischofs, der Priester und der Diakone unterstützen. Man soll sich jedoch davor
hüten, das Profil dieser Aufgabe zu sehr der Gestalt des pastoralen Dienstes
der Kleriker anzugleichen. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, daß die
«Pastoralassistenten» sich nicht die Aufgaben aneignen, die zum eigentlichen
Dienst der geistlichen Amtsträger gehören.
150. Die Tätigkeit des
Pastoralassistenten soll darauf ausgerichtet sein, den Dienst der Priester und
der Diakone zu unterstützen, Berufungen zum Priestertum und zum Diakonat zu
wecken und die christgläubigen Laien nach Maßgabe des Rechts in jeder
Gemeinschaft auf die vielfältigen liturgischen Aufgaben gemäß der Vielfalt der
Charismen gewissenhaft vorzubereiten.
151. Nur im Fall einer
echten Notlage darf in der Feier der Liturgie auf die Hilfe außerordentlicher
Diener zurückgegriffen werden. Diese Hilfe ist nämlich nicht vorgesehen, um
eine vollere Teilnahme der Laien zu gewähren, sondern sie ist von ihrem Wesen
her eine ergänzende und vorläufige Hilfe.252 Wo man also wegen einer
Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurückgreift, soll man die
besonderen, beharrlichen Bitten vermehren, daß der Herr bald einen Priester zum
Dienst in der Gemeinde sende und reichlich Berufungen zu den heiligen Weihen
wecke.253
152. Diese nur
ergänzenden Aufgaben dürfen aber nicht zum Anlaß einer Verfälschung des
priesterlichen Dienstamtes werden, so daß die Priester die heilige Messe für
das ihnen anvertraute Volk, den Einsatz für die Kranken und die Sorge, Kinder
zu taufen, den Eheschließungen zu assistieren und christliche Beerdigungen zu
halten, vernachlässigen; diese Aufgaben kommen nämlich in erster Linie den
Priestern zu, denen die Diakone helfen. Daher darf es nicht geschehen, daß die
Priester in den Pfarreien unterschiedslos die Aufgaben im pastoralen Dienst mit
Diakonen oder Laien austauschen und so die Eigentümlichkeit jedes einzelnen
durcheinanderbringen.
153. Außerdem ist es den
Laien nicht erlaubt, Aufgaben oder Gewänder des Diakons oder des Priesters oder
andere diesen ähnliche Gewänder zu übernehmen.
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