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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel VII Die außerordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien
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Kapitel VII

Die außerordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien

146. Das amtliche Priestertum kann in keiner Weise ersetzt werden. Wenn nämlich eine Gemeinschaft keinen Priester hat, fehlt ihr der Dienst der sakramentalen Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, der wesentlich zum Leben der Gemeinschaft gehört.247 Denn «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester».248

147. Wo es aber eine Notlage der Kirche erfordert, können, falls geistliche Amtsträger fehlen, christgläubige Laien nach Maßgabe des Rechts gewisse liturgische Aufgaben erfüllen.249 Diese Gläubigen werden gerufen und beauftragt, bestimmte Aufgaben von größerer oder kleinerer Bedeutung, gestärkt durch die Gnade des Herrn, zu verrichten. Schon viele christgläubige Laien haben diesen Dienst hingebungsvoll erfüllt und erfüllen ihn weiterhin, vor allem in den Missionsgebieten, dort wo die Kirche noch wenig verwurzelt ist oder wo sie sich in Situationen der Verfolgung befindet,250 aber auch in anderen Gebieten, die vom Mangel an Priestern und Diakonen betroffen sind.

148. Von besonderer Bedeutung ist die Einrichtung der Katechisten, die mit großem Einsatz einen einzigartigen und unbedingt notwendigen Beitrag zur Ausbreitung des Glaubens und der Kirche geleistet haben und leisten.251

149. In einigen Diözesen antiker Evangelisierung sind in jüngster Zeit christgläubige Laien zu sogenannten «Pastoralassistenten» beauftragt worden, unter denen sehr viele zweifellos dem Wohl der Kirche dienen, indem sie die pastorale Tätigkeit des Bischofs, der Priester und der Diakone unterstützen. Man soll sich jedoch davor hüten, das Profil dieser Aufgabe zu sehr der Gestalt des pastoralen Dienstes der Kleriker anzugleichen. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, daß die «Pastoralassistenten» sich nicht die Aufgaben aneignen, die zum eigentlichen Dienst der geistlichen Amtsträger gehören.

150. Die Tätigkeit des Pastoralassistenten soll darauf ausgerichtet sein, den Dienst der Priester und der Diakone zu unterstützen, Berufungen zum Priestertum und zum Diakonat zu wecken und die christgläubigen Laien nach Maßgabe des Rechts in jeder Gemeinschaft auf die vielfältigen liturgischen Aufgaben gemäß der Vielfalt der Charismen gewissenhaft vorzubereiten.

151. Nur im Fall einer echten Notlage darf in der Feier der Liturgie auf die Hilfe außerordentlicher Diener zurückgegriffen werden. Diese Hilfe ist nämlich nicht vorgesehen, um eine vollere Teilnahme der Laien zu gewähren, sondern sie ist von ihrem Wesen her eine ergänzende und vorläufige Hilfe.252 Wo man also wegen einer Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurückgreift, soll man die besonderen, beharrlichen Bitten vermehren, daß der Herr bald einen Priester zum Dienst in der Gemeinde sende und reichlich Berufungen zu den heiligen Weihen wecke.253

152. Diese nur ergänzenden Aufgaben dürfen aber nicht zum Anlaß einer Verfälschung des priesterlichen Dienstamtes werden, so daß die Priester die heilige Messe für das ihnen anvertraute Volk, den Einsatz für die Kranken und die Sorge, Kinder zu taufen, den Eheschließungen zu assistieren und christliche Beerdigungen zu halten, vernachlässigen; diese Aufgaben kommen nämlich in erster Linie den Priestern zu, denen die Diakone helfen. Daher darf es nicht geschehen, daß die Priester in den Pfarreien unterschiedslos die Aufgaben im pastoralen Dienst mit Diakonen oder Laien austauschen und so die Eigentümlichkeit jedes einzelnen durcheinanderbringen.

153. Außerdem ist es den Laien nicht erlaubt, Aufgaben oder Gewänder des Diakons oder des Priesters oder andere diesen ähnliche Gewänder zu übernehmen.




247 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Theologische Prinzipien, Nr. 3: AAS 89 (1997) 859.



248 Codex Iuris Canonici, can. 900 § 1; vgl. IV. Ökum. Laterankonzil (11.-30. November 1215), Kap. 1: DS 802, Papst Klemens VI., Ep. ad Mekhitar, Catholicon Armeniorum Super quibusdam (29. September 1351): DS 1084; Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXIII (15. Juli 1563), Lehre und Kanones über das Sakrament der Weihe, Kap. 4: DS 1767-1770; Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 553.



249 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 230 § 3; Papst Johannes Paul II., Ansprache beim Symposium «über die Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester » (22. April 1994), Nr. 2: L'Osservatore Romano (23. April 1994); Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Vorwort: AAS 89 (1997) 852-856.



250 Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio, Nrn. 53-54: AAS 83 (1991) 300-302; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Vorwort: AAS 89 (1997) 852-856.



251 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes (7. Dezember 1965), Nr. 17; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio, Nr. 73: AAS 83 (1991) 321.



252 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 2: AAS 89 (1997) 872.



253 Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 32: AAS 95 (2003) 455.






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