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1. Der außerordentliche Spender der
heiligen Kommunion
154. «Zelebrant, der in
persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist»,
wie schon erwähnt, «nur der gültig geweihte Priester».254 Daher kommt
die Bezeichnung «Diener der Eucharistie» im eigentlichen Sinn nur dem Priester
zu. Aufgrund der heiligen Weihe sind Bischof, Priester und Diakon die
ordentlichen Spender der heiligen Kommunion,255 denen es deshalb
zukommt, bei der Feier der heiligen Messe den christgläubigen Laien die
Kommunion auszuteilen. So soll ihr Dienstamt in der Kirche richtig und voll zum
Ausdruck gebracht werden und das sakramentale Zeichen seine Erfüllung finden.
155. Über die
ordentlichen Amtsträger hinaus gibt es den rechtmäßig beauftragten Akolythen,
der kraft seiner Beauftragung außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion
auch außerhalb der Meßfeier ist. Wenn es ferner echte Notsituationen erfordern,
kann nach Maßgabe des Rechts256 vom Diözesanbischof auch ein anderer
christgläubiger Laie ad actum oder ad tempus als
außerordentlicher Spender beauftragt werden; dazu ist die für diesen Fall
vorgesehene Segensformel anzuwenden. Dieser Akt der Beauftragung hat aber nicht
notwendig eine liturgische Gestalt, und wenn er eine solche hat, darf er in
keiner Weise der heiligen Weihe angeglichen werden. Nur in besonderen,
unvorhergesehenen Fällen kann eine Erlaubnis ad actum vom Priester
gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.257
156. Diese Aufgabe ist
streng im Sinn ihrer Bezeichnung zu verstehen, es geht also um außerordentliche
Spender der heiligen Kommunion, nicht aber um «besondere Spender der heiligen
Kommunion» oder um «außerordentliche Diener der Eucharistie» oder um «besondere
Diener der Eucharistie»; durch solche Bezeichnungen wird ihre Bedeutung in
ungebührlicher und falscher Weise ausgeweitet.
157. Wenn gewöhnlich
eine Anzahl geistlicher Amtsträger anwesend ist, die auch für die Austeilung
der heiligen Kommunion ausreicht, können keine außerordentlichen Spender der
heiligen Kommunion beauftragt werden. In Situationen dieser Art dürfen jene,
die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausüben. Zu
verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen,
sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den
Laien überlassen.258
158. Der außerordentliche
Spender der heiligen Kommunion darf die Kommunion nur dann austeilen, wenn
Priester oder Diakon fehlen, wenn der Priester durch Krankheit, wegen
fortgeschrittenen Alters oder aus einem anderen ernsten Grund verhindert ist,
oder wenn die Gläubigen, die zur Kommunion hinzutreten, so zahlreich sind, daß
sich die Meßfeier allzusehr in die Länge ziehen würde.259 Dies muß aber
so verstanden werden, daß eine gemäß den örtlichen Gewohnheiten und Bräuchen
kurze Verlängerung ein völlig unzureichender Grund ist.
159. Einem
außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion ist es niemals erlaubt, jemand
anderen zur Spendung der Eucharistie zu beauftragen, wie zum Beispiel einen
Elternteil, den Ehepartner oder das Kind eines Kranken, der kommunizieren
möchte.
160. Der Diözesanbischof
soll die Praxis der letzten Jahre in dieser Sache von neuem überdenken und
gegebenenfalls korrigieren oder genauer festlegen. Wo aus einer echten Notlage
heraus viele solche außerordentliche Spender beauftragt werden, hat der
Diözesanbischof besondere Normen zu erlassen, mit denen er unter
Berücksichtigung der Tradition der Kirche über die Ausübung dieser Aufgabe nach
Maßgabe des Rechts Anordnungen trifft.
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