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3. Besondere Feiern, die bei Abwesenheit
des Priesters stattfinden
162. An dem Tag, der
«Sonntag» genannt wird, kommt die Kirche in Treue zusammen, um vor allem durch
die Meßfeier der Auferstehung des Herrn und des ganzen Ostermysteriums zu
gedenken.263 Tatsächlich wird «die christliche Gemeinde [...] nur
auferbaut, wenn sie Wurzel und Angelpunkt in der Feier der heiligsten
Eucharistie hat».264 Das christliche Volk hat darum das Recht, daß am
Sonntag, an gebotenen Feiertagen und an anderen höheren Festtagen sowie nach
Möglichkeit auch täglich zu seinem Nutzen die Eucharistie gefeiert wird. Wo am
Sonntag in einer Pfarrkirche oder in einer anderen Gemeinde von Christgläubigen
die Meßfeier nur schwer möglich ist, soll der Diözesanbischof zusammen mit
seinem Presbyterium über geeignete Abhilfen nachdenken.265 Die
wichtigsten Lösungen werden darin bestehen, daß andere Priester zu diesem Zweck
herbeigerufen werden oder die Gläubigen eine in der Nachbarschaft gelegene
Kirche aufsuchen, um dort an der Feier der Eucharistie teilzunehmen.266
163. Alle Priester,
denen das Priestertum und die Eucharistie «für» die anderen anvertraut
wurde,267 sollen daran denken, daß es ihre Pflicht ist, allen Gläubigen
die Möglichkeit zu bieten, dem Gebot der Teilnahme an der Sonntagsmesse
nachzukommen.268 Die gläubigen Laien haben ihrerseits das Recht, daß
kein Priester, außer es ist wirklich nicht möglich, sich jemals weigert, die
Messe für das Volk zu feiern oder sie von einem anderen feiern zu lassen, wenn
das Gebot, am Sonntag und an den anderen festgesetzten Tagen an der Messe
teilzunehmen, anders nicht erfüllt werden kann.
164. «Wenn wegen Fehlens
eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die
Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist»,269 hat das
christliche Volk das Recht, daß der Diözesanbischof nach Möglichkeit für die
Abhaltung einer bestimmten Feier für diese Gemeinde am Sonntag unter seiner
Autorität und gemäß den Vorschriften der Kirche sorgt. Sonntägliche Feiern
dieser Art sind aber immer als ganz und gar außerordentlich zu betrachten.
Daher sollen alle, sowohl die Diakone wie auch die christgläubigen Laien, denen
vom Diözesanbischof eine Aufgabe in solchen Feiern zugewiesen wird, dafür Sorge
tragen, «daß in der Gemeinde ein wahrer “Hunger” nach der Eucharistie lebendig
bleibt. Dieser “Hunger” soll dazu führen, keine Gelegenheit zur Meßfeier zu
versäumen und auch die gelegentliche Anwesenheit eines Priesters zu nützen, der
vom Kirchenrecht nicht an der Meßfeier gehindert ist».270
165. Jede Verwechslung
von Versammlungen dieser Art mit der Eucharistiefeier ist sorgfältig zu
vermeiden.271 Die Diözesanbischöfe sollen daher klug prüfen, ob bei
solchen Zusammenkünften die heilige Kommunion ausgeteilt werden soll. Es ist
angemessen, daß die Sache zum Zweck einer eingehenderen Regelung von der
Bischofskonferenz behandelt wird, um zu einer Regelung in der Praxis zu kommen,
die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung rekognosziert werden muß. Außerdem wird es bei Fehlen eines
Priesters und eines Diakons vorzuziehen sein, daß die verschiedenen Teile unter
mehreren Gläubigen aufgeteilt werden und nicht ein einziger gläubiger Laie die
ganze Feier leitet. In keinem Fall ist es angebracht, von einem gläubigen Laien
zu sagen, daß er der Feier «vorsteht».
166. Ebenso soll der
Diözesanbischof, der allein für die Sache zuständig ist, nicht leichtfertig
erlauben, daß Feiern dieser Art, vor allem wenn in ihnen auch die heilige
Kommunion ausgeteilt wird, an Wochentagen stattfinden, besonders an Orten, wo
die Messe am vorausgehenden Sonntag gefeiert werden konnte oder am
nachfolgenden Sonntag gefeiert werden kann. Die Priester werden dringend
gebeten, nach Möglichkeit täglich die heilige Messe in einer der ihnen
anvertrauten Kirchen für das Volk zu feiern.
167. «Es ist auch nicht
gestattet, die sonntägliche heilige Messe durch ökumenische Wortgottesdienste,
durch gemeinsame Gebetstreffen mit Christen, die den [...] kirchlichen
Gemeinschaften angehören, oder durch die Teilnahme an ihren liturgischen Feiern
zu ersetzen».272 Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage
die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür
Sorge tragen, daß bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der
Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit
an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist.273
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