Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

IntraText CT - Text

  • Kapitel VIII Die Abhilfen
    • 4. Der Diözesanbischof
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

4. Der Diözesanbischof

176. Da der Diözesanbischof «der vornehmliche Ausspender der Mysterien Gottes ist, hat er ständig darauf hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Mysterium erkennen und leben».285 Ihm kommt es zu, «innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind».286

177. «Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen».287

178. Sooft daher der Ordinarius des Ortes oder eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens auch nur von der Wahrscheinlichkeit einer Straftat oder eines Mißbrauchs bezüglich der heiligsten Eucharistie erfährt, muß er entweder selbst oder durch einen anderen geeigneten Kleriker behutsam den Tatbestand, die Umstände und die Anrechenbarkeit untersuchen.

179. Die Straftaten gegen den Glauben und die bei der Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente begangenen graviora delicta sind unverzüglich der Kongregation für die Glaubenslehre zur Kenntnis zu bringen, die sie «untersucht und, wo nötig, nach Maßgabe des allgemeinen oder des Eigenrechts zur Feststellung oder Verhängung der kanonischen Strafen schreitet».288

180. Andernfalls soll der Ordinarius nach Maßgabe der heiligen Canones vorgehen, gegebenenfalls die kanonischen Strafen anwenden und sich besonders die Vorschrift von can. 1326 vor Augen halten. Handelt es sich um schwerwiegende Angelegenheiten, soll er die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung benachrichtigen.




285 Codex Iuris Canonici, can. 387.



286 Ebd., can. 838 § 4.



287 Ebd., can. 392.



288 Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 52: AAS 80 (1988) 874.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License