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4. Der Diözesanbischof
176. Da der
Diözesanbischof «der vornehmliche Ausspender der Mysterien Gottes ist, hat er
ständig darauf hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch
die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Mysterium
erkennen und leben».285 Ihm kommt es zu, «innerhalb der Grenzen seiner
Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle
gebunden sind».286
177. «Da er die Einheit
der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung
der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen
Gesetze zu drängen. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die
kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die
Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der
Heiligen».287
178. Sooft daher der
Ordinarius des Ortes oder eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des
apostolischen Lebens auch nur von der Wahrscheinlichkeit einer Straftat oder
eines Mißbrauchs bezüglich der heiligsten Eucharistie erfährt, muß er entweder
selbst oder durch einen anderen geeigneten Kleriker behutsam den Tatbestand,
die Umstände und die Anrechenbarkeit untersuchen.
179. Die Straftaten
gegen den Glauben und die bei der Feier der Eucharistie und der anderen
Sakramente begangenen graviora delicta sind unverzüglich der
Kongregation für die Glaubenslehre zur Kenntnis zu bringen, die sie «untersucht
und, wo nötig, nach Maßgabe des allgemeinen oder des Eigenrechts zur
Feststellung oder Verhängung der kanonischen Strafen schreitet».288
180. Andernfalls soll
der Ordinarius nach Maßgabe der heiligen Canones vorgehen, gegebenenfalls die
kanonischen Strafen anwenden und sich besonders die Vorschrift von can. 1326
vor Augen halten. Handelt es sich um schwerwiegende Angelegenheiten, soll er
die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
benachrichtigen.
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