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| Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Instruktion Redemptionis Sacramentum IntraText CT - Text |
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1. Der Diözesanbischof, Hoherpriester seiner Herde 19. Der Diözesanbischof, erster Ausspender der Mysterien Gottes, ist in der ihm anvertrauten Ortskirche Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens.39 Denn «der Bischof ist, mit der Fülle des Weihesakramentes ausgezeichnet, “Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums”40, vorzüglich in der Eucharistie, die er selbst darbringt oder darbringen läßt41 und aus der die Kirche immerfort lebt und wächst».42 20. In besonderer Weise offenbart sich die Kirche jedes Mal, wenn die Messe gefeiert wird, und zwar vor allem in der Kathedralkirche, «bei der vollen und tätigen Teilnahme des ganzen heiligen Volkes Gottes, [...] in einem Gebet und an einem Altar, dem der Bischof vorsteht», der von seinem Presbyterium, den Diakonen und den übrigen Dienern umgeben ist.43 Außerdem wird «jede rechtmäßige Feier der Eucharistie [...] vom Bischof geleitet, dem das Amt übertragen ist, den Gottesdienst der christlichen Religion der göttlichen Majestät darzubringen und gemäß den Geboten des Herrn und den Gesetzen der Kirche, die durch seine besondere Entscheidung für die Diözese näher bestimmt werden, zu leiten».44 21. «Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind».45 Zugleich soll der Bischof immer darauf achten, daß die von den Normen der liturgischen Bücher vorgesehene Freiheit, die Feier auf kluge Weise dem Kirchengebäude, der Versammlung der Gläubigen und den pastoralen Umständen anzupassen, nicht beeinträchtigt wird, so daß der ganze heilige Ritus wirklich dem Empfinden der Menschen entspricht.46 22. Der Bischof leitet die ihm anvertraute Ortskirche.47 Seine Aufgabe ist es zu regeln, zu führen, zu inspirieren, manchmal auch zu mahnen.48 So erfüllt er das heilige Amt, das er durch die Bischofsweihe49 zur Auferbauung seiner Herde in der Wahrheit und in der Heiligkeit empfangen hat.50 Er soll den eigentlichen Sinn der liturgischen Riten und Texte aufzeigen und in den Priestern, Diakonen und christgläubigen Laien den Geist der heiligen Liturgie nähren,51 damit alle zu einer tätigen und fruchtbaren Feier der Eucharistie geführt werden.52 Zugleich soll er dafür sorgen, daß der gesamte Leib der Kirche in der Diözese, im Land und in der ganzen Welt in der Eintracht und in der Einheit der Liebe wachse.53 23. Die Gläubigen «müssen dem Bischof anhangen wie die Kirche Jesus Christus und wie Jesus Christus dem Vater, damit alles durch die Einheit zusammenstimme und überströme zum Ruhm Gottes».54 Alle, auch die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und aller Vereinigungen oder kirchlichen Bewegungen jedweder Art, sind bezüglich der liturgischen Ordnung in allem der Autorität des Diözesanbischofs unterworfen,55 unbeschadet der legitim zuerkannten Rechte. Dem Diözesanbischof kommt daher das Recht und die Pflicht zu, die Kirchen und Oratorien seines Gebietes hinsichtlich der liturgischen Ordnung zu beaufsichtigen und zu überwachen, auch jene, die von Mitgliedern der oben genannten Institute errichtet sind oder geleitet werden, wenn sie von den Christgläubigen ständig besucht werden.56 24. Das christliche Volk hat seinerseits das Recht, daß der Diözesanbischof darauf achtet, daß sich kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien sowie die Verehrung Gottes und der Heiligen.57 25. Die vom Bischof eingesetzten Kommissionen, Räte oder Ausschüsse zur «Förderung der Liturgie sowie der sakralen Musik und Kunst in seiner Diözese» müssen nach der Gesinnung und den Anweisungen des Bischofs handeln und sich auf seine Autorität und Zustimmung stützen, damit sie in angemessener Weise ihre Aufgabe erfüllen58 und der wirksamen Leitung des Bischofs in seiner Diözese dienen. Wie schon längst notwendig ist, sollen die Bischöfe alle Gremien dieser Art, die übrigen Einrichtungen und alle Initiativen in der Liturgie dahingehend untersuchen, ob ihre bisherige Tätigkeit fruchtbar gewesen ist,59 und sorgfältig beurteilen, welche Korrekturen oder Verbesserungen in ihrer Zusammensetzung und Arbeitsweise vorzunehmen sind,60 damit sie zu neuer Kraft kommen. Es soll immer bedacht werden, daß man die Experten aus jenen Personen auswählen muß, deren Festigkeit im katholischen Glauben und deren theologische und kulturelle Bildung anerkannt sind.
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39 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (28. Oktober 1965), Nr. 15; vgl. auch Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 41; Codex Iuris Canonici, can. 387. 40 Gebet zur Bischofsweihe im byzantinischen Ritus: Euchologion to mega, Rom 1873, 139. 41 Vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8, 1: ed. F.X. Funk, I, 282. 42 II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 26; vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 7: AAS 59 (1967) 545; vgl. auch Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores gregis (16. Oktober 2003), Nrn. 32-41: L'Osservatore Romano (17. Oktober 2003) 6-8. 43 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 41; vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Magnesia, Nr. 7; An die Gemeinde von Philadelphia, Nr. 4; An die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8: ed. F.X. Funk, I, 236, 266, 281; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 22; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 389. 44 II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 26. 45 Codex Iuris Canonici, can. 838 § 4. 46 Vgl. Cons. ad esequ. Const. Lit., Dubium: Notitiae 1 (1965) 254. 47 Vgl. Apg 20, 28; II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nrn. 21 u. 27; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 3. 48 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes (5. September 1970): AAS 62 (1970) 694. 49 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 21; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 3. 50 Vgl. Caeremoniale Episcoporum ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum, editio typica (14. September 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1985, Nr. 10. 51 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 387. 52 Vgl. ebd., Nr. 22. 53 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes: AAS 62 (1970) 694. 54 II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 27; vgl. 2 Kor 4, 15. 55 Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 397 § 1; 678 § 1. 56 Vgl. ebd., can. 683 § 1. 57 Vgl. ebd., can. 392. 58 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 21: AAS 81 (1989) 917; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nrn. 45-46; Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 562. 59 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916. 60 Vgl. ebd. |
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