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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel I Die Regelung der heiligen Liturgie
    • 2. Die Bischofskonferenz
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2. Die Bischofskonferenz

26. Das gilt auch für jene Kommissionen, die für diesen Bereich zuständig sind und nach dem Wunsch des Konzils61 von der Bischofskonferenz errichtet wurden. Deren Mitglieder müssen Bischöfe sein, die klar von den Experten, die Hilfsdienste leisten, zu unterscheiden sind. Wo die Zahl der Mitglieder einer Bischofskonferenz nicht ausreicht, damit ohne Schwierigkeit eine Liturgische Kommission gewählt oder errichtet werden kann, soll ein Rat oder Kreis von Experten ernannt werden, der immer unter Vorsitz eines Bischofs soweit wie möglich dieselbe Aufgabe wahrnimmt, jedoch nicht den Namen «Liturgische Kommission» tragen soll.

27. Der Apostolische Stuhl hat seit dem Jahr 197062 das Aufhören aller Experimente bezüglich der Feier der heiligen Messe angemahnt und dies im Jahr 1988 von neuem bekräftigt.63 Daher haben die einzelnen Bischöfe und Bischofskonferenzen keine Befugnis, Experimente bezüglich liturgischer Texte und anderer Dinge, die in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu gestatten. Damit solche Experimente in Zukunft durchgeführt werden können, ist die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich, die schriftlich gegeben und von den Bischofskonferenzen beantragt werden muß. Diese Erlaubnis wird jedoch nur aus einem schwerwiegenden Grund gewährt. Was die Bemühungen um Inkulturation im Bereich der Liturgie betrifft, sind die erlassenen besonderen Normen streng und zur Gänze einzuhalten.64

28. Alle Normen im Bereich der Liturgie, die eine Bischofskonferenz nach Maßgabe des Rechts für ihr Gebiet beschlossen hat, sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die Rekognoszierung vorzulegen, ohne die sie keinen verbindlichen Charakter haben.65




61 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 44; Kongr. für die Bischöfe, Ep. Praesidibus Episcoporum Conferentiarum missa nomine quoque Congr. pro Gentium Evangelizatione (21. Juni 1999), Nr. 9: AAS 91 (1999) 999.



62 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 12: AAS 62 (1970) 692-704, hier 703.



63 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio circa Preces eucharisticae et experimenta liturgica (21. März 1988): Notitiae 24 (1988) 234-236.



64 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.



65 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 31: AAS 56 (1964) 883; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Liturgiam authenticam, Nrn. 79-80: AAS 93 (2001) 711-713.






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