| Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
| Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Instruktion Redemptionis Sacramentum IntraText CT - Text |
|
|
|
Kapitel III Die rechte Feier der heiligen Messe
1. Die Materie der heiligsten Eucharistie 48. Das Brot, das für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muß ungesäuert, aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.123 Daraus folgt, daß Brot, das aus einer anderen Substanz, wenn auch aus Getreide, bereitet ist, oder Brot, dem eine vom Weizen verschiedene Materie in so großer Menge beigemischt ist, daß es gemäß dem allgemeinen Empfinden nicht mehr als Weizenbrot bezeichnet werden kann, keine gültige Materie für den Vollzug des eucharistischen Opfers und Sakramentes darstellt.124 Es ist ein schwerer Mißbrauch, bei der Zubereitung des für die Eucharistie bestimmten Brotes andere Substanzen, wie zum Beispiel Früchte, Zucker oder Honig, beizufügen. Es ist klar, daß die Hostien von Personen herzustellen sind, die sich nicht nur durch Rechtschaffenheit auszeichnen, sondern auch in der Zubereitung der Hostien erfahren und mit geeigneten Werkzeugen ausgerüstet sind.125 49. Es ist der Zeichenhaftigkeit angemessen, daß einige Teile des eucharistischen Brotes, die aus der Brechung hervorgehen, wenigstens einigen Gläubigen bei der Kommunion ausgeteilt werden. «Die kleinen Hostien sind jedoch keineswegs ausgeschlossen, falls die Zahl der Kommunikanten oder andere seelsorgliche Überlegungen sie erforderlich machen».126 Ja, für gewöhnlich sollen weitgehend kleine Hostien verwendet werden, die keiner weiteren Brechung bedürfen. 50. Der Wein, der für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muß naturrein, aus Weintrauben gewonnen und echt sein, er darf nicht verdorben und nicht mit anderen Substanzen vermischt sein.127 Bei der Meßfeier muß ihm ein wenig Wasser beigemischt werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß der für die Eucharistie bestimmte Wein in einwandfreiem Zustand aufbewahrt und nicht zu Essig wird.128 Es ist streng verboten, Wein zu benützen, über dessen Echtheit und Herkunft Zweifel bestehen: Denn bezüglich der notwendigen Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente fordert die Kirche Gewißheit. Es darf kein Vorwand zugunsten anderer Getränke jedweder Art zugelassen werden, die keine gültige Materie darstellen.
|
123 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 924 § 2; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 320. 124 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Instr. Dominus Salvator noster (26. März 1929), Nr. 1: AAS 21 (1929) 631-642, hier 632. 125 Vgl. ebd., Nr. II: AAS 21 (1929) 635. 126 Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 321. 127 Vgl. Lk 22, 18; Codex Iuris Canonici, can. 924 §§ 1, 3; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 322. 128 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 323. |
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License |